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Zusammenführung von Beiträgen beliebiger Sozialversicherungsträger in Sozialversicherungsträgern für Angestellte in der Privatwirtschaft

Veröffentlichung: 24/09/2020

Die Zusammenführung ist das Institut, das es denjenigen, die offene Versicherungspositionen in verschiedenen Rentenverwaltungen haben, ermöglicht, alle Zeiten durch Übertragung in zu einer einzigen Rentenverwaltung für den Erhalt der Rente zusammenzuführen.

Der Antrag auf Zusammenführung kann direkt von dem betroffenen Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen gestellt werden. Der Antrag muss alle Beitragszeiten (obligatorische, freiwillige, fiktive, freiwillig nachgezahlte) enthalten, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Antrags in mindestens zwei verschiedenen Formen der Sozialversicherung erworben hat und die nicht bereits zur Berechnung einer Rente verwendet wurden.

Zusammengeführte Zeiten werden so verwendet, als wären sie schon immer in den Fonds eingezahlt worden, in den sie einfließen, und begründen nach den Anforderungen des Fonds selbst somit einen Rentenanspruch.

Voraussetzungen

Das Gesetz Nr. 29 vom 7. Februar 1979 und das Gesetz Nr. 45 vom 5. März 1990 regeln das Institut der Zusammenführung.

Artikel 1, Gesetz 29/1979, regelt die Zusammenführung in dem vom INPS verwalteten Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (FPLD). Die Arbeitnehmer können alle Beiträge, die in den anderen Ersatz-, Exklusiv- oder Freistellungsfonds der Allgemeinen Pflichtversicherung (so genannte "alternative" Rentenverwaltungen wie die Verwaltung der öffentlich Bediensteten oder die Ex INPDAP, die Sonderfonds für Arbeitnehmer der Eisenbahn, der Luftfahrt, der Elektrowerke, der Telefonbetriebe etc) oder in den Sonderverwaltungssystemen der Selbstständigen (Handwerker, Gewerbetreibende und Landwirte) erworben wurden, in dem Rentenfonds zusammenführen. Die Versicherungszeiten in der so genannten Getrennten Verwaltung Freien Mitarbeiter sind von der Zusammenführung ausgeschlossen.

Bis zum 30. Juli 2010 war die Zusammenführung von Beitragszeiten, die in "alternativen" Pensionssystemen erworben wurden, für den Antragsteller kostenfrei. Ab dem 31. Juli 2010 wurde diese Art der Zusammenführung jedoch, auch kostenpflichtig. Der zu zahlende Betrag errechnet sich aus der zeitlichen Zuordnung der zusammengeführten Zeiten und deren Bewertung für Rentenzwecken. (Art. 12, Absatz 12 septies, Gesetzdekret Nr. 78 vom 31 Mai 2010 mit Änderung umgewandelt, Durch das Gesetz Nr.122 vom 30. Juli 2010; Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 147 vom 23. Mai – 23. Juni 2017; Rundschreiben INPS Nr. 116 vom 19. Juli 2017)

Die Zusammenführung der Beiträge der Sonderverwaltung der Selbstständigen erfolgt immer unter Zahlung einer Gebühr durch den Antragsteller. In diesem Fall kann das Recht auf Zusammenführung unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass der Betreffende nach der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Beitragszeit aus einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis vorweisen kann.

Artikel 2, Gesetz Nr. 29 vom 7. Februar 1979

Artikel 2 des Gesetzes 29/1979 regelt die Zusammenführung in anderen Fonds als im Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer.

Die in dem vorgenannten Artikel 2 genannte Zusammenführung steht Arbeitnehmern offen, die folgende Versicherungszeiten vorweisen können:

  • in der Allgemeinen obligatorischen Arbeitsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer;
  • in den Ersatz-, Exklusiv- oder Freistellungsfonds der Allgemeinen Pflichtversicherung;
  • in den Sonderverwaltungen für Selbstständige, die vom INPS verwaltet werden.

Der Betreffende kann das Recht auf Zusammenführung bei der Verwaltung, in der er zum Zeitpunkt der Antragstellung versichert ist, oder in der Verwaltung ausüben, in der eine mindestens achtjährige Beitragszahlung durch tatsächliche Beschäftigung vorweisen kann. Diese Art von Zusammenführung ist kostenpflichtig.

Für die Zusammenführung von Versicherungszeiten aus selbstständiger Tätigkeit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Anwendung von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 29 vom 7. Februar 1979, das die Zusammenführung im Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer regelt.

Zusammenführung im Falle von Freiberuflern im Sinne des Gesetzes Nr. 45 vom 5. März 1990

Nach den Bestimmungen des Gesetzes 45/1990 können Freiberufler die in den verschiedenen ihnen vorbehaltenen Sozialversicherungskassen bestehenden Beitragszeiten mit denen in den obligatorischen Sozialversicherungskassen für Arbeitnehmer, ob im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, oder für Selbstständige zusammenführen.

Es ist auch möglich, Beitragszeiten aus verschiedenen Sozialversicherungssystemen für Freiberufler zu kombinieren.

Vor dem Rentenalter kann dieses Recht nur in der Rentenverwaltung ausgeübt werden, bei welcher der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung versichert ist. Nur bei Erreichen des Rentenalters ist es möglich, in einer anderen Rentenverwaltung als der, in welcher der Betroffene versichert ist, eine Zusammenführung durchzuführen, und auch nur dann, wenn in dieser Rentenverwaltung eine mindestens zehnjährige durchgehende Beitragszahlung aus tatsächlicher Beschäftigung vorgewiesen werden kann. Die Zusammenführung ist kostenpflichtig.

Das Rundschreiben INPS 5. November 2010, Nr. 142 veranschaulicht die durch das Gesetz 122/2010 über die Zusammenführung von Versicherungszeiten nach den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes 29/1979 eingeführten Änderungen und die Folgen, die sich aus der Aufhebung der Vorschriften zur kostenfreien Bildung von Versicherungspositionen ergeben, die aus anderen Rentenverwaltungen in den Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer übertragen wurden, auch in Bezug auf die Sonderfonds des INPS.

Zeitpunkt der Antragstellung

Das Recht auf Zusammenführung kann nur einmal ausgeübt werden.

Es ist zum zweiten Mal zulässig, wenn der Antragsteller nach dem ersten Antrag auf Zusammenführung eine Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren vorweisen kann, von denen mindestens fünf Jahre Beiträge während einer tatsächlichen Beschäftigung eingezahlt wurden.

Fehlen die vorstehend beschriebenen Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen, so kann der zweite Antrag auf Zusammenführung nur bei Rentenbeginn und nur in der Verwaltung gestellt werden, in der der erste Antrag gestellt wurde.

Antragstellung

Die Anträge auf Übertragung der Beiträge:

  • im Rentenfonds der angestellten Arbeitnehmer der Allgemeinen Pflichtversicherung gemäß Artikel 1 des Gesetzes 29/1979;
  • im Sonderrentenfonds der Post „Fondo speciale di Quiescenza“ und im Sonderfonds für Beschäftigte der italienischen Eisenbahn "Fondo Dipendenti Ferrovie dello Stato SpA", im Fond für Arbeiter in der Unterhaltung un profi Sportler “ Fondo dei lavoratori dello spettacolo e dello sport professionistico (Verwaltungen ex Enpals)“ und in den Sonderfonds Elektriker, Telefoniker und Flug gemäß Artikel 2 des Gesetzes 29/1979;
  • von Versicherungszeiten für Freiberufler im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes 45/1990
  • In der entgeltlichen Plichtversicherung, der Versicherungspositionen des Sonderfonds Elektriker, Telefoniker und Flug 

Müssen online über den eigens dafür eingerichteten Dienst oder alternativ über das Contact Center unter 803 164 (kostenlos aus dem Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilfunknetz an INPS übermittelt werden.

Wird der Antrag angenommen, wird der zu zahlende Betrag vom INPS mitgeteilt.

Die Zahlungsaufforderung pagoPA können wie folgt bezahlt werden:

  • Online über die Webseite  www.inps.it , durch Zugriff wie oben angegeben, man folge Leistungen und Dienste > Alle Dienste > Zahlungsportal > Zahlung freiwillige Beiträge Zusammenfassung und Rückgabe, durch die Modalitäten “Online Zahlung PagoPA”, mit Ihrer Kredit-/Debitkarte, Belastung auf Ihrem Girokonto und weiteren Zahlungsmethoden;
  • Durch physiche Kanäle als auch durch online Bank Kanäle oder anderen PSP (Zahlungsdienstleister) wie zum Beispiel:
    • Bankagenturen;
    • home banking des PSP ( durch Logos CBILL o pagoPA);
    • autorisierte ATM Schalter;
    • SISAL Verkaufsstellen, Lottomatica und Banca 5;
    • Poststellen.

Die Liste der Zahlungskanäle ist auf der Webseite des Systems PagoPa unter der Adresse www.pagopa.gov.it verfügbar.

Es ist auch möglich, Ratenzahlungen mittels Lastschrift vom Konto vorzunehmen. Dazu wendet sich der Betroffenen einfach an die Bank oder Post, wo er sein Konto hat, und füllt ein SDD-Formular aus. Das Formular muss den vordefinierten Festbetrag enthalten, wobei auf den Anspruch auf Erstattung der Lastschrift innerhalb von acht Wochen verzichtet wird (Gesetzesdekret Nr. 11 vom 27. Januar 2010). Damit die Lastschrift SDD erfolgreich funktioniert, ist es notwendig, dass der Agenturbearbeiter der Bank oder der Post keine monatlichen Abrechnungshäufigkeitsgrenzen oder weitere Einschränkungen (Höchstbetrag, maximale Anzahl von Belastugen..) die den Abschluss der Transaktion verhindern.

Nach Bewilligung der Einzugsermächtigung sendet das INPS ein Bestätigungsschreiben mit Angabe des Monats der Aktivierung des Dienstes und den Beträgen im Zusammenhang mit den Zahlungsfristen im Laufe des Jahres. Bis zum Eintreffen der Bestätigung des INPS müssen die Zahlungen weiterhin über die angegebenen Zahlungsmethoden und unter Einhaltung der monatlichen Fristen vorgenommen werden.

Ab dem Datum der Aktivierung des Dienstes dürfen die Zahlscheine mit einer nach dem Aktivierungsdatum liegenden Zahlungsfrist nicht mehr verwendet werden.

Der Bankeinzug kann vom Steuerpflichtigen jederzeit durch rechtzeitige Mitteilung an die Bank oder Post widerrufen werden. Die restlichen Raten können über anderen Zahlungsarten bezahlt werden.

Zu Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres kann die zu Steuerzwecken ausgestellte Bescheinigung im Zahlungsportal eingesehen werden. (Dienst “Rückzahlungen, Vereinigung und Rentene”, Sektionon “Geleistete Zahlungen”).

Die Zahlung kann in Form einer Gesamtsumme, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Bescheids oder in Form von Raten erfolgen.

Die Rate darf die Hälfte der zusammengeführten Monate nicht überschreiten und sieht eine erste Zahlung in Höhe von drei Raten vor und beinhaltet zusätzliche Zinsen.

Bei Ratenzahlungen:

  • Der Betrag der Zusammenführungsgebühr ist, soweit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, um Zinsen zu erhöhen;
  • Die Höhe der Gebühr ist in aufeinanderfolgende Monatsraten von mindestens 27 EUR aufzuteilen;
  • Die ersten drei Raten sind innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung über die Bewilligung des Antrags auf Zusammenführung in Form einer Gesamtsumme zu zahlen.

Es sei darauf hingewiesen, dass:

  • Die Nichtzahlung der Gesamtsumme oder der ersten drei Raten gilt als Verzicht auf die Zusammenführung;
  • für nachfolgende Raten (ab der vierten Rate) führt die Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten zur Annullierung des Zusammenführungsvorgangs mit Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge;
  • wird während der Ratenzahlung ein Rentenantrag gestellt, so muss sich die betreffende Person an die Dienststellen der zuständigen INPS-Stelle wenden, um den Einbehalt von der Rente selbst zu beantragen;
  • die Unterbrechung der Ratenzahlung der Gebühr bedeutet die Annullierung des Zusammenführungsvorgangs mit der Rückerstattung des gezahlten Betrags. Ein neuer Antrag auf Zusammenführung kann erst nach zehn Jahren ab oder zum Rentenbeginn gestellt werden.