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Staatliches Mutterschaftsgeld

Veröffentlichung: 24/02/2017

Beim staatlichen Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine Fürsorgeleistung zulasten des Staates, die vom NISF zuerkannt und ausbezahlt wird.

WEM STEHT DIESE LEISTUNG ZU

Die Leistung kann von folgenden Personen beantragt werden:

  • von der Mutter bzw. Adoptivmutter;
  • vom Vater bzw. Adoptivvater;
  • von der Frau, der das Kind zur voradoptiven Anvertrauung überlassen wurde;
  • vom Mann, dem das Kind zur voradoptiven Anvertrauung überlassen wurde;
  • von der ledigen adoptierenden Person;
  • vom Ehegatten der adoptierenden Mutter oder der Frau, der das Kind zur voradoptiven Anvertrauung überlassen wurde;
  • von der Frau/dem Mann, der/dem das Kind zur (nicht voradoptiven) Anvertrauung überlassen wurde, sofern das Kind seitens beider Eltern nicht anerkennungsfähig ist bzw. nicht anerkannt wurde.

Es sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
A) Allgemeine Voraussetzungen:

  • Wohnsitz in Italien;
  • Italienische Bürger, EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger, sofern Letztere im Besitz der EU-Aufenthaltsgenehmigung sind.

B) die Mutter betreffende Voraussetzungen:

  • Falls Arbeitnehmerin, muss sie zwischen dem 18. und 9. Monat vor der Geburt bzw. der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in die Familiengemeinschaft (bei Adoption) über mindestens 3 Monate Mutterschaftsbeiträge verfügen;
  • hat sie mindestens 3 Monate gearbeitet und kein Anrecht mehr auf Renten- bzw. Fürsorgeleistungen, darf der Zeitraum zwischen dem Anspruchsverlust und Geburtsdatum bzw. dem Datum des tatsächlichen Eintritts des Kindes in die Familie, nicht die Dauer der beanspruchten Leistungen überschreiten (maximal 9 Monate);
  • wurde das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft gekündigt (auch bei Selbstkündigung), muss die betreffende Arbeitnehmerin ebenso zwischen dem 18. und 9. Monat vor der Geburt über mindestens 3 Monate Mutterschaftsbeiträge verfügen.

C) den Vater betreffende Voraussetzungen:

  • wird das Kind von der Mutter verlassen oder ausschließlich dem Vater anvertraut, müssen die für die Mutter geltenden Beitragsvoraussetzungen gegeben sein (zum Zeitpunkt des Verlassens bzw. der alleinigen Anvertrauung);
  •  wurde dem Vater das Kind zur voradoptiven Anvertrauung überlassen, und erfolgt die Trennung von der Partnerin gerade während dieser Zeit, muss der Betreffende bei Anvertrauungsdatum über die für die Mutter vorgesehenen Beitragsvoraussetzungen verfügen;
  • falls es sich um den Adoptivvater handelt, wobei die Adoption ohne voradoptive Anvertrauung während der Trennung der Ehegatten stattfand, muss der Betreffende bei Adoptionsdatum über die für die Mutter vorgesehenen Beitragsvoraussetzungen verfügen;
  • falls es sich um einen unverheirateten adoptierenden Vater handelt, dem ausschließlich das Kind zur Adoption zugesprochen wird, muss der Betreffende bei Adoptionsdatum über die für die Mutter vorgesehenen Beitragsvoraussetzungen verfügen;
  • falls der Betreffende das Neugeborene als sein Kind anerkannt hat, oder er der Ehegatte der verstorbenen, adoptierenden Mutter bzw. jener Frau ist, der das Kind zur voradoptiven Anvertrauung überlassen wurde, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Bedingungen gegeben sein:
    • der Vater oder der Ehegatte der Verstorbenen muss seinen regulären Aufenthalt und Wohnsitz in Italien nachweisen können;
    • das minderjährige Kind muss bei der meldeamtlichen Familie wohnen;
    • der Vater muss bereits im Besitz der elterlichen Gewalt sein;
    • das minderjährige Kind wurde nicht Dritten anvertraut;
    • Die verstorbene Frau muss ihrerseits die betreffende Leistung nicht bereits in Anspruch genommen haben.

Die Voraussetzung der obgenannten 3 Beitragsmonate (zwischen dem vorangehenden 18. und 9. Monat) sowie die Voraussetzung des verlorenen Anspruchs auf Renten- und Sozialleistungen seit weniger als 9 Monaten, sind in diesem Fall nicht erforderlich, da der Leistungsanspruch von der verstorbenen Mutter oder Frau herrührt.

DER ANTRAG

Der Antrag (Mod. SR28) muss bei der zuständigen NISF-Amtsstelle bindend innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes oder der tatsächlichen Aufnahme des Minderjährigen in die Familie (bei Adoption oder Anvertrauung) eingereicht werden.

LEISTUNGSAUSMASS

Das Ausmaß des Leistungsgeldes für die im Jahr 2013 erfolgten Geburten, für die voradoptiven Anvertrauungen sowie Adoptionen von Minderjährigen beträgt höchstens 2.059,43 Euro.