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Mutterschaft der selbständig Tätigen

Veröffentlichung: 24/02/2017

Den selbstständig tätigen Müttern steht das Mutterschaftsgeld (Art. 66 ff. des ET) 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt des Kindes zu.
Auch bei Adoption oder Anvertrauung eines minderjährigen Kindes wird das Leistungsgeld zuerkannt (Ges. Nr. 184/1983), und zwar für die 3 Monate nach der Aufnahme des Kindes in die Familie, vorausgesetzt, dass das Kind nicht das 6. Lebensjahr (bei italienischer Adoption/Anvertrauung) bzw. nicht das 18. Lebensjahr (bei internationaler Adoption/Anvertrauung) überschritten hat.

Die selbständig tätige Mutter darf dabei weiterhin ihre Arbeitstätigkeit ausüben.
Den selbständig tätigen Vätern steht dieses Leistungsgeld nicht zu.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG ZU

Leistungsberechtigt sind die Handwerkerinnen, Kauffrauen, Bäuerinnen, Pächterinnen, Halbpächterinnen, landwirtschaftlichen Unternehmerinnen, sowie die Selbständigen der Kleinfischerei (Meeres- und Binnengewässer), gemäß Ges. Nr. 250 vom 13.03.1958 i.d.g.F., und die bei der NISF- Verwaltung je nach Tätigkeitssektor eingetragen sind. Zur Inanspruchnahme der Leistung müssen auch die Beiträge während der Mutterschaftszeit (2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt) ordnungsgemäß entrichtet werden.

Das Mutterschaftsgeld kann auch dann beantragt werden, wenn sich die Mutter nach Mutterschaftsbeginn in eine NISF-Verwaltung einträgt, und zwar:

  • Wenn die Eintragung innerhalb der gesetzlichen Fristen beantragt wird (d.h. für die Handwerkerinnen und Kauffrauen innerhalb von 30 Tagen ab Tätigkeitsbeginn und für die übrigen Kategorien innerhalb von 90 Tagen ab Tätigkeitsbeginn):
  • Bei Tätigkeitsaufnahme vor Beginn der Mutterschaft, steht die Leistung gemäß den obgenannten Bedingungen zu (für die gesamte Mutterschaftszeit). Zudem wird der gesamte Zeitraum beitragsmäßig abgedeckt.
  • Bei Tätigkeitsaufnahme nach Beginn der Mutterschaft, steht die Leistung für die Zeit ab Anfangsdatum der Tätigkeit zu.
  • Wenn die Eintragung nach den obgenannten Gesetzesfristen beantragt wird, steht das Mutterschaftsgeld ab entsprechendem Antragsdatum zu.

LEISTUNGSAUSMASS

Bei einer Geburt (2 Monate vor und 3 Monate danach) und bei einer Adoption bzw. Anvertrauung (3 Monate ab Eintrittsdatum des adoptierten bzw. anvertrauten Minderjährigen in die Familie) steht das Mutterschaftsgeld im Ausmaß von 80 % der täglichen Entlohnung zu, die aufgrund der verrichteten Tätigkeitsart jährlich neu festgelegt wird.
Tritt nach dem 3. Monat eine Schwangerschaftsunterbrechung ein, wird das Leistungsgeld für 30 Tage ausbezahlt. Kommt es hingegen nach dem 180. Tag zu einer Schwangerschaftsunterbrechung, gelten die für eine Geburt üblichen Bedingungen.

WER ZAHLT DIESE LEISTUNG AUS?

Das Mutterschaftsgeld wird vom NISF direkt ausbezahlt. Der Zahlungsmodus kann im Antrag gewählt werden:

  • entweder in bar beim Postamt,
  • oder mittels Gutschrift auf dem Bank- oder Postkonto.

DER ANTRAG

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss beim NISF auf telematischem Weg eingereicht werden, und zwar:

  • über das Web - über die Online-Dienste unseres Internetportals, zu denen der Bürger mittels PIN Zugang hat;
  • über das Contact Center – vom Festnetz aus erreichbar unter der kostenlosen Nummer 803164 bzw. vom Mobilnetz aus erreichbar unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 06164164 (je nach gewähltem Mobilfunk-Tarif);
  • über die Patronatsstellen – anhand der von Ihnen gebotenen telematischen Dienste.

Normalerweise muss der telematische Antrag auf Mutterschaft vor Beginn der Mutterschaftszeit eingereicht werden, jedenfalls binnen von einem Jahr ab Ende des vergütbaren Zeitraums, damit der/die Betreffende nicht den Leistungsanspruch verliert.
Bei selbständig tätigen Mütter ist der Antrag erst nach der Geburt des Kindes zu übermitteln.

UNTERLAGEN, DIE IN PAPIERFORM EINZUREICHEN SIND

Die ärztliche Bescheinigung (aus der die Schwangerschaft hervorgeht) sowie die anderen Unterlagen, die zur Auszahlung des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld erforderlich sind, müssen in Originalform bei der zuständigen NISF-Amtsstelle eingereicht werden. Diese Dokumente können am Schalter abgegeben oder per Post mittels Einschreibebrief übermittelt werden. Auf dem Umschlag, der die ärztlichen Unterlagen enthält, ist Folgendes anzuführen:

  • die Protokollnummer, die beim Online-Verfahren zur Übermittlung der Unterlagen zugewiesen wurde;
  • die Angabe 'Unterlagen zur Beantragung der Mutter-/Vaterschaft – Ärztliche Bescheinigungen' (gemäß Datenschutzgesetz).

VERJÄHRUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS

Der Leistungsanspruch verjährt sich nach einem Jahr ab Ende des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubs. Zur Anspruchsbeibehaltung muss die/der Betreffende noch vor Ablauf des besagten Jahres, die mit einem sicheren Datum versehenen Unterlagen einreichen. Das Ansuchen um Unterbrechung der Verjährungsfrist kann beim NISF auch mit zertifizierter E-Mail (PEC) oder per Post (Einschreibebrief mit Rückantwort) übermittelt werden.