Sie sind in

Fonds Kreditgenossenschaften

Veröffentlichung: 05/02/2021

Der Fonds Kreditgenossenschaften ist eine Verwaltungsgesellschaft des INPS, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und über finanzielle und vermögensrechtliche Autonomie verfügt. Er wird durch das interministerielle Dekret Nr. 82761 vom 20. Juni 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 236 vom 10. Oktober, geregelt.

Ziel des Fonds ist es, in Bezug auf Arbeitnehmer in Krisensituationen, Umstrukturierungs- oder Umwandlungsprozessen bei einer Verkürzung oder Umwandlung oder vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten oder der Arbeit einzugreifen, um den Wandel und die Erneuerung der beruflichen Fähigkeiten zu fördern und aktive Maßnahmen zur Unterstützung von Einkommen und Beschäftigung umzusetzen (INPS-Rundschreiben Nr. 119 vom 30. Juni 2016).

Der Fonds zahlt ordentliche Leistungen und Leistungen für Notfälle aus. Die ordentlichen Maßnahmen sind: Finanzierung von Schulungsprogrammen zur Umstellung und/oder beruflichen Umschulung, auch mit Unterstützung aus nationalen und europäischen Mitteln; einkommensstützende Leistungen für Arbeitnehmer, die von der Arbeitszeitverkürzung oder der vorübergehenden Aussetzung der Arbeit betroffen sind (Grundleistungen "assegni ordinari"), aus den in den Rechtsvorschriften über ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen, auch in Verbindung mit den in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Unterstützungsinstrumenten oder in Anwendung von in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 3 der genannten Verordnung.

Notfallmaßnahmen sind hingegen: Notstandsbezug "assegno emergenziale" für entlassene Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Zugang zu außerordentlichen Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) nicht erfüllen, zusätzlich zu dem in der Gesetzesverordnung Nr. 22 vom 4. März 2015 genannten Arbeitslosengeld NASpI; Finanzierung von Programmen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung zugunsten der oben genannten Arbeitnehmer und auf deren Antrag, gekürzt um einen eventuellen Beitrag der entsprechenden nationalen Fonds, der Europäischen Union oder der Kooperation (Outplacement).

Die Leistungen stehen allen Arbeitnehmern von Unternehmen offen, die verpflichtet sind, die von der Federcasse und den Gewerkschaften unterzeichneten nationalen Tarifverträge der Berufsgruppe anzuwenden und die diesen anwenden. Führungskräfte dürfen nur Notstandsbezüge und die Grundleistung in Anspruch nehmen (nicht im Rahmen umfassender Solidaritätsverträge).

Beginn und Dauer

Der Zugang zu den Leistungen hängt vom Abschluss der Vertragsverfahren ab, die die Arbeitsbedingungen des betreffenden Personals ändern oder zu einem Rückgang des Beschäftigungsniveaus führen, wie es die Gesetzgebung vorsieht. Diese Verfahren müssen mit einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei Prozessen zur Reduzierung des Beschäftigungsniveaus sind alle angebotenen Dienstleistungen zugänglich.

Das förderfähige Schulungsprogramm darf in der Regel 12 Monate nicht überschreiten.

Die Grundleistung kann gemäß Artikel 30 Absatz 1 der des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 148 vom 14. September 2015 für einen Zeitraum von mindestens 13 Wochen in einem mobilen Zweijahreszeitraum gewährt werden und je nach geltend gemachtem Grund nicht länger als die Höchstdauer, die sich aus den für die ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichszahlungen angegebenen Gründen ergibt.

Der Notstandsbezug hat eine maximale Laufzeit von 24 Monaten und ist an das Fortbestehen der Bedingung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit gebunden.

Das Outplacement-Programm für die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung darf höchstens 12 Monate dauern.

Höhe der Leistung 

Bei Schulungsprogrammen entspricht der Beitrag dem jeweiligen Bruttolohn, der den betroffenen Arbeitnehmern für die nicht geleisteten und für die Durchführung der Schulungsprogramme erforderlichen Arbeitsstunden zustünde, vermindert um etwaige Mittel aus spezifischen nationalen oder EU-Mitteln oder der Kooperation.

Für die Grundleistungen wird die Höhe der Zulage, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 30 des G.v.D. 148/2015, auf 80 % der sozialversicherungspflichtigen Vergütung festgesetzt, die dem Arbeitnehmer für die nicht geleisteten Arbeitsstunden, zwischen null Stunden und der Obergrenze der vertraglichen Arbeitszeit, geschuldet worden wäre.

