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Genehmigung zur Zahlung zusätzlicher Beiträge aufgrund eines Gewerkschaftsauftrags für bei den Rentenkassen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ehem. INPDAP versicherte Personen

Veröffentlichung: 22/10/2020

Bei der zusätzlichen Beitragszahlung handelt es sich um eine freiwillige Beitragszahlung gemäß Art. 3 Abs. 5 und 6 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 564 vom 16. September 1996, die den abgeführten Pflichtbeitrag für Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis ergänzt, die Gewerkschaftsführer sind oder statutarischen Leitungsgremien der Gewerkschaftsverbände und -organisationen angehören, die in der jeweiligen Sparte oder im jeweiligen Bezugsbereich die Voraussetzung der Repräsentativität erfüllen.

Zusätzliche Beitragszahlungen können von Arbeitnehmern geleistet werden, die ohne Entlohnung im Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre sind und/oder mit Fortzahlung der Entlohnung an eine Gewerkschaft abgestellt wurden und bei den Rentenkassen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ehem. INPDAP versichert sind (CTPS – Kasse für staatliche Rentenbezüge, CPDEL – Rentenkasse für Beschäftigte bei lokalen Körperschaften, CPS – Rentenkasse für Personal im Gesundheitswesen, CPI – Rentenkasse für Lehrkräfte, CPUG – Rentenkasse von Justizbeamten). 

Das Recht kann von der Gewerkschaftsorganisation nach einem vorherigen Antrag auf Genehmigung beim Fonds oder der Rentenform, bei dem/der der Arbeitnehmer versichert ist, geltend gemacht werden.

Gemäß Abs. 5 der oben genannten Verordnung kann zugunsten der im Wartestand befindlichen Arbeitnehmer freiwillig eine zusätzliche Beitragszahlung in Bezug auf die etwaige Differenz zwischen den für die Gewerkschaftstätigkeit bezahlten Beträgen und der Entlohnung, die als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der fiktiven Beitragsleistung gemäß Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 155 vom 23. April 1981 herangezogen wird, geleistet werden.

Gemäß Abs. 6 kann das Recht laut Abs. 5 in Bezug auf die von der Gewerkschaftsorganisation den an die Gewerkschaft abgestellten Arbeitnehmern, die Anspruch auf die vom Arbeitgeber bezahlte Entlohnung haben, bezahlten Bezügen und Entschädigungsleistungen geltend gemacht werden.

Beginn und Dauer 

Seit dem 1. Dezember 1996 kann die Gewerkschaftsorganisation freiwillig eine zusätzliche Beitragszahlung leisten.

Höhe der Leistung

Bei einem Wartestand ohne Bezüge entspricht die Beitragsbemessungsgrundlage dem Betrag, der sich aus der etwaigen Differenz zwischen dem sozialversicherungspflichtigen Betrag und der virtuellen Entlohnung ergibt, die dem Arbeitnehmer auf der Grundlage von Branchentarifverträgen zustehen würde, ausschließlich der Bezüge in Verbindung mit der tatsächlichen Arbeitsleistung oder die von einer bestimmten Produktionsleistung abhängig sind, sowie der Lohnerhöhungen oder Höherstufungen, die nicht nur mit dem Dienstalter verbunden sind.

Im Falle des Wartestands kann die Genehmigung natürlich nur dann erteilt werden, wenn die Differenz einen positiven Betrag ergibt.

Bei Abstellung an eine Gewerkschaft dient die von der Gewerkschaftsorganisation gezahlte Entlohnung dagegen in vollem Umfang der Ergänzung der Hauptentlohnung und ist somit an der gesamten gezahlten Vergütung bemessen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nur die zusätzliche in fixer Höhe und kontinuierlich bezahlte Entlohnung auf der Grundlage der Höchstentlohnungen gemäß der regulatorischen Maßnahmen der Organisationen unter die Vorgaben laut Art. 3 Abs. 5 und 6 der gesetzesv. Rechtsv.564/1996 fällt.

Zur Berechnung des abzuführenden Beitrags entspricht der anzuwendende Finanzierungsanteil dem Anteil der von der Rentenkasse vorgesehen ist, bei der die betroffene Person versichert ist (24,20 + 8,80 bei den bei der CTPS versicherten Personen oder 23,80 + 8,85 bei den bei den ehemaligen Rentenkassen CPDEL, CPS, CPI und CPUG versicherten Personen), sowie von der Gestione delle Attività Creditizie e Sociali (Fondo Credito) und dem Beitrag zur Assicurazione Sociale Vita (ehem. ENPDEP-Kasse), sofern zahlbar, jeweils in Höhe von 0,35 % und 0,12 %.

Die Zahlung hat gemäß den Angaben im Rundschreiben Nr. 19 vom 19. Oktober 2010 per F24-Formular zu erfolgen.

Sofern das zuständige Amt den Genehmigungsbeschluss nicht wie vorgeschrieben bis zum 30. September zustellt, müssen die Zahlungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der erfolgten Zustellung geleistet werden.

Gleichzeitig ist die Gewerkschaftsorganisation gemäß Art. 44 Abs. 9 der Gesetzesverordnung Nr. 269 vom 30. September 2003, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003, ebenso zur UNIEMENS-Erstellung und -Übermittlung – Liste PosPa – verpflichtet.

Leistungsende

Die zusätzliche Beitragszahlung muss aufgrund der ausdrücklichen Vorgaben der Rechtsvorschriften gemäß Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 der gesetzesv. Rechtsv. 564/1996 bis zum 30. September des Jahrs geleistet werden, das auf jenes folgt, in dem der Zahlungsbeginn der zusätzlichen Vergütung erfolgte, anderenfalls wird der Anspruch verwirkt.

Um die zusätzliche Beitragszahlung abzuführen, ist die Gewerkschaftsorganisation verpflichtet, einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung, gegenwärtig in Papierform, bis zum 30. September des Jahres zu stellen, das auf jenes folgt, in dem der Zahlungsbeginn der zusätzlichen Vergütung erfolgte.

Infolge der Einreichung des Antrags wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das die Erhebung und Prüfung der folgenden Unterlagen beinhaltet:

  • Beschluss des Hauptarbeitgebers, der den Wartestand und/oder die Abstellung angeordnet hat;
  • Vertretungs- oder Führungsaufgaben innerhalb der Gewerkschaftsorganisation, die im genehmigungsgegenständlichen Zeitraum wahrgenommen wurden;
  • von der Gewerkschaftsorganisation ausgestellte einheitliche Einkommensbescheinigung (CUD) des Bezugsjahrs;
  • vom Hauptarbeitgeber bescheinigte virtuelle Entlohnung bei unbezahltem Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre.

Für weitere Informationen wird auf Folgendes verwiesen:

  • Art. 3 Abs. 5 und 6 der gesetzesv. Rechtsv. 564/1996;
  • Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes 155/1981;
  • Art. 40 des Gesetzes Nr. 183 vom 4. November 2010;
  • operationelle Mitteilung Nr. 13 der ehem. INPDAP-Kasse vom 23. Juli 2010;
  • INPS-Rundschreiben Nr. 105 vom 7. August 2012.