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Anrechnung von fiktiven Beiträgen für Wartestand für öffentliche Wahlämter und gewerkschaftliche Ämter

Veröffentlichung: 22/09/2022

Es handelt sich um den fiktiven Beitrag, der für Zeiträume gewährt wird, in denen das Arbeitsverhältnis wegen unbezahlten Wartestands ausgesetzt ist und der vom Arbeitnehmer für die Ausübung öffentlicher Wahlämter in Anspruch genommen wird (Artikel 3, Gesetzesverordnung vom 16. September 1996, Nr. 564 und Artikel°31, Gesetz vom 20. Mai 1970, Nr. 300).

Der fiktive Beitrag wird den bei der Verwaltung der öffentlich Bediensteten, Angestellten in der Privatwirtschaft und Sonderfonds eingetragenen Arbeitnehmern zuerkannt, die im Rahmen eines unbezahlten Wartestands ein Arbeitnehmerverhältnis aussetzen, um ein gewerkschaftliches oder wahlberechtigtes Mandat auszuüben.

Nach der Grundlage der Präexistenz des Arbeitnehmerverhältnisses, schützt der fiktive Beitrag nicht die Dauer des politischen oder gewerkschaftlichen Mandats als solche, sondern gewährleistet einen konservativen Schutz des aktuellen Versicherungsstatus, der dem zum Zeitpunkt der Ernennung bereits bestehenden Arbeitsverhältnis entspricht.

Der fiktive Beitrag kann nicht demjenigen zuerkannt werden, der zum Zeitpunkt der Ernennung nicht erwerbstätig war und später während des Mandats, für das beantragt wird, eingestellt wurde. Ebenso darf sich die in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehene fiktive Deckung nicht auf Wartestände beziehen, die im Laufe von Arbeitsverhältnissen, die auf dasjenige folgen, in dem die Ernennung erfolgte, in Anspruch genommen wurden.

Die Maßnahmen zur Versetzung in den unbezahlten Wartestand von Arbeitnehmern, die berufen wurden, öffentliche Wahl- oder Gewerkschaftsämter zu bekleiden, ist für die Zwecke der Anrechnung des fiktiven Beitrags wirksam, wenn sie schriftlich eingestellt wurden.

Wenn die Arbeitnehmer die Möglichkeit der Anrechnung der fiktiven Beiträge nutzen wollen, müssen sie den Antrag bis zum 30. September des Folgejahres stellen, in dem der Wartestand begonnen hat, ansonsten verfällt der Anspruch.

Nach Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1999, Nr. 488, sind die Arbeitnehmer des öffentlichen und privaten Sektors, die in das nationale Parlament, das Europäische Parlament oder die Regionalversammlung gewählt oder in öffentliche Ämter berufen wurden und die aufgrund ihrer Wahl oder Ernennung Anspruch auf eine Leibrente oder eine Erhöhung der ihnen zustehenden Rente haben, verpflichtet, das Äquivalent der Rentenbeiträge zu zahlen, soweit dies in den geltenden Rechtsvorschriften für den Anteil des Arbeitnehmers bezüglich des Zeitraums des unbezahlten Wartestands vorgesehen ist, der ihnen für die Ausübung des Wahlmandats oder des öffentlichen Dienstes gewährt wurde. Die Zahlung der entsprechenden Beträge muss an die Verwaltung des Wahlorgans oder des Zugehörigkeitsorgans aufgrund der Ernennung getätigt, der diese in den Fonds der zugehörigen Rentenkasse einzahlen wird.

Die Nichtzahlung des zu zahlenden Anteils verhindert die fiktive Anrechnung des Zeitraums, auf den sich der Anteil bezieht.

Der Antrag gilt jedes Jahr stillschweigend als erneuert, es sei denn, es wird ausdrücklich der Wille ausschließlich für diejenigen bekundet, die unter den vorgenannten Fall fallen.

Die stillschweigende Verlängerung gilt nämlich nicht, wenn die betreffende Person aufgrund der Wahl oder Ernennung keinen Anspruch auf eine Leibrente oder eine Erhöhung der Rente hat. In diesem Fall gilt die allgemeine Regel laut Artikel 3 Absatz 3 der Gesetzesverordnung 564/1996, wodurch der Antrag unter Androhung des Verfalls bis zum 30. September eines jeden Jahres unter Bezugnahme auf das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen ist.

Der zu zahlende Anteil unterliegt der Belastung durch die Zusatzbeträge bei Zahlungsverzug. Die Nichtzahlung des zu zahlenden Anteils und der Zusatzbeträge wegen Verzögerung verhindert die fiktive Anrechnung des Zeitraums, auf den sich der Anteil und die entsprechenden Zusatzbeträge beziehen.

Der zu zahlende Anteil unterliegt der vorgeschriebenen Frist von fünf Jahren

       

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf die fiktive Anrechnung bei der betreffenden Sozialversicherungsverwaltung ist für jedes Kalenderjahr oder für jeden Bruchteil eines Kalenderjahres bis zum 30. September des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem der Wartestand unter Androhung des Verfalls begonnen oder verlängert wurde.

Nur für Mitglieder des nationalen Parlaments, des Europäischen Parlaments, der Regionalversammlungen oder für Personen, die für ein öffentliches Amt ernannt wurden und aufgrund ihrer Ernennung einen Anspruch auf eine Leibrente oder eine Erhöhung der Rente haben, gilt der Antrag als stillschweigend jedes Jahr erneuert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Antragstellung

Der Antrag muss ausschließlich online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Für die Übermittlung der Online-Anträge verweisen wir auf die im INPS-Rundschreiben vom 24. Oktober 2017, Nr. 153 enthaltenen Angaben für Mitglieder privater Verwaltungen, einschließlich des Rentenfonds für Berufssportler (FPSP) und des Rentenfonds für Arbeitnehmer im Bereich künstlerischer Darbietungen (FPLS).

