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Rentenleistungen für in das Herkunftsland zurückgekehrte ausländische Arbeitnehmer

Veröffentlichung: 17/02/2021

Im Falle einer dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland behält der ausländische Arbeitnehmer mit einem anderen als dem saisonalen Arbeitsvertrag die in Italien erworbenen Renten- und Sozialversicherungsansprüche und kann diese Rechte in Anspruch nehmen, auch wenn keine Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit dem Herkunftsland bestehen.

Die Rentenleistungen richten sich an ausländische Arbeitnehmer, die in Italien Beiträge gezahlt haben und (dauerhaft) in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind.

Im Falle einer mit dem Beitragssystem berechneten Altersrente können nach dem 1. Januar 1996 eingestellte ausländische Arbeitnehmer im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland neben der Anpassung der Lebenserwartung auch dann die Altersrente im Alter von 66 Jahren für Männer und Frauen beziehen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (d. h. auch bei weniger als 20 Beitragsjahren).

Im Falle einer Altersrente, die auf der Grundlage des lohnbezogenen-oder gemischten Systems berechnet wird, können ausländische Arbeitnehmer, die vor 1996 eingestellt wurden, im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland eine an die Lebenserwartung angepasste Altersrente im Alter von 66 Jahren beziehen, für die sowohl für Männer als auch für Frauen 20 Beitragsjahre Voraussetzung sind.

Im Todesfall nach Vollendung des 66. Lebensjahres ist die Hinterbliebenenrente zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Gesamtheit der Arbeitnehmer erfüllt sind.

Der Antrag auf Alters- und Hinterbliebenenrente wird bei der zuständigen Behörde mit dem Formular AP 50 bei der Provinzdirektion INPS von Perugia, mit Sitz in Via Canali, 5 - 06122 Perugia eingereicht. Das Formular kann online verschickt oder im Pdf-Format heruntergeladen und direkt vom Betreffenden oder durch eine Patronatsstelle verschickt werden.

Ein Arbeitnehmer, der einem nicht unter das Übereinkommen fallenden Drittland angehört – endgültig in sein Herkunftsland zurückgekehrt und im Besitz des vom INPS vergebenen PIN-Codes ist – kann den Antrag online stellen. Anschließend muss der Arbeitnehmer die Unterlagen per Post an das INPS senden und kann diese Unterlagen beim italienischen Konsulat beglaubigen lassen, das für seinen Wohnort zuständig ist. Beim Ausfüllen des Telematikantrags an das INPS muss der ausländische Arbeitnehmer die Daten zum aktuellen Wohnsitz angeben.

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der endgültig in das Herkunftsland zurückgekehrt ist, aber keine PIN hat, kann den Antrag über das für seinen Wohnort zuständige italienische Konsulat stellen.

Beide für den Leistungsanspruch beschriebenen Verfahren betreffen Ausländer, die Staatsangehörige von Ländern sind, mit denen kein von Italien unterzeichnetes internationales Sozialversicherungsabkommen in Kraft ist.