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Elternzeit für arbeitnehmerähnlich Beschäftigte

Veröffentlichung: 24/02/2017

Beim Elternurlaub handelt es sich um einen bezahlten fakultativen Sonderurlaub, der sowohl der Mutter als auch dem Vater (auch bei Adoption bzw. Anvertrauung) zusteht, sofern diese ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis und ein minderjähriges Kind haben.

LEISTUNGSBERECHTIGTE

Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (Frauen und Männer), die in der NISF-Sonderverwaltung eingetragen sind, können den Elternurlaub beantragen, sofern diese:

  • ausschließlich in der Sonderverwaltung als Projektmitarbeiter oder dergleichen eingetragen sind und nicht gleichzeitig eine Rente beziehen;
  • als Freiberufler lt. Art. 2, Abs. 26 von Ges. Nr. 335 vom 8. August 1995 in der Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rente beziehen;
  • mindestens 3 Beitragsmonate in den 12 Bezugsmonaten zwecks Auszahlung des Mutter- bzw. Vaterschaftsgeldes nachweisen können;
  • während des Elternurlaubs noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben;
  • tatsächlich keine Arbeitstätigkeit ausführen.

Zur Anerkennung des Leistungsanspruchs muss der in der Sonderverwaltung eingetragene Vater nachweisen können, dass mindestens 3 Monatsbeiträge in den letzten 12 Monaten vor Eintreten eines folgenden Umstandes eingezahlt worden sind:

  • bei Ableben oder schwerwiegender Beeinträchtigung der Mutter; 
  • wenn das Kind von der Mutter verlassen wurde; 
  • wenn das Kind ausschließlich dem Vater anvertraut wurde; 
  • wenn die Mutter nicht die alleinige Adoption bzw. Anvertrauung beantragt hat und es sich somit um eine Anvertrauung bzw. Adoption seitens beider Eltern handelt.

ZUSTEHENDES ZEITAUSMASS

Der Elternurlaub steht für höchsten 3 Monate zu und ist innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch zu nehmen. Nur bei einer voradoptiven Anvertrauung und bei einer Adoption (italienischer u. internationaler) steht der Elternurlaub für höchsten 3 Monate zu. Dieser ist jedenfalls innerhalb des ersten Jahres ab Aufnahme des Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption bzw. Anvertrauung nicht das 12. Lebensjahr überschritten hat.

LEISTUNGSAUSMASS

Das tägliche Ausmaß des Leistungsgeldes wird folgendermaßen berechnet: 30% von 1/365 der Einkünfte aus arbeitnehmerähnlicher Projektarbeit und dergleichen, erzielt in den 12 Monaten, die zur Überprüfung der Beitragsvoraussetzungen berücksichtigt werden.

VOUCHER FÜR BABYSITTING UND KINDERTAGESSTÄTTEN

Mit Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 ist für den Dreijahres-Zeitraum 2013-2015 versuchsweise die Möglichkeit eingeführt worden, dass die Mutter, anstelle des Elternurlaubs und in den elf Monaten nach Beendigung des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs, die sog. Voucher (Gutscheine für die Kinderbetreuung) in Anspruch nehmen kann. Diese Gutscheine dienen zur Abdeckung der Kosten für ein Kindermädchen oder für eine öffentliche bzw. private Kindertagesstätte. Weitere Informationen können online, auf der Seite 'Voucher baby sitting – asili nido', nachgelesen werden; dort werden das Dekret des Ministers für Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 2012 und das NISF-Rundschreiben Nr. 48 vom 28. März 2013 genau erläutert. Laut Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 kann der Elternurlaub auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dabei wird es den Kollektivverhandlungen auf Bereichsebene überlassen, die Bedingungen zur stundenweise Inanspruchnahme, die Berechnungskriterien sowie das Verhältnis zur Umwandlung der Stunden in volle Arbeitstage festzulegen.

DER ANTRAG

Der Antrag auf Elternurlaub muss telematisch über einen der folgenden Kanäle eingereicht werden:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Der Online-Antrag muss noch vor Inanspruchnahme des Elternurlaubs eingereicht werden; erfolgt die Beantragung nachträglich, dann können nur die Tage nach Einreichdatum des Antrags ausbezahlt werden. Den arbeitnehmerähnlich Beschäftigten wird das Leistungsgeld vom NISF direkt ausbezahlt.

Wird das Geld nicht innerhalb von einem Jahr ab Beendigung der Elternzeit ausbezahlt, so verjährt sich der Leistungsanspruch. Diese Verjährung wird jedoch unterbrochen, falls der/die Antragsteller/in Unterlagen mit einem sicheren Datum beim NISF vorlegt (wie z.B. Zahlungsbeantragungen, – aufforderungen usw.).