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Bezahlter Heiratsurlaub

Veröffentlichung: 24/02/2017

Beim Heiratsurlaub handelt es sich um einen bezahlten Sonderurlaub von acht Tagen, der bei einer Eheschließung gewährt wird und innerhalb der darauffolgenden dreißig Tagen in Anspruch genommen werden kann. Der bezahlte Heiratsurlaub steht beiden Ehegatten zu, sofern anspruchsberechtigt.

ZUSTEHENDE TAGE

  • Arbeiter oder Lehrlinge: 7 entlohnte Tage;
  • Heimarbeiter: 7 Tage der Durchschnittsentlohnung;
  • Seeleute: 8 Tage der Durchschnittsentlohnung;
  • Beschäftigte mit vertikalem Teilzeitvertrag können nur jene Tage, an denen die Arbeitstätigkeit vertraglich vorgesehen ist, beanspruchen.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG ZU?

Der bezahlte Heiratsurlaub steht den Arbeitern, Lehrlingen, Heimarbeitern, Seeleuten der unteren Ränge, die bei Industrie- und Handwerksbetrieben sowie Genossenschaften beschäftigt sind, zu, die:

  • standesamtlich oder kirchlich gemäß Konkordat geheiratet haben;
  • seit mindestens einer Woche lohnabhängig sind;
  • innerhalb von 30 Tagen nach der Eheschließung tatsächlich den obgenannten Urlaub in Anspruch nehmen.

Diese Leistung steht auch folgenden Kategorien zu:

  • den Arbeitslosen, die in den 90 Tagen vor der Eheschließung zumindest 15 Tage in einem der oben erwähnten Bereiche gearbeitet haben;
  • den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die aus irgendeinem Grund nicht im Dienst sind (z.B. Krankenstand, Suspendierung der Tätigkeit, Wehrdienst, usw.).

Anrecht auf die Leistung besteht nur bei standesamtlicher bzw. kirchlicher Eheschließung gemäß Konkordat (bei einer ausschließlich kirchlichen Eheschließung besteht kein Leistungsanspruch). Ein weiterer bezahlter Heiratsurlaub steht nur dann zu, sofern man verwitwet oder geschieden ist.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG NICHT ZU?

Der bezahlte Heiratsurlaub steht nicht jenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu, die

  • in Industrie- und Handwerksbetrieben, in Genossenschaften sowie in der Tabakverarbeitungsindustrie mit folgender Einstufung tätig sind:
    • Angestellte
    • Lehrlinge
    • Führungskräfte
    • Landwirtschaftliche Betriebe;
    • Handel;
    • Kreditwesen;
    • Versicherungswesen;
    • Öffentliche Körperschaften;
    • Staatliche Behörden;
    • Betriebe, die nicht den CUAF-Beitrag einzahlen.

DER ANTRAG

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen den diesbezüglichen Antrag nach Inanspruchnahme des Heiratsurlaubs und jedenfalls höchstens innerhalb von 60 Tagen nach Eheschließung stellen; beizulegen ist die standesamtliche Heiratsurkunde oder der meldeamtliche Familienbogen mit den Daten zur Eheschließung. Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht termingerecht übermittelt werden, kann einstweilen der kirchliche Trauschein oder eine Eigenerklärung abgegeben werden; die hierbei vorgesehenen Dokumente müssen jedenfalls nachgereicht werden;
  • Arbeitslose oder jene Personen, die erneut zum Wehrdienst gerufen wurden, müssen den Antrag innerhalb der Frist von einem Jahr ab Eheschließung einreichen, und zwar über einen der nachfolgenden Kanäle (NISF Rundschreiben Nr. 7/2012):
    • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN direkten Zugang hat (klicken Sie auf 'Invio OnLine di Domande di prestazione a Sostegno del reddito' und dann auf 'Assegno per congedo matrimoniale');
    • über die Patronatsstellen – anhand der von diesen angebotenen telematischen Dienste;
    • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif).
  • Nicht-EU-Bürger, die im Ausland geheiratet haben, müssen dem Antrag eine von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Bescheinigung beilegen, aus welcher der Ehegatte hervorgeht, der auf der ausländischen Heiratsurkunde aufscheint.