Für 2019 beträgt der monatliche Höchstbetrag der Leistung, die um 5,84 % gekürzt wird, 935,21 Euro im Falle von einem Gehalt von 2.148,74 Euro oder weniger und 1.124,04 Euro im Fall von einem Gehalt von mehr als 2.148,74 Euro (INPS-Rundschreiben Nr. 5 vom 25. Januar 2019).

der Notstandsbezug für 2019 ist in folgender Höhe vorgesehen:

  • 80 % des letzten tabellarischen monatlichen Bruttolohns des Arbeitnehmers, gegebenenfalls mit einer Kürzung des Betrags in Höhe der in Artikel 26 des Gesetzes Nr. 41 vom 28. Februar 1986 vorgesehenen Beiträge (derzeit 5,84 %) mit einer Obergrenze von 2 331,78 Euro brutto monatlich für tabellarische Jahresgehälter von weniger als 39.346,38 Euro. Diese Kürzung wird nur dann angewendet, wenn der Betrag der zu zahlenden Leistung mindestens 80 % des vom Unternehmen angegebenen theoretischen Gehalts beträgt. Die so ermittelte Kürzung steht dem Fonds weiterhin zur Verfügung; 
  • 70% des letzten tabellarischen monatlichen Bruttolohns des Arbeitnehmers, für ein tabellarisches Jahresgehalt zwischen 39.346,38 Euro und 54.877,85 Euro, mit einer Obergrenze von 3.136,31 Euro brutto monatlich; 
  • 60% des letzten tabellarischen monatlichen Bruttolohns des Arbeitnehmers, für ein tabellarisches Jahresgehalt von mehr als 54.877,85 Euro, mit einer Obergrenze von 3.647,82 Euro brutto monatlich. 

Die angegebenen Beträge werden jährlich aufgrund der bei der Lohnausgleichskasse der Industrie gebräuchlichen Kriterien und Methoden neu berechnet.

Der Fonds ist zu einem ausgeglichenen Haushalt verpflichtet und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen. Unterstützungen aus dem Fonds werden nach der Bildung spezifischer Finanzreserven und im Rahmen der bereits erworbenen Mittel gewährt.

Für ordentliche Leistungen (Schulung und  Leistungen) ist Folgendes an den Fonds zu zahlen: der ordentliche Beitrag von 0,36% (davon zwei Drittel vom Arbeitgeber und ein Drittel von den Arbeitnehmern), berechnet auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts aller Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen, einschließlich Führungskräften (alle Änderungen der Maßnahme werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den gleichen Verteilungskriterien verteilt); der zusätzliche Beitrag von 1,5 % (vom Arbeitgeber im Falle des Erhalts der Leistungen der Grundleistung gezahlt), berechnet auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts und angewendet auf die von den Arbeitnehmern, die die Leistungen in Anspruch nehmen, verlorenen Gehälter.

Für die Notfallleistungen ist der Arbeitgeber nach der Beschlussfassung des Verwaltungsrates über die Gewährung des Notstandsbezugs oder des Outplacements verpflichtet, einen Notstandsbeitrag in Höhe der Hälfte der vom Fonds genehmigten Mittel zu zahlen.

Die ordentlichen Leistungen werden mit einer Ausgleichszahlung seitens des Arbeitgebers genehmigt, nach der Genehmigung der Finanzierung durch den Verwaltungsrat des Fonds erteilt die territorial zuständige INPS-Stelle die entsprechende Zahlungsermächtigung, die für die Zahlung der finanziellen Leistung an die betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist.

Für die Mitteilung der Daten, die für die Rückzahlung der durch die Ausgleichszahlung ausgegebenen Beträge erforderlich sind, können die Arbeitgeber den neuen UNIEMENS-Kommunikationsfluss nutzen, wie im INPS-Rundschreiben Nr. 170 vom 15. November 2017 beschrieben.

Der Notstandsbezug wird direkt an die begünstigten Arbeitnehmer durch die lokal zuständige INPS-Stelle ausgezahlt, die den NASpI-Arbeitslosenantrag für denselben Arbeitnehmer bearbeitet. Die Auszahlung der Leistung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei Arbeitslosenanträgen.

