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Familiengeld

Veröffentlichung: 24/02/2017

Bei den Familienzulagen handelt es sich um eine Leistung zur Unterstützung der Familien einiger Kategorien von Erwerbstätigen, deren gesamtes Familieneinkommen unterhalb der jährlich gesetzlich festgelegten Grenze liegt.

WEM STEHEN DIESE ZU?

  • den Landwirten, Pächtern und Halbpächtern;
  • den Kleinbauern;
  • den Inhabern von einer Rente zulasten der Sonderverwaltungen der Selbständigen (Handwerker, Kaufleute, Landwirte, Pächter, Halbpächter).

WAS UND FÜR WEN STEHEN DIESE ZU?

Diese Leistung steht für jedes zulasten lebende Familienmitglied zu. Ein Familienmitglied wird als zulasten lebend betrachtet, wenn sein persönliches Einkommen unter dem vom Gesetz vorgesehenen Monatsbetrag liegt, der jährlich neu festgelegt wird. Als Einkommen der zulasten lebenden Familienmitglieder zählen die IRPEF-pflichtigen Einkünfte; davon ausgenommen sind die steuerfreien Einkommen sowie jene, die der Quellensteuer und der Ersatzsteuer unterliegen.

Die Familienzulagen können für folgende Familienmitglieder beantragt werden:

  • für den Ehepartner, auch falls gesetzlich getrennt, vorausgesetzt, dass dieser zulasten ist und der Antragsteller Inhaber einer Rente zulasten der Sonderverwaltung der Selbständigen ist;
  • für die Kinder oder Gleichgestellten, auch falls nicht zusammenlebend:
    • im Alter unter 18 Jahren;
    • Lehrlinge oder Mittelschüler (bis zu 21 Jahren);
    • Universitätsstudenten (bis zu 26 Jahren, begrenzt auf die gesetzliche Dauer des Diplomstudiums);
    • Arbeitsunfähige Personen (ohne Altersbegrenzung);
  • für zusammenlebende Geschwister, Neffen und Nichten, sowie Enkelkinder:
    • im Alter unter 18 Jahren;
    • Lehrlinge oder Mittelschüler (bis zu 21 Jahren);
    • Universitätsstudenten (bis zu 26 Jahren, begrenzt auf die gesetzliche Dauer des Diplomstudiums);
    • Arbeitsunfähige Personen (ohne Altersbegrenzung).
  • Für die Vorfahren (Eltern, Großeltern usw.) und Gleichgestellten, sofern der Antragsteller ein Kleinbauer ist.
  • Für die Familienmitglieder von ausländischen Bürgern, die in Staaten ansässig sind, mit denen ein diesbezügliches internationales Abkommen besteht.

EINKOMMEN DER FAMILIENGEMEINSCHAFT

Zur Gewährung der Familienzulagen werden folgende Einkommen der Familiengemeinschaft berücksichtigt: sämtliche IRPEF-pflichtige Bruttoeinkommen (vor Abzug der absetz – bzw. abziehbaren Steuerbeträge und der Steuereinbehalte) sowie die steuerfreien, quellen- und ersatzbesteuerten Einkommen, falls diese insgesamt den Betrag von Euro 1.032,91 überschreiten. Der Bezugszeitraum geht vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Werden Familienzulagen für das erste Semester , d.h. für den Zeitraum von Jänner bis Juni, beantragt, sind jene Einkommen zu erklären, die vor 2 Jahren erzielt wurden. Bezieht sich der Antrag hingegen auf das II. Semester (d.h. von Juli bis Dezember), ist das Gesamteinkommen des Vorjahres anzugeben.

Nicht zu erklärende Einkommen:

  • Jedwede Art von Abfertigung sowie die entsprechenden Vorschüsse;
  • jedwede Art der per Gesetz zustehenden Familienleistungen;
  • die INAIL-Leibrenten, die Kriegsrenten, die Tarifrenten für Wehrpflichtige, die während des Wehrdienstes einen Unfall erlitten haben;
  • die Begleitzulagen für Zivilinvaliden, zivile Vollblinde, minderjährige Gehbehinderte und für Bezieher einer Arbeitsunfähigkeitsrente;
  • die Kommunikationszulage für Stumme und die Sonderzulagen für Teilblinde;
    • die Entschädigungen für bleibende Schäden infolge von Pflichtimpfungen, Transfusionen und Verabreichung von Hämoderivaten;
    • die Nachzahlungen aus der Lohnausgleichskasse, die sich auf die Vorjahre der Auszahlung beziehen;
    • der steuerfreie Anteil der Außendienstentschädigungen;
    • die Unterhaltszahlungen, die vom gesetzlich getrennten Ehepartner, der zu Lasten des Antragstellers lebt, bezogen werden.

Das NISF veröffentlicht alljährlich ein Rundschreiben mit den Einkommensgrenzen (sowohl in Bezug auf die Familiengemeinschaft als auch auf die Begünstigten) für den Bezug der Familienzulagen.

DER ANTRAG

Die Familienzulagen werden direkt vom NISF ausbezahlt (RS. Nr. 121 vom 16.09.2012 und RS. Nr. 149 vom 22.11.2011), und sind über einen der folgenden Kanäle zu beantragen:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat – 'Online-Übermittlung von Anträgen auf einkommensstützende Leistungen';
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Falls der Antrag nach Entstehung des Rechtsanspruchs gestellt wird, werden höchstens die für die letzten 5 Jahre zustehenden Beträge nachgezahlt (Verjährung nach 5 Jahren). N:B.: Sollte sich das Einkommen der Familiengemeinschaft und/oder die Anzahl der zulasten lebenden Familienmitglieder ändern, müssen neuen Einkommensformulare vorgelegt werden.

LEISTUNGSAUSMASS

Für Landwirte, Pächter und Halbpächter beläuft sich das monatliche Leistungsausmaß auf 8,18 Euro pro Person (Kind bzw. gleichgestellte Person, Geschwister, Neffen, Nichten und Enkelkinder), sofern zusammenlebend. Für Rentner beträgt die Familienzulage 10,21 Euro pro zulasten lebende Person.