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Bescheinigung über die Entsendung eines Arbeitnehmers in EU-Länder

Veröffentlichung: 17/02/2021

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der „entsendete“ Arbeitnehmer in dem EU-Land, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat oder in dem die selbstständige Arbeitstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, weiterhin sozialversichert bleibt.

Die Entsendung kann sowohl angestellte Arbeitnehmer als auch Selbstständige betreffen.

Die A1-Bescheinigung muss in allen Fällen ausgestellt werden, in denen die in den EU-Vorgaben (Art. 12, Verordnung (EG) Nr. 883 vom 29. April 2004 und Art. 14, Verordnung (EG) Nr. 987 vom 16. September 2009) vorgegebenen Voraussetzungen für die Entsendung erfüllt sind.

Für die angestellten Arbeitnehmer liegt eine Entsendung vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seine Rechnung für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten in ein anderes Land der Europäischen Union entsendet.

Auch ein Selbstständiger, der seine Tätigkeit normalerweise in einem Land der Europäischen Union ausgeübt, kann vorübergehend (höchstens 24 Monate) in einem anderen EU-Land einer Tätigkeit nachgehen, die der in seinem Herkunftsland ausgeübten Tätigkeit ähnelt. In allen Fällen muss die Bestätigung A1 vor der Abreise des Arbeitnehmers beim INPS beantragt werden.

Für den angestellten Arbeitnehmer muss die Beantragung der oben genannten Bestätigung durch den Arbeitgeber erfolgen, während der Selbstständige sie direkt selbst beantragen muss.

Die örtlich zuständige INPS-Stelle ist im Falle des Arbeitnehmers jene, die für den Arbeitgeber zuständig ist, und im Falle des Selbstständigen jene, die für den Selbstständigen zuständig ist.

Das Formular, das zur Beantragung der A1-Bescheinigung zu verwenden ist, steht online zur Verfügung und muss dem Institut auf die in der Mitteilung Nr. 218 vom 20. Januar 2016 angegebenen Weise übermittelt werden.