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Einschreibung, Datenänderung und Löschung - Fondo Clero

Veröffentlichung: 05/02/2021

Die Versicherten des Clero Fonds sind verpflichtet, Rücktritte vom Amt, Wiederaufnahmen und alle anderen Informationen, welche die Erfüllung der Beitragspflicht oder eine Datenänderung betreffen, bekannt zu geben.

Die Diözesen-Kurien sind verpflichtet, Priesterweihen, Mitteilungen über den Beginn einer Tätigkeit als Geistlicher auch für Ausländer in Italien unverzüglich bekannt zu geben und jede weitere Abänderung oder Beendigung der Beitragspflicht schnellstmöglich zu melden.

Die Einschreibung in den Fonds war ursprünglich auf weltliche Priester und Geistliche mit italienischer Staatsangehörigkeit und mit Wohnsitz in Italien beschränkt. Seit dem 1. Januar 2000 wurde diese Verpflichtung gemäß Artikel 42 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 auf italienische weltliche Geistliche ausgeweitet, die im Ausland im Dienste der italienischen Diozösen (fidei donum) arbeiten, sowie aus ausländische weltliche Geistliche, die in Italien einen pastoralen Dienst verrichten.

Befreit von der Pflicht zur Einschreibung in dem Fonds sind Rabbiner, stellvertretende Rabbiner und andere religiöse Amtsträger, denen von den israelischen Gemeinschaften, für die sie tätig sind, eine Ruhestandsleistung gemäß Art. 62, Königl. Erlass Nr. 1731 vom 30. Oktober 1930 mit Einschreibung in der Rentenkasse für Angestellte lokaler Behörden (Artikel 39, Gesetz Nr. 379 vom 11. April 1955) zugesichert wurde.

Die Mitgliedschaft ist ab dem Zeitpunkt der Priesterweihe oder ab dem Beginn der Tätigkeit als Geistlicher obligatorisch und erlischt mit dem Tag, an dem die Alters- oder Erwerbsminderungsrente bei Invalidität "pensione di invalidità" beginnt.

Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht ist die Einschreibung für den Fonds auch für Priester und Geistliche mit italienischer Staatsbürgerschaft und Tätigkeit im Ausland im Dienste italienischer Diözesen und anerkannter Kirchen oder nicht-katholischer Einrichtungen erforderlich.

Die Einschreibungsunterlagen müssen bei der INPS-Geschäftsstelle in Terni eingereicht werden, die den Versicherten über den Eintrittszeitpunkt der Beitragspflicht informiert und im Falle der Einschreibung oder Reaktivierung die Zustellung der MAV-Zahlscheine bewirkt und/oder das Datenarchiv im Falle der Aufhebung der Pflicht anpasst.

Das Zentralinstitut zur Förderung des Klerus (ICSC), erstattet dem INPS-Büro in Terni analog zu den diözesanen Lehranstalten unverzüglich Bericht über die Amtsniederlegungen, die Wiederaufnahme von Ämtern und alle anderen Informationen, die zur Erfüllung der Beitragspflicht erforderlich sind, sowie etwaige Datenänderungen.