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Zusammenführung von Beiträgen aus privaten und gewerblichen Rentenkassen in öffentliche Rentenkassen

Veröffentlichung: 24/09/2020

Die Zusammenführung der Versicherungszeiten ermöglicht es, die in mehreren Versicherungen bestehenden Beiträge auf eine einzige Versicherung zu übertragen, um eine einzige Rente zu erhalten. Die Zusammenführung kann kostenfrei oder kostenpflichtig sein.

Die kostenfreie Zusammenführung richtet sich an Angestellte von nach regionalem oder staatlichem Recht abgeschafften Einrichtungen, die bei einer anderen Einrichtung, die der Verwaltung der öffentlich Bediensteten angehört, beschäftigt werden (Artikel 6, Gesetz Nr. 29 vom 7. Februar 1979 und Artikel 2, Gesetz Nr. 482 vom 27. Oktober 1988).

Insbesondere erlaubt das Gesetz 482/1988 im Hinblick auf die Zusammenführung von Versicherungszeiten die Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes 29/1979 auf das Personal von Einrichtungen, Rentenkassen und Diensten, die von Abschaffung, Ausgliederung oder Umstrukturierung beteiligt sind, die den Regionen, lokalen Behörden und staatlichen Verwaltungen vermittelt  oder zugewiesen werden.

Die kostenpflichtige Zusammenführung ist ein Dienst für alle angestellten Arbeitnehmer und Hinterbliebenen, die Anspruch auf eine indirekte Rente haben. Diese Art der Zusammenführung ermöglicht es, alle Pflichtbeiträge, freiwillige und fiktive Beiträge in einer einzigen Rente zusammenzufassen. Die Beiträge können sich auf die Allgemeine Pflichtversicherung, andere alternative Formen oder besondere Verwaltungssysteme für Selbstständige beziehen, die vom INPS verwaltet werden (Artikel 2, Gesetz 29/1979). Eine teilweise Zusammenführung von Versicherungszeiten ist nicht zulässig.

Im Falle von Freiberuflern ermöglicht die kostenpflichtige Zusammenführung die Vereinigung aller Beitragszeiten, die bei den Sozialversicherungsträgern der Freiberufler gutgeschrieben wurden und umgekehrt (Gesetz 5. März 1990, Nr. 45). Eine teilweise Zusammenführung von Versicherungszeiten ist nicht zulässig.

Anspruch auf diese Art der Zusammenführung haben:

  • Personen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt ihres Berufslebens bei der Verwaltung der öffentlich Bediensteten versichert waren;
  • Freiberufler, die die von der der Verwaltung der öffentlich Bediensteten anerkannten Versicherungszeiten bei ihrem eigenen Sozialversicherungsträger zusammenführen möchten;
  • die Hinterbliebenen dieser beiden Kategorien innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Versicherten oder des Freiberuflers, wenn der Tod nach dem 9. März 1990 eintrat.

Voraussetzungen

Für die kostenfreie Zusammenführung ist es erforderlich, dass die zusammenzuführende Beitragszeit in einer durch staatliches oder regionales Recht abgeschafften Einrichtung angefallen ist und dass der Arbeitnehmer nach der Abschaffung der Einrichtung von Amts wegen in eine andere Einrichtung versetzt wurde, die der Verwaltung der Öffentlich Bediensteten angehört.

Im Falle einer kostenpflichtigen Zusammenführung ist es für das bei der Rentenkasse für Staatsbedienstete eingeschriebene Personal, unabhängig davon, ob mit oder ohne Beamtenstatuts, ausreichend, einfach dort versichert zu sein. Für nicht verbeamtete Mitarbeiter, die bei den anderen Rentenkassen der öffentlichen Verwaltung versichert sind, ist eine mindestens einjährige Versicherung erforderlich, auch wenn sie nicht durchgehend ist.

Wurden die zusammenzuführenden Beitragszeiten bei einer Sonderverwaltung der Selbstständigen (Landwirte, Handwerker und Gewerbetreibende) erworben, so sind nach den selbstständigen Zeiten mindestens fünf Jahre mit verpflichtender Beitragszahlung erforderlich. Teilweise Zusammenführungen und Rückerstattungen an die betroffene Person sind nicht zulässig.

Seit dem 31. Juli 2010 besteht das Recht auf die Beantragung der kostenpflichtigen Zusammenführung auch für den „Versicherten“, d.h. für jene Person, für den Beitragszahlungen bei der Verwaltung der Öffentlich Bediensteten gutgeschrieben sind, der noch keine Ruhestandsbezüge in Anspruch nimmt, auch wenn er nicht mehr im Dienst ist.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die kostenlose Zusammenführung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der vom Betroffenen gemäß Artikel  6, Gesetz 29/1979 und Gesetz 482/1988 gestellte Antrag auf Zusammenführung ist deklaratorischer Natur und begründet keinen Anspruch.

Angestellte im Dienst können nur einmalig die kostenpflichtige Zusammenführung von Versicherungszeiten beantragen. Sie können einen zweiten Antrag nur stellen, wenn sie eine Beitragszahlung von mindestens zehn Jahren vorweisen können, davon mindestens fünf Jahre für die tatsächliche Beschäftigung.

In Ermangelung dieser Anforderungen kann der Angestellte nur zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben einen zweiten Antrag auf Zusammenführung stellen und nur in der gleichen Rentenkasse wie bei der vorangegangenen Zusammenführung.

Der Antrag auf kostenpflichtige Zusammenführung kann auch von denjenigen gestellt werden, die zur f Zahlung freiwilliger Beiträge zugelassen wurden, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich kontinuierlich freiwillige Beiträge einzahlen.

Seit dem 31. Juli 2010 kann auch nach Beendigung der Tätigkeit ein Antrag auf kostenpflichtige Zusammenführung gestellt werden, sofern der Rentenanspruch nicht erworben wurde.

Antragstellung

Der Antrag auf Zusammenführung muss online über den entsprechenden Dienst beim INPS gestellt werden.