Für die bei der Verwaltung der öffentlich Bediensteten eingetragenen Personen wird auf die mit der Nachricht 147/2018 gelieferten Anweisungen verwiesen.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN, DIE DEM ELEKTRONISCHEN ANTRAG BEIZUFÜGEN SIND, FÜR DIE ZWECKE DER FIKTIVEN ANRECHUNG VON MITGLIEDERN DER PRIVATEN VERWALTUNGEN:

  • Schriftliche Maßnahme zur Versetzung in den Wartestand und entsprechende schriftliche Verlängerungsmaßnahmen.
    Für die Anerkennung des fiktiven Beitrags muss der schriftliche, datierte und vom Arbeitgeber vollständig unterzeichnete Arbeitgeberbescheid beigefügt werden, mit dem der Arbeitnehmer in den Wartestand versetzt wurde. Dieser Bescheid muss vor der gewährten Wartestandszeit erfolgen.

  • Ersatzerklärung der notariellen Urkunde des Arbeitgebers.
    Die Erklärungen können zu diesem Zeitpunkt nicht als Alternative zur Ausstellung der Versetzung in den Wartestand verwendet werden. Sie dürfen auch nicht verwendet werden, um eine Dauer des Wartestands nachzuweisen, die mit den in der Anordnung zur Versetzung in den Wartestand oder in den entsprechenden Verlängerungen dokumentierten Ergebnissen unvereinbar ist oder sich als unvereinbar erweist.

    In den oben genannten Grenzen ist die Ersatzerklärung einer notariellen Urkunde beizufügen, die vom Arbeitgeber im Sinne und für die Zwecke der Artikel 38, 47 und 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, ausgestellt wurde und in der unter besonderer Bezugnahme auf den Zeitraum, für den die fiktive Anrechnung beantragt wird, das Bestehen des Status des unbezahlten Wartestands bescheinigt wird und daher keine Tatsachen, Handlungen oder Umstände eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass die Wirkungen der den Wartestand gewährenden Handlungen erlöschen (Formular AP123).

  • Ersatzerklärung einer notariellen Urkunde des Arbeitgebers bezüglich der Vergütungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Gesetzesverordnung vom 16. September 1996, Nr. 564 und Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 155.
    Es liegt in der Verantwortung des Betroffenen, die vom Arbeitgeber erstellten Entgeltsnachweise vorzulegen. Die Entgeltsnachweise müssen die ausdrückliche Übernahme der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47 und 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik 445/2000 (Formular AP123) enthalten.

FÜR DIE ANERKENNUNG DER FIKTIVEN ANRECHNUNG FÜR DAS WAHLMANDAT MUSS AUSSERDEM FOLGENDES BEIGEFÜGT WERDEN:

  • Bescheinigung der öffentlichen Stelle über die ausgeführten Aufgaben.

    Die Zertifizierung der öffentlichen Stellen erfolgt durch den territorialen Standort des INPS durch direkte Kontakte mit der öffentlichen Stelle. Der Arbeitnehmer muss auf Antrag eine Erklärung gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47, 75 und 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik 445/2000 über die ausgeübte Funktion, das Datum seiner Ernennung, die Stelle, bei der die Bescheinigung eingeholt werden soll, abgeben und außerdem angeben, ob aufgrund des Amtes ein Anspruch auf eine Leibrente oder eine Erhöhung der Rente entsteht.

  • Bescheinigung der Zahlung des zu zahlenden Beitrags gemäß Art. 38, Gesetz vom 23. Dezember 1999, Nr. 488, in den Fällen, in denen der Betroffene aufgrund der Wahl oder Ernennung einen Anspruch auf eine Leibrente oder eine Erhöhung der Rente erwirbt.

FÜR DIE ANERKENNUNG DER FIKTIVEN ANRECHNUNG FÜR DAS GEWERKSCHAFTSAMT MUSS AUSSERDEM FOLGENDES BEIGEFÜGT WERDEN:

  • Maßnahme zur formellen gewerkschaftlichen Beauftragung. Diese Maßnahme muss unter anderem den Artikel des gewerkschaftlichen Statuts, in dem das dem Arbeitnehmer, für den die Vergünstigung beantragt wird, zugewiesene Amt vorgesehen ist, und das Datum der Zuweisung des Amts spezifizieren.

  • Ersatzerklärung einer notariellen Urkunde durch die Gewerkschaft. Die Bescheinigung muss unter anderem die Art und Ausführung der zugewiesenen Aufgaben sowie den Artikel des gewerkschaftlichen Statuts, in dem das dem Arbeitnehmer, für das die Vergünstigung beantragt wird, zugewiesene Amt vorgesehen ist und das Datum der Zuweisung des Amtes enthalten. Sie muss gemäß und für die Zwecke der Artikel 38, 47 und 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik 445/2000 (Formular AP124) abgegeben werden.

  • Gewerkschaftsstatut. Das Gewerkschaftsstatut, das das Amt vorsieht, gilt je nach Zeit im Einzelfall.

Hinweise

Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.

Die ordentliche Frist für den Erlass der Maßnahmen wird durch das Gesetz Nr. 241/1990 in 30 Tagen festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz abweichende Fristen vorsehen.

In der Tabelle sind die vom Institut mit Verordnung festgelegten Fristen von mehr als dreißig Tagen aufgeführt.

Die Tabelle gibt neben den Fristen für den Erlass der Maßnahme auch den jeweiligen Verantwortlichen an.