Was das Outplacement betrifft, so stellt die mit der Durchführung der Förderprogramme für berufliche Wiedereingliederung beauftragte Stelle die gesamten Kosten der Leistung dem beantragenden Unternehmen in Rechnung, das die Zahlung des gesamten Betrages vornimmt. Da vom Unternehmen erwartet wird, dass es einen Notstandsbeitrag in Höhe der Hälfte der Leistung leistet, entscheidet der Fonds über den Gesamtbetrag der erfassten Ausgaben; dem Unternehmen wird jedoch gestattet den Saldo nur zur Hälfte zu leisten, was dem Betrag ohne den Notstandsbeitrag entspricht.

Der entsprechende Beitrag für beide Arten von Zuschüssen, die Grundleistung und den Notstandsbezug, wird auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts berechnet und wird bei der Erlangung des Anspruchs auf eine Rente (einschließlich Vorruhestand) und für die Bestimmung ihres Umfangs berücksichtigt. Die Berechnung basiert auf dem Finanzierungssatz des Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer FPLD.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf die ordentlichen Leistungen zu haben, müssen die Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für die Schulungsprogramme müssen die Begünstigten Gegenstand einer Vereinbarung über Schulungsprogramm zur beruflichen Umstellung oder Umschulung im Rahmen der betrieblichen Prozesse zur Änderung der Arbeitsbedingungen des Personals sein. Für die Grundleistungen ist es notwendig, dass die Begünstigten von der Verkürzung der Arbeitszeit oder der Aussetzung der Arbeit aus den in den Rechtsvorschriften über ordentlichen oder außerordentlichen Lohnausgleich vorgesehenen Gründen betroffen sind. Lohnausgleichszahlungen müssen für den Zeitraum gewährt werden, der für die Wiederaufnahme der unterbrochenen Produktion erforderlich ist. Die Maßnahme zielt daher darauf ab, sowohl weniger schwerwiegende und kurzfristige Unternehmenskrisen als auch längere Unternehmenskrisen im Zusammenhang mit Produktionskürzungen zu unterstützen.

Entlassene Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf die ordentlichen Leistungen haben, können zum NASpI-Arbeitslosengeld ein zusätzliches Sozialhilfegeld beziehen. Auf Wunsch können Förderprogramme für berufliches Outplacement finanziert werden, deren Nutzung in den Zeitraum der tatsächlichen Entgegennahme des Notstandsbezugs einbezogen ist.

Die Zahlung der Grundleistung unterliegt der Bedingung, dass der begünstigte Arbeitnehmer während der Dauer der Einschränkung oder Aussetzung der Arbeit keine Arbeiten zugunsten Dritter ausführt, mit Ausnahme von Nebenarbeiten gemäß Artikel 48 ff. des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81 vom 15. Juni 2015. In jedem Fall wird auf die geltenden Bestimmungen entsprechend dem INPS-Rundschreiben Nr. 130 vom 4. Oktober 2010 und Absatz 2.9. c, INPS-Rundschreiben vom 23. Mai 2017, Nr. 89 verwiesen.

Für den Notstandsbezug gelten dieselben Regeln wie für die Anforderungen, die Aussetzung, die Verwirkung und den Beginn des NASpI-Geldes.

Antragstellung 

Der Antrag auf Zugang zu  den ordentlichen Leistungen ist vom Unternehmen  auf telematischem Weg einzureichen (INPS-Rundschreiben Nr. 122 vom 17. Juni 2015 und INPS-Rundschreiben Nr. 201 vom 16. Dezember 2015). Er wird vom Verwaltungsrat des Fonds geprüft, der über die Gewährung der Zahlungen nach der chronologischen Reihenfolge der Antragstellung und der Verfügbarkeit des Fonds entscheidet. Der Zugang zu den Leistungen erfolgt nach Prioritäts- und Abwechslungskriterien und steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Zahlungen.

Der Antrag auf Inanspruchnahme die Notstandsleistungen ist ausschließlich auf telematischem Wege und nach den Anweisungen des INPS-Rundschreibens Nr. 203 vom 18. Dezember 2015 einzureichen.

Der Antrag auf Zugang zur Outplacement-Leistung ist hingegen ausschließlich über PEC bei der INPS-Geschäftsstelle, bei der die Beitragszentralisierung besteht, oder alternativ bei derjenigen des Hauptsitzes des Unternehmens einzureichen. Der Antrag darf sich ausschließlich auf bestehende Outplacement-Förderprogramme beziehen.

Der Verwaltungsausschuss des Fonds entscheidet in einer einