Sie sind in

Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Arbeitszeiträume im Ausland

Veröffentlichung: 24/09/2020

Es handelt sich um eine Möglichkeit, um für Zeiten unselbstständiger Arbeit, die im Ausland absolviert wurden und nicht von der nach italienischem Recht anerkannten Sozialversicherung abgedeckt sind, nachträglich und freiwillig Beiträge zu zahlen.

Das Recht auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen kann von Mitarbeitern ausgeübt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Italienische Staatsbürgerschaft besitzen, auch wenn sie während der Arbeitszeiten, für welche Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, die ausländische Staatsbürgerschaft hatten. Darüber hinaus haben die Hinterbliebenen, unabhängig von ihrer Nationalität, Anspruch auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Arbeitnehmer, die nach dem 30. April 1969 verstorben sind und zum Zeitpunkt ihres Todes italienische Staatsbürger waren.

Arbeitgeber, auch wenn es sich um italienische Unternehmen oder Verwaltungen handelt, haben keinen Anspruch auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen.

Unselbstständige Beschäftigungszeiten in folgenden Ländern können durch Freiwillige Beitragsnachzahlungen aufgewertet werden:

  • in Ländern, die mit Italien keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben;
  • in Ländern, die mit Italien Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben, in Bezug auf Zeiten, auf die das Abkommen nicht anwendbar ist und die daher nicht nach dem konventionellen System zur Verbesserung der Rentenansprüche bewertet werden können.

Es können Freiwillige Beitragsnachzahlungen für die gesamte oder einen der Teil der Arbeitszeit geleistet werden (z.B. nur die Wochen, die zum Erwerb des Rentenanspruchs erforderlich sind).

Die Beiträge können erst nach Zahlung einer Gebühr für die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen gutgeschrieben werden und sind für den Anspruch und die Höhe aller Renten nützlich.

Voraussetzungen

Um den Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen bewilligen zu können, ist es notwendig, das Bestehen und die Dauer des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen.

Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist durch Originale zu dokumentieren, die sich auf das Arbeitsverhältnis selbst beziehen und auf die Zeit desselben Arbeitsverhältnisses oder auch auf Folgezeiträume, jedoch auf jeden Fall auf Zeiten, die vor der Beantragung der Freiwilligen Beitragsnachzahlungen liegen (Lohnabrechnung, , Arbeitsvermerke, Arbeitsbescheinigungen, Entlassungen und dergleichen).

Von ausländischen öffentlichen Einrichtungen ausgestellte Beschäftigungserklärungen, die das Arbeitsverhältnis und seine Dauer bescheinigen, werden in ordnungsgemäßer Übersetzung als gültig anerkannt. Erklärungen ohne die oben genannten Merkmale, die der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt abgegeben hat, müssen von den Konsularbehörden  hinsichtlich des eigentlichen Inhalts der betreffenden Erklärungen validiert werden und beruhen daher auf geeigneten Kontrollen und Inspektionen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Erfüllung des Arbeitsverhältnisses.

Andere Elemente des Arbeitsverhältnisses wie Dauer, Gehalt, Qualifikation können durch andere Mittel, auch mündlich, nachgewiesen werden.

Werden diese Dokumente in einer Fremdsprache verfasst, so müssen sie von der diplomatischen oder konsularischen Behörde des Landes, aus dem die Dokumente stammen, oder von den gesetzlich zugelassenen Übersetzern übersetzt und bestätigt werden. Wohnt der Antragsteller der Freiwilligen Beitragsnachzahlungen im Ausland, muss die Übersetzung dieser Dokumente von der italienischen konsularischen oder diplomatischen Behörde des Wohnsitzlandes oder des Landes, in dessen Sprache die Dokumente verfasst wurden, bestätigt werden.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen für eine Tätigkeit im Ausland kann ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Gewährung einer Rente gestellt werden.

Antragstellung

Der Antrag wird dem INPS online über den entsprechenden Dienst übermittelt.

Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Über das Kontakt-Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
    Weitere Informationen und Erläuterungen enthält das INPS-Rundschreiben Nr. 228 vom Donnerstag, 29. Dezember 2016.