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Zusammenrechnung der Beiträge Öffentlich Bedienstete

Veröffentlichung: 24/09/2020

Mit der Zusammenrechnung der Beiträge ist es möglich, die zurückgelegten Versicherungszeiten zu addieren und zu nutzen, um die Voraussetzungen für den Erhalt der Rente wegen Alters, Beitragszeiten, Erwerbsunfähigkeit und für Hinterbliebene zu erfüllen, wie in der Gesetzesverordnung Nr. 42 vom 2. Februar 2006 angegeben.

Die Zusammenrechnung der Beiträge kann von Öffentlich Bediensteten beantragt werden, die bei mindestens zwei Formen der obligatorischen Sozialversicherung registriert sind (sie kann sich beispielsweise auf eine Person beziehen, die während ihres Arbeitslebens Beiträge als privater Arbeitnehmer, Öffentlich Bediensteter und/oder bei einer Rentenkasse für Freiberufler entrichtet und gutgeschrieben bekommen hat).

Beginn

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 19. Juni 2015, der mit Änderungen in das Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010 umgewandelt wurde, beginnen die ab dem 1. Januar 2011 erworbenen und sich aus der Zusammenrechnung der Beiträge ergebenden Alters- oder Beitragsaltersrenten nach dem Ablauf von:

  • 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt waren;
  • 21 Monaten für die Beitragsaltersrente;
  • ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tod folgt, für Hinterbliebenenrenten;
  • ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente "pensione di inabilità" gestellt wurde.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Fonds/Verwaltungen/Kassen bestimmen jeweils für den Teil, für den sie verantwortlich sind, den Leistungsumfang auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungszeiten, auch wenn sie übereinstimmen. Die Gesamtzahlung der einzelnen Rentenleistungsanteile erfolgt durch das INPS.

Der Anteil der Gesamtrente wird nach dem beitragsbezogenen System (Gesetzesdekret Nr. 180 vom 30. April 1997) bestimmt. Wenn ein autonomer Rentenanspruch entsteht, gelten die Berechnungskriterien der jeweiligen Rentenkasse.

Voraussetzungen

  • Es sind für Frauen und Männer ein Mindestalter von 65 Jahren und eine Mindestbeitragspflicht von 20 Jahren erforderlich.
  • Beitragsalter: 40 Jahre Beitragszahlungen, unabhängig vom Alter.
  • Die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente "pensione di inabilità" mit Zusammenrechnung der Beiträge und die Hinterbliebenenrente sind die der Sozialversicherungsträger, bei dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ereignisses, das seine Erwerbsunfähigkeit begründet, oder Todes registriert ist.

Die neue Verordnung erweitert die Möglichkeit der Zusammenrechnung der Beiträge auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Mindestanforderungen für den Ruhestand bei einem der Institute, an die er Beiträge gezahlt hat, bereits erreicht hat. Der Angestellte darf jedoch nicht bereits eine Rente erhalten.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Zusammenrechnung der Beiträge kann ab dem 1. Januar 2006 beantragt werden.
Bei der Bestimmung des Beitragsalters wendet jede Einrichtung die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften an.

Antragstellung

Der Antrag auf Zusammenrechnung der Beiträge kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.