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Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiträume, die nicht durch Beiträge abgedeckt sind

Veröffentlichung: 24/09/2020

Die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen für Zeiträume, die nicht durch Beiträge abgedeckt sind werden durch Art. 20, Abs. 1-5 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019, umgewandelt in das italienische Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019, geregelt;  

Mit dieser Option ist es für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 und für bis zu maximal fünf Jahren versuchsweise möglich, in den unterschiedlichen Formen der Pflichtsozialversicherung Freiwillige Beitragsnachzahlungen für Zeiten zu leisten, die nicht beitragspflichtig waren und nicht bereits durch eingezahlte oder gutgeschriebene Beiträge abgedeckt sind.

Die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen können von Versicherten in der Allgemeinen obligatorischen  Arbeitsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung und in deren Ersatz- und Exklusivformen sowie in den Sonderfonds der Selbstständigen und der so genannten Getrennten Verwaltung gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 ohne ein ausreichendes Beitragsalter am 31. Dezember 1995 und jene ausüben, die nicht bereits Rentner sind.

Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 29. Januar 2019 können ganz oder teilweise bis zu maximal fünf Jahren, auch wenn sie nicht durchgehend sind, Freiwilligen Beitragsnachzahlungen geleistet werden.

Der Zeitraum muss zwischen dem Jahr des ersten Beitrags und dem Jahr des letzten Beitrags liegen, der in der obligatorischen Arbeitsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung und in deren Ersatz- und Exklusivformen oder in einer der Sonderverwaltungen der Selbständigen oder der so genannten Getrennten Verwaltung gemäß Artikel 2 Absatz 26 Gesetz Nr. 335/1995 gutgeschrieben wurde.

Der Zeitraum, für den Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden sollen, darf nicht durch obligatorische, fiktive, freiwillige oder freiwillig nachgezahlte Beiträge abgedeckt sein, nicht nur in dem Fonds, an den der Antrag gerichtet ist, sondern auch in jeglicher Form der obligatorischen Sozialversicherung. Darüber hinaus können nur für solche Zeiten Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden, die keiner Beitragspflicht unterliegen.

Die Gebühr für die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen kann in einer Gesamtsumme oder in maximal 120 Monatsraten von jeweils mindestens 30 EUR gezahlt werden, ohne dass Zinsen auf die Rate erhoben werden. Die Ratenzahlung kann nicht gewährt werden, wenn die Freiwilligen Beitragsnachzahlungen für die sofortige Zahlung einer direkten oder indirekten Rente verwendet werden sollen oder wenn sie für die Gewährung eines Antrags auf Genehmigung freiwilliger Zahlungen ausschlaggebend sind; wenn dies während der bereits gewährten Nachfrist geschieht, ist der noch fällige Betrag in einer einzigen Summe zu zahlen.

Zeiträume, für die Freiwillige Beitragsnachzahlungen geleistet werden , werden wie Arbeitszeiten behandelt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Durchführung der Freiwilligen Beitragsnachzahlungen ist, dass die betreffende Person einem der gesetzlich genannten Systeme der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die betreffende Person zum 31. Dezember 1995 nicht die Mindestbeitragszeit erreicht hat. Das eventuelle Erreichen der Wartezeit vor dem 1. Januar 1996 führt zur Annullierung von Amts wegen des bereits getätigten Freiwilligen Beitragsnachzahlungen, wobei die Gebühren ohne Berücksichtigung von Zinszuschlägen erstattet werden.

Eine weitere Voraussetzung für die hier dargelegte Option ist, dass der Begünstigte bei einer obligatorischen Rentenverwaltung nicht bereits Anspruch auf direkte Rentenleistungen hat.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Einreichung des Antrags auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen ist auf den  Dreijahreszeitraum 2019 – 2021 beschränkt. Der Antrag kann daher bis zum 31. Dezember 2021 (Frist für die Ausübung des Rechts auf  Freiwillige Beitragsnachzahlungen) gestellt werden.

Antragstellung

Der Antrag kann von der unmittelbar betroffenen Person oder von einem Hinterbliebenen oder von einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Verwandtschaftsgrad gestellt werden. In all diesen Fällen ist die gezahlte Gebühr von der Bruttosteuer in Höhe von 50% abzugsfähig, wobei die Aufteilung in fünf gleiche Jahresraten und in gleicher Höhe im Jahr der Förderung und in den Folgejahren erfolgt.

Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft kann der Antrag auf Freiwillige Beitragsnachzahlungen auch vom Arbeitgeber der versicherten Person gestellt werden, indem er die dem Arbeitnehmer zu diesem Zweck zustehenden Produktionsprämien aufteilt. In diesem Fall ist die gezahlte Gebühr vom Einkommen des Unternehmens und von der selbstständigen Erwerbstätigkeit abzugsfähig und fällt zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens aus der Beschäftigung unter den in Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a) des Präsidialerlasses Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 genannten Fall.

Wird der Antrag von dem Verwandten oder Verschwägerten oder vom Arbeitgeber gestellt, so ist für der Antragstellung die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen.

Der Antrag des Betroffenen oder seines Hinterbliebenen wird online über den speziellen Dienst an das INPS übermittelt. Alternativ dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Über das Kontakt-Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Im Falle der Einreichung des Antrags des Arbeitgebers, der Angehörigen und der Verwandten werden die Anträge bis zur Implementierung des telematischen Verfahrens mit dem online verfügbaren Formular eingereicht.