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Fonds Bank - und Kreditwesen

Veröffentlichung: 05/02/2021

Der Fonds für das Bank- und Kreditwesen ist eine Verwaltungsgesellschaft des INPS, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und über finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie verfügt. Er wird durch das interministerielle Dekret Nr. 83486 vom 23. Oktober 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 247 vom 10. Oktober, geregelt.

Ziel des Fonds ist es, in Bezug auf Arbeitnehmer in Krisensituationen, Umstrukturierungs- oder Umwandlungsprozessen bei einer Verkürzung oder Umwandlung oder vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten oder der Arbeit einzugreifen, um den Wandel und die Erneuerung der beruflichen Fähigkeiten zu fördern und aktive Maßnahmen zur Unterstützung von Einkommen und Beschäftigung umzusetzen (INPS-Rundschreiben Nr. 213 vom 2. Dezember 2016).

Der Fonds sieht die folgenden ordentlichen Maßnahmen vor: Finanzierung von Schulungsprogrammen zur Umstellung und/oder beruflichen Umschulung, auch mit Unterstützung aus nationalen und europäischen Mitteln; einkommensstützende Leistungen für Arbeitnehmer, die von der Arbeitszeitverkürzung oder der vorübergehenden Aussetzung der Arbeit betroffen sind (Grundleistung "assegno ordinario"), einschließlich der Solidaritätsleistungen zwischen den Generationen (INPS-Rundschreiben Nr. 84 vom 28. Juni 2018), aus den in den Rechtsvorschriften über ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen, zusätzlich zur Zahlung der entsprechenden Beiträge.

Notfallmaßnahmen sind hingegen: Notstandsbezug für entlassene Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Zugang zu außerordentlichen Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) nicht erfüllen, zusätzlich zu dem in der Gesetzesverordnung Nr. 22 vom 4. März 2015 genannten Arbeitslosengeld; Finanzierung von Programmen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung zugunsten der oben genannten Arbeitnehmer und auf deren Antrag, gekürzt um einen eventuellen Beitrag der entsprechenden nationalen Fonds, der Europäischen Union oder der Kooperation (Outplacement).

Die Leistungen stehen allen Arbeitnehmern offen, einschließlich Führungskräften, Mitarbeitern von Unternehmen des Kreditsektors, die bereits, unabhängig von der Anzahl der in den Anwendungsbereich des bereits bestehenden und durch das Gesetzesdekret Nr. 158 vom 28. April 2000 geregelten Solidaritätsfonds fallenden beschäftigten Arbeitnehmer.

Beginn und Dauer

Der Zugang zu den Leistungen hängt vom Abschluss der Vertragsverfahren ab, die die Arbeitsbedingungen des betroffenen Personals ändern oder zu einem Rückgang des Beschäftigungsniveaus führen, wie es die Gesetzgebung vorsieht. Diese Verfahren müssen mit einer Betriebsvereinbarung oder Konzernvereinbarung abgeschlossen werden. Bei Prozessen zur Reduzierung des Beschäftigungsniveaus sind alle angebotenen Dienstleistungen zugänglich.

Das förderfähige Schulungsprogramm darf in der Regel 12 Monate nicht überschreiten.

Die Grundleistung kann für einen Zeitraum von mindestens 13 Wochen in einem mobilen Zweijahreszeitraum gewährt werden und je nach geltend gemachtem Grund nicht länger als die Höchstdauer, die sich aus den für die ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichszahlungen angegebenen Gründen ergibt.

Der Notstandsbezug hat eine maximale Laufzeit von 24 Monaten und ist an das Fortbestehen der Bedingung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit gebunden.

Das Outplacement-Programm für die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung darf höchstens 12 Monate dauern.

Höhe der Leistung

Bei Schulungsprogrammen entspricht der Beitrag dem entsprechenden Bruttolohn, der den betroffenen Arbeitnehmern für die nicht geleisteten und für die Durchführung der Schulungsprogramme erforderlichen Arbeitsstunden zustünde, vermindert um etwaige Mittel aus spezifischen nationalen oder EU-Mitteln.

Bei den Grundleistungen wird die Höhe der Leistung auf 60 % des sozialversicherungspflichtigen Gehalts festgesetzt, das dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden geschuldet worden wäre. Dieser Betrag wird jährlich gemäß den bei der „Lohnausgleichskasse der Industrie“ gebräuchlichen Kriterien neu berechnet. Der Zuschuss wird um eventuell gleichzeitig bezogene einkommensstützende Leistungen gekürzt, die in der geltenden Gesetzgebung zur Lohnausgleichszahlung für die Industrie vorgesehen sind.

Für 2019 beträgt die maximale Höhe der Leistung:

  • 1.180,39 Euro für Gehälter unter 2.173,37 Euro; 
  • 1.360,55 Euro für Gehälter zwischen 2.173,37 Euro und 3.435,56 Euro; 
  • 1.718,82 Euro Euro für Gehälter über 2.173,37 Euro; 

Ist der so berechnete Betrag der Grundleistung niedriger als die Zahlung der Lohnausgleichskasse, wird die für den Arbeitnehmer günstigste Zahlung angewendet.

Der Notstandsbezug für 2019 ist in folgender Höhe vorgesehen:

  • 80 % des letzten tabellarischen monatlichen Bruttolohns des Arbeitnehmers, gegebenenfalls mit einer Kürzung des Betrags in Höhe von 5,84%, der dem Fonds weiterhin zur Verfügung steht (die Obergrenze beträgt 2 431,19 EUR brutto monatlich für tabellarische Jahresgehälter von weniger als 41.621,22 Euro. 
  • 70% des letzten tabellarischen monatlichen Bruttolohns des Arbeitnehmers (die Obergrenze entspricht einem Betrag von 2 738,72 € brutto monatlich für tabellarische Jahresgehälter von 41 621,22 € bis 54 763,95 €); 
  • 60% des letzten dem Arbeitnehmer zustehenden tabellarischen monatlichen Bruttolohns, entsprechend einem Betrag von 3.833,17 € brutto monatlich für tabellarische Jahresgehälter über 54.763,95 €. 

Die angegebenen Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Lohnausgleichskasse der Industrie gebräuchlichen Kriterien und Methoden neu berechnet.

Der Fonds ist zu einem ausgeglichenen Haushalt verpflichtet und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

Für die ordentlichen Leistungen (Schulungsmaßnahmen und Grundleistungen) erhebt der Fonds einen ordentlichen Beitrag von 0,20 % (davon zwei Drittel vom Arbeitgeber und ein von den Arbeitnehmern), der sich auf der Grundlage der sozialversicherungspflichtigen Vergütung aller Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, einschließlich Führungskräften, berechnet. Alle Änderungen der Höhe werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den gleichen Verteilungskriterien verteilt; der zusätzliche Beitrag von 1,5 % (vom Arbeitgeber zu zahlen bei Inanspruchnahme der Grundleistung), berechnet auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts und angewendet auf die von den Arbeitnehmern, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, verlorenen Gehälter.

Der Arbeitgeber ist nach der Beschlussfassung des Verwaltungsrates über die Gewährung des Notstandsbezugs oder des Outplacements verpflichtet, einen Notfallbeitrag in Höhe der Hälfte der vom Fonds genehmigten Mittel zu zahlen.

Nach der Genehmigung der Finanzierung durch den Verwaltungsrat des Fonds erteilt die lokal zuständige INPS-Stelle die entsprechende Zahlungsermächtigung, die für die Zahlung der finanziellen Leistung an die betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist.

Für die Mitteilung der Daten, die für die Rückzahlung der durch die Ausgleichszahlung ausgegebenen Beträge erforderlich sind, wird auf die im INPS-Rundschreiben Nr. 144 vom 8. November 2011 enthaltenen Anweisungen verwiesen.

Der Notstandsbezug wird direkt an die begünstigten Arbeitnehmer durch die INPS-Stellen ausgezahlt, die den NASpI-Arbeitslosenantrag für denselben Arbeitnehmer bearbeitet. Die Auszahlung der Leistung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei Arbeitslosenanträgen.

Was das Outplacement betrifft, so stellt die mit der Durchführung der Förderprogramme für berufliche Wiedereingliederung beauftragte Stelle die gesamten Kosten der Leistung dem beantragenden Unternehmen in Rechnung, das die Zahlung des gesamten Betrages vornimmt. Nach der Genehmigung erhält das Unternehmen den vom Fonds zu zahlenden Betrag abzüglich des Notstandsbezugs durch das System des Ausgleichs der vom Unternehmen geschuldeten Beiträge für die Mitarbeiter.

Der entsprechende Beitrag für beide Arten von Zuschüssen, die Grundleistung und den Notstandsbezug, wird auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts berechnet und wird bei der Erlangung des Anspruchs auf eine Rente (einschließlich Vorruhestand) und für die Bestimmung ihres Umfangs berücksichtigt. Die Berechnung basiert auf dem in der zuständigen Pflichtversicherung geltenden Finanzierungssatz.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf die ordentlichen Leistungen zu haben, müssen die Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für die Schulungsprogramme müssen die Begünstigten Gegenstand einer Vereinbarung über Schulungsprogramm zur beruflichen Umstellung oder Umschulung im Rahmen der betrieblichen Prozesse zur Änderung der Arbeitsbedingungen des Personals sein. Für Grundleistungen ist es notwendig, dass die Begünstigten von der Verkürzung der Arbeitszeit oder der Aussetzung der Arbeit aus den in den Rechtsvorschriften über ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen betroffen sind.

Die Zahlung der Grundleistung unterliegt der Bedingung, dass der begünstigte Arbeitnehmer während der Dauer der Einschränkung oder Aussetzung der Arbeit keine Arbeiten zugunsten Dritter ausführt, mit Ausnahme von Nebenarbeiten gemäß Artikel 48 ff. des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81 vom 15. Juni 2015. In jedem Fall wird auf die geltenden Bestimmungen entsprechend dem INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010 und Absatz 2.9. c, INPS-Rundschreiben vom 23. Mai 2017, Nr. 89 verwiesen.

Entlassene Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf die ordentlichen Leistungen haben, können zum NASpI-Arbeitslosengeld ein zusätzliches Sozialhilfegeld beziehen. Auf ihren Antrag hin können Unterstützungsprogramme für Outplacement finanziert werden, gekürzt um einen eventuellen Beitrag aus den entsprechenden nationalen und EU-Mitteln.

Für den Notstandsbezug gelten dieselben Regeln wie für die Anforderungen, die Aussetzung, die Verwirkung und den Beginn des NASpI-Geldes.

Antragstellung

Der Antrag auf Zugang zu  den ordentlichen und außerordentlichen Leistungen ist vom Unternehmen  auf telematischem Weg einzureichen (INPS-Rundschreiben Nr. 122 vom 17. Juni 2015 und INPS-Rundschreiben Nr. 201 vom 16. Dezember 2015). Er wird vom Verwaltungsrat des Fonds geprüft, der über die Gewährung der Zahlungen nach der chronologischen Reihenfolge der Antragstellung, der Verfügbarkeit des Fonds und auch nach den vom Verwaltungsrat festgelegten Prioritäten entscheidet.

Der Antrag auf Inanspruchnahme der Notfallbeihilfe ist ausschließlich auf telematischem Wege und nach den Anweisungen des INPS-Rundschreibens Nr. 203 vom 18. Dezember 2015 einzureichen.

Der Antrag auf Zugang zur Outplacement-Leistung ist hingegen ausschließlich über PEC bei der INPS-Geschäftsstelle, bei der die Beitragszentralisierung besteht, oder alternativ bei derjenigen des Hauptsitzes des Unternehmens einzureichen. Der Antrag darf sich ausschließlich auf bestehende Outplacement-Förderprogramme beziehen.

Der Verwaltungsausschuss des Fonds entscheidet in einer einzigen Instanz über Berufungen hinsichtlich Beiträge und Leistungen. Ergibt die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Beschlüsse, dass die Rechtmäßigkeit nicht gewährleistet ist, so kann die Feststellung durch den Generaldirektor des INPS ausgesetzt werden. Die Anordnung der Aussetzung unter Angabe der Regel, die als verletzt erachtet wird, wird innerhalb von fünf Tagen umgesetzt und dem Präsidenten des INPS vorgelegt, der innerhalb der nächsten drei Monate entscheidet, ob die Entscheidung fortgesetzt oder aufgehoben wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Entscheidung vollstreckbar.