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Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Versicherte in privaten Verwaltungen

Veröffentlichung: 24/09/2020

Die freiwilligen Beitragsnachzahlungen mit einer vom Antragsteller zu zahlenden Gebühren dienen zur Abdeckung von Zeiträumen, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind und für die keine Beiträge bezahlt wurden. Wenn der Antrag des Arbeitnehmers, Rentners oder eines Hinterbliebenen angenommen wird, werden sie gutgeschrieben.

Im Unterschied zu fiktiven Beiträgen sind Freiwillige Beitragsnachzahlungen immer kostenpflichtig und erfordern die Zahlung eines bestimmten Betrages.

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass folgende Personen Freiwillige Beitragsnachzahlungen beantragen können:

  • Arbeitnehmer, die in der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) versichert sind;
  • Mitglieder einer der Sonderverwaltungen der Selbstständigen;
  • Mitglieder der so genannten Getrennten Verwaltung der freien Mitarbeiter;
  • Mitglieder der vom INPS verwalteten Spezial-, Ersatz- und Exklusivfonds.

Die wichtigsten Arten Freiwilliger Beitragsnachzahlungen sind:

  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Studienzeiten gemäß Art. 2 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 184 vom 30. April 1997;
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für die Einrichtung einer Leibrente für Hinterbliebene für unterlassene und verjährte Beitragszahlungen (Art. 13, italienisches Gesetz Nr. 1338 vom 12. August 1962);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Tätigkeiten im Rahmen einer „kontinuierlichen, geregelten Zusammenarbeit“ (vglb. mit Freier Mitarbeit) vor dem 1. April 1996 (Art. 51, italienisches Gesetz Nr. 488 vom 23. Dezember 1999);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder ausgesetzt war (Art. 5, des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 564 vom 16. September 1996);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume zwischen zwei Arbeitsverhältnissen im Falle unregelmäßiger, saisonaler, befristeter Arbeiten (Art. 7 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 564/1996);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume der Nichterwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Teilzeit-Arbeitsvertrag (Art. 8 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 564/1996);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume, in denen gemeinnützige Arbeit zum Zwecke der Rentenbemessung ausgeübt wurden (Art. 8, Abs. 19, ital. gesetzesvertretendes Dekret Nr. 468 vom 1. Dezember 1997);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Praktikumszeiten von Finanzberatern (Art. 1, Abs. 198 des italienischen Gesetzes Nr. 662 um 23. Dezember 1996);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für den freiwilligen Zivildienst nach dem 1. Januar 2009 (Art. 4, Abs. 2, Gesetzesdekret Nr. 185 vom 20. November 2008, umgewandelt in Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009; gesetzesvertretendes Dekret 40/2017);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Beurlaubungen aufgrund schwerwiegender familiärer Gründe (Art. 1, Abs. 789, italienisches Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für im Ausland geleistete Arbeit als Angestellte (Art. 51, Abs. 2, italienisches Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969, geändert durch Art. 2-octies des ital. Gesetzesdekrets Nr. 30 vom 2. März 1974, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 114 vom 16. April 1974 und Art. 3, Abs. 1 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 184 vom 30. April 1997);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für freiwilligen Mutterschaftsurlaub außerhalb des Arbeitsverhältnisses (Art. 35, Abs. 2, Nr. 151 vom 26. März 2001);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Beurlaubungen aus Ausbildungsgründen (Art. 5, Abs. 5, italienisches Gesetz Nr. 53 vom 8. März 2000);
  • Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume, die nicht durch Beiträge abgedeckt sind (Art. 20, Abs. 1-5 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019, umgewandelt in das italienische Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019);
  • weitere Zeiträume, für die gemäß besonderen gesetzlichen Bestimmungen Freiwillige Beitragsnachzahlungen möglich sind.

Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen zu versehen und bei der für die Wohnsitzadresse zuständigen INPS-Stelle einzureichen. Der zu zahlende Betrag (Kosten der Freiwilligen Beitragsnachzahlung) wird zusammen mit dem Bescheid über die Annahme des Antrags auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen vom INPS per Einschreiben mitgeteilt, welcher auch die Vorgehensweisen und Fristen für die Zahlungen enthält.

Die Bezahlung der Gebühr erfolgt mit der Zahlungsaufforderung PagoPA

Die PagoPA-Zahlscheine können online direkt das “Portal Zahlungen“ der INPS Webseite ausgedruckt werden, indem man mit eigenen Zugangsdaten auf folgendem Wege zugreift: Leistungen und Dienste > Alle Dienste > Zahlungsportal > Dienst Freiwillige Beitragsnachzahlungen, Zusammenführungen und Leibrenten > Zugang zum Dienst. Der Zugang zu dem Zahlunsportal ist ebenfalls mit der italienische Steuernummer und der Protokollnummer die in der vom Institut zugesendeten Bestimmung angezeigt ist.

Alternativ dazu ist es möglich, das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz anzurufen, welches eine Kopie des Zahlscheins an die gewünschte Adresse oder per E-Mail versenden wird.

Die Zahlungsaufforderung pagoPA können wie folgt bezahlt werden:

  • Online über die Webseite  www.inps.it, durch Zugriff wie oben angegeben, man folge Leistungen und Dienste >Alle Dienste > Zahlungsportal > Zahlung freiwillige Beiträge Zusammenfassung und Rückgabe, durch die Modalitäten “Online Zahlung PagoPA”, mit Ihrer Kredit-/Debitkarte, Belastung auf Ihrem Girokonto und weiteren Zahlungsmethoden;
  • Durch physiche Kanäle als auch durch online Bank Kanäle oder anderen PSP (Zahlungsdienstleister) wie zum Beispiel:
  • Bankagenturen;
  • home banking des PSP ( durch Logos CBILL o pagoPA);
  • autorisierte ATM Schalter;
  • SISAL Verkaufsstellen, Lottomatica und Banca 5;
  • Poststellen.

Die Liste der Zahlungskanäle ist auf der Webseite des Systems PagoPa unter der Adresse www.pagopa.gov.it verfügbar.

Ebenfalls möglich ist die Ratenzahlung mit Direktabbuchung vom Konto. Dazu genügt es, sich an die kontoführende Bank oder Post zu wenden und dort ein SDD-Formular auszufüllen. In dem Formular muss die Option mit dem vordefinierten Festbetrag enthalten sein, was mit dem Verzicht auf das Recht auf Rückerstattung des Einzugs innerhalb von acht Wochen verbunden ist (ital. gesetzesvertretende Dekret Nr. 11 vom 27. Januar 2010). Damit die Lastschrift SDD erfolgreich funktioniert, ist es notwendig, dass der Agenturbearbeiter der Bank oder der Post keine monatlichen Abrechnungshäufigkeitsgrenzen oder weitere Einschränkungen (Höchstbetrag, maximale Anzahl von Belastugen) die den Abschluss der Transaktion verhindern.

Nach Erhalt der Einzugsermächtigung sendet das INPS eine Bestätigung mit der Angabe des Monats, in dem der Dienst aktiviert wird, und den zu den unterschiedlichen Fristen zu zahlenden Beträgen. Bis zum Eintreffen der Bestätigung des INPS müssen die Zahlungen weiterhin über die angegebenen Zahlungsmethoden und unter Einhaltung der monatlichen Fristen vorgenommen werden.

Ab dem Datum der Aktivierung des Dienstes dürfen jene Zahlscheine, deren Zahlungsfrist nach dem Aktivierungsdatum liegt, nicht mehr genutzt werden.

Die Einzugsermächtigung kann mittels einer Mitteilung an die Bank oder die Postfiliale jederzeit vom Beitragszahler widerrufen werden. Die restlichen Raten können unter Nutzung anderer Zahlungsweisen bezahlt werden.

Zu Beginn des Kalenderjahres, das auf die Zahlungen folgt, kann die Bescheinigung zu Steuerzwecken im Zahlungsportal auf folgendem Wege eingesehen werden: Leistungen und Dienste > Alle Dienste > Zahlungsportal > Freiwillige Beitragsnachzahlungen, Zusammenführungen und Leibrenten > Zugang zum Dienst > Zugang > durchgeführte Zahlungen.

Die Zahlung kann innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Bescheids in einer Gesamtsumme oder in Raten erfolgen. Die letztgenannte Zahlungsweise wird nur gewährt, wenn der Antragsteller kein Rentner ist und wenn die freiwillig nachgezahlten Beiträge nicht sofort für den Rentenanspruch verwendet werden sollen. 

Für den Fall einer Ratenzahlung:

  • Für die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen gilt, dass die Anzahl der monatlichen Raten 60 nicht überschreiten darf (davon ausgenommen sind Freiwillige Beitragsnachzahlungen für den gesetzlichen Zeitraum eines Studiengangs im Zusammenhang mit Anträgen, die nach dem 31. Dezember 2007 gestellt wurden, und Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume freiwilligen Zivildienstes, für welche eine zinsfreie Zahlung in 120 Raten vorgesehen ist);
  • der Betrag für die Freiwillige Beitragsnachzahlung muss, sofern dies durch die entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, um die gesetzlichen Zinsen zum jeweils geltenden Satz erhöht werden;
  • der Betrag für die Freiwillige Beitragsnachzahlung muss in aufeinanderfolgenden Monatsraten von jeweils mindestens 27 € unterteilt werden;
  • die erste Rate muss innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung des Bescheid über die Annahme des Antrags auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen gezahlt werden.

Erwirbt der Betreffende während der Ratenzahlung den Anspruch auf Rente und stellt er den entsprechenden Rentenantrag, muss die Ratenzahlung eingestellt und der Restbetrag in einer Gesamtsumme gezahlt werden.

Die Nichtzahlung der Gesamtsumme oder die Nichtzahlung der ersten Rate gilt als Verzicht auf den Antrag, dessen Bearbeitung vom INPS ohne weitere Verpflichtungen eingestellt wird.

Die verspätete Zahlung der Gesamtsumme oder der ersten Rate wird, auf Antrag und sofern gesetzlich zulässig, als neuer, am Tag der verspäteten Zahlung eingereichter Antrag gewertet. Auch die verspätete Zahlung der darauffolgenden Raten kann, auf Antrag und sofern gesetzlich zulässig, als neuer Antrag angesehen werden. Eine verspätete Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des Zahlscheins wird (bis zu fünf Mal) angenommen und es werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

Eine Unterbrechung der Ratenzahlung der Kosten für die Freiwillige Beitragsnachzahlung führt zur Gutschrift einer Beitragszeit, deren Dauer dem Betrag des eingezahlten Kapitals entspricht.

Der ausdrückliche Verzicht des Versicherten vor der Mitteilung der Annahme des Antrags oder der stillschweigende Verzicht (ausbleibende Zahlung der Gesamtsumme oder der ersten Rate) schließt nicht die Möglichkeit aus, einen neuen Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen Aus dem gleichen Grund und für die gleichen Zeiträume zu stellen. In diesem Fall werden die Kosten zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung neu berechnet.

Nach Zahlung der Kosten gelten die Beiträge als rechtzeitig bezahlt und werden dem Zeitraum zugeordnet, auf den sie sich beziehen, auch wenn die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Sie sind auch von Bedeutung für:

  • den Anspruch auf alle Sozialversicherungsleistungen;
  • die Sicherstellung des Rechts auf freiwillige Fortsetzung;
  • den Anspruch und die Höhe aller Rentenleistungen, einschließlich der Beitragsaltersrente.

Der Antrag wird dem INPS online über den eigens dafür eingerichteten Dienst übermittelt.

Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Weitere Informationen und Erläuterungen enthält das INPS-Rundschreiben Nr. 228 vom 29. Dezember 2016.