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Entsendung des Arbeitnehmers in EU-Drittländer, die ein Abkommen mit Italien geschlossen haben
Die Entsendung bildet eine Ausnahme des Prinzips der „Ortsgebundenheit“ der Versicherungspflicht und wird von den bilateralen Abkommen zur sozialen Sicherheit geregelt, die Italien mit einigen EU-Drittländern geschlossen hat.
Die Entsendung betrifft den Arbeitnehmer, der als Angestellter eines Unternehmens mit Sitz in einem bestimmten Land für einen bestimmten Zeitraum versetzt wird, um eine Arbeitstätigkeit im Gebiet eines anderen Landes, das mit Italien ein Abkommen geschlossen hat, auszuüben.
Einige Abkommen sehen die Entsendung auch für Selbstständige vor.
Für die gesamte Dauer der Entsendung bleibt der Arbeitnehmer in dem Land, in dem das Unternehmen, das ihn entsandt hat, seinen Sitz hat, oder für Selbstständige in dem Land, in dem er üblicherweise seine Tätigkeit durchführt, für die Arten von Sozialversicherung, die in den einzelnen Abkommen vorgesehen sind, versichert.
Alle bilateralen Abkommen sehen einen maximalen Zeitraum der Entsendung vor, dessen Dauer je nach Abkommen unterschiedlich lange ist.
Die meisten Abkommen zur sozialen Sicherheit sehen auch die Möglichkeit vor, eine Verlängerung zu beantragen, falls die Arbeit, die im Ausland durchzuführen ist, aus unvorhergesehenen Gründen länger als der maximale Zeitraum dauert. Der Arbeitgeber muss die Verlängerung über die zuständige Behörde des Staates, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat, vor Ablauf des bereits genehmigten Zeitraums der Entsendung bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Arbeitnehmer vorübergehend seine Tätigkeit ausübt, beantragen. Unternehmen, die in Italien eingeschrieben sind und eine Verlängerung beantragen möchten, müssen den Antrag an das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik richten.
Vor der Entsendung eines Arbeitnehmers in ein Land, das mit Italien ein Abkommen geschlossen hat, muss das Unternehmen bei der INPS-Stelle, bei der es eingeschrieben ist, die Entsendungsformulare beantragen, die bescheinigen, dass der Arbeitnehmer weiterhin in Italien sozialversichert bleibt.
Für die Entsendung des Selbstständigen muss der Antrag direkt vom Betroffenen an die INPS-Stelle, bei der er eingeschrieben ist, gerichtet werden.
Die Stellen müssen jeweils eine Kopie der Formulare für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer ausstellen, welcher diese, falls nötig, dem zuständigen Versicherungsinstitut des Landes, in dem er arbeitet, vorlegen muss.
Einige Abkommen sehen auch spezielle Formulare für den Antrag auf Verlängerung der Entsendung vor. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die speziellen Formulare benutzen, die das entsprechende Abkommen benutzt.
Die folgende Tabelle listet die Abkommen und entsprechenden Entsendungsformulare auf:
Abkommen und entsprechende Formulare | |||
Land | Zeitraum der Entsendung | Formular | Formular für die Verlängerung |
Argentinien | 24 Monate, auch für den Selbstständigen vorgesehen | IT/ARG.1 | IT/ARG.2 |
Australien | Entsendung nicht vorgesehen | ||
Brasilien | 12 Monate | I/B 1 | |
Kanada | 24 Monate | IT/CAN/4 | IT/CAN/5 |
Québec | 24 Monate | IT/CAN/QUE/3 | |
Republik Kap Verde | 24 Monate | IT/CV4 | IT/CV5 |
Republik Korea | 36 Monate | FORM. CI 110 ITALIEN – KOREA (Bescheinigung der Deckung) | |
Kanalinseln | 6 Monate | ||
Israel | 24 Monate | Anhang 8, Rundschreiben Nr. 196, 2. Dezember 2015 (einstweilige Formulare) | |
ehemals jugoslawische Länder (Bosnien-Herzegowina - Mazedonien - Montenegro -Serbien) | 12 Monate, auch für Selbstständige vorgesehen | Form.1-Obr1 | Form.2-Obr2 |
Fürstentum Monaco | 12 Monate, auch für Selbstständige vorgesehen | M/I/ C/1 | M/I C3 |
Republik San Marino | 36 Monate, auch für Selbstständige vorgesehen | I/SMAR 1 | I/SMAR2 |
Heiliger Stuhl | 60 Monate | SS-I 101-1 (Anhang 3, Rundschreiben Nr. 64, 22. Dezember 2004) | |
Vereinigte Staaten Amerikas | Das Abkommen sieht je nach Staatsangehörigkeit und Situation des Arbeitnehmers die Möglichkeit vor, italienisches oder US-amerikanisches Recht anzuwenden. | IT/USA4 | |
Tunesien | 36 Monate | I/TN 4 | I/TN5 |
Türkei | 24 Monate, auch für Selbstständige vorgesehen | CE.1 - einstweilige Formulare (Punkt 5.3, Rundschreiben Nr. 168, 9. Oktober 2015) | CE.2 - einstweilige Formulare (Punkt 5.3, Rundschreiben Nr. 168, 9. Oktober 2015) |
Uruguay | 24 Monate | IT/UR 4 | IT/UR5 |
Venezuela | 24 Monate | IT/VEN 4 | IT/VEN5 |
Für Arbeitnehmer, die vom eigenen Arbeitgeber in ein EU-Drittland entsandt werden, das keine Abkommen oder Vereinbarungen zur sozialen Sicherheit mit Italien geschlossen hat, werden keine Bescheinigungen über die Versicherungsdeckung ausgestellt. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer gemäß Gesetz Nr. 398, 3. Oktober 1987, in Italien versichert sein.
Die Einzahlung der Beiträge seitens des Unternehmens muss für die Arten der Versicherung, die im oben genannten Gesetz vorgesehen sind, auf der Basis der üblichen Einkommen, die jährlich mit einem interministeriellen Erlass festgelegt werden, erfolgen.
Veröffentlichung: 17/02/2021