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Gutschrift von fiktiven Beiträgen für Beurlaubung für Gewerkschaftsfunktionen

Veröffentlichung: 05/08/2020

Diejenigen, die ein gewähltes öffentliches Amt übernehmen, haben die Möglichkeit der Gutschrift von fiktiven Beiträgen für den Zeitraum der unbezahlten Beurlaubung.

Fiktive Beitragszahlungen stehen den folgenden öffentlich Bedienstetenzu:

  • Abgeordnete des nationalen Parlaments;
  • Abgeordnete des europäischen Parlaments;
  • Gewählte und/oder berufene Mitglieder der Regionalräte und Regionalparlamente

Höhe der Leistung

Die fiktiven Gehälter, die nach Artikel 8 Absatz 8 Gesetz 155 vom 23. April 1981 und nach Artikel 40 Gesetz 183 vom 4. November 2010 nur für Rentenzwecke angerechnet werden können, sind die virtuellen Gehälter, auf die der Arbeitnehmer entsprechend der normalen wirtschaftlichen Progression Anspruch gehabt hätte, wenn er beim ursprünglichen Arbeitgeber geblieben wäre, ohne Bezüge im Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausführung der Arbeit oder Erhöhungen oder Vorschüsse, die nicht nur mit dem Dienstalter zusammenhängen.

Ab dem 1. Januar 2000 ist die versicherte Person, die Anspruch auf eine Rente oder eine andere beliebige Vergütung hat, aufgrund der Wahl zum nationalen Parlament, zum Europäischen Parlament und zu den Regionalräten und -parlamenten verpflichtet, über das Volksvertretungsorgan den eigenen Anteil am Beitrag für die gesamte Dauer der unbezahlten Beurlaubung zu zahlen.

Die aktuellen vom Versicherten zu zahlenden Beitragssätze betragen 8,80 % (für die Mitglieder der CTPS) und 8,85 % (für die Mitglieder der CPDEL, CPS, CPI. und CPUG), die auf den für Rentenzwecke gültigen steuerpflichtigen Betrag anzuwenden sind, der sich nach dem virtuellen Gehalt richtet, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er weiterhin im Dienst verblieben wäre.

Der ordentliche Verlauf des Verfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Bis zum 16. Oktober des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Antrag auf Gutschrift von fiktiven Beiträgen gestellt wird, zahlt der Betreffende die fragliche Beitragsquote an das politische Organ, dem er angehört, und bis zum 30. Oktober des folgenden Jahres zahlt das politische Organ den betreffenden Beitrag an das INPS.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Zeiten der fiktiven Beiträge die Verwaltung, der der Arbeitnehmer angehört, verpflichtet ist, den Pflichtbeitrag an die Einheitliche Verwaltung von Darlehens- und Sozialleistungen (für die Verwaltung) und den an die Soziale Lebensversicherung (Assicurazione Sociale Vita, ehem. ENPDEP-Verwaltung) bei Fälligkeit in Höhe von 0,35 % bzw. 0,12 % entsprechend des fiktiven Gehalts zu zahlen, die der Versicherungsposition des Versicherten anzurechnen ist, unbeschadet des Rückgriffsrechts, das gegen den Arbeitnehmer für den Teil des ihm berechneten Beitragssatzes ausgeübt werden kann.

Verwirkung

Wird der Antrag nicht bis zum 30. September des auf den Beginn der Wahlperiode folgenden Jahres eingereicht, verfällt der Anspruch.

Die verspätete Einreichung eines Antrags schließt das Recht auf die Gutschrift aus, und zwar nur für das Jahr der verspäteten Einreichung.

Voraussetzungen

Die Anordnung der unbezahlten Beurlaubung muss schriftlich abgefasst werden.

Die Antragstellung leitet den Verwaltungsprozess ein, der die Erfassung und Überprüfung der folgenden Voraussetzungen vorsieht:

  • Eintragung in die Versicherung bei den Pensionskassen der Verwaltung für öffentlich Bedienstete;
  • die Entscheidung des Hauptarbeitgebers, der die Anordnung der Beurlaubung zu Beginn jeder Legislaturperiode veranlasst hat;
  • die Übersicht über die virtuellen Gehaltszahlungen.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Betreffende muss den Antrag auf Gutschrift der fiktiven Beiträge verbindlich bis zum 30. September des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Legislaturperiode begonnen hat, beim Institut einreichen.

Der Antrag gilt für die Dauer der Wahlperiode, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

Antragstellung

Seit dem 16. Januar 2014 muss der Antrag online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Weitere Informationen enthalten die folgenden Quellen:

  • Artikel 31, Gesetz Nr. 300 vom 20. Mai 1970,
  • Artikel 3, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 564 vom 16. September 1996,
  • Artikel 38, Gesetz Nr. 488 vom 23. Dezember 1999,
  • Artikel 8, Abs. 8 des Gesetzes Nr. 155 vom 23. April 1981,
  • Artikel 40, Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010,
  • Operative Mitteilung Nr. 19 vom 25. Juli 2011;
  • Nachricht INPS Hermes 17. Januar 2014, Nr. 999.

Diese Leistungsbeschreibung stellt keine Rechtsquelle dar und darf nicht als Grundlage für eine Forderung und/oder Arbeits- oder Rentenentscheidungen verwendet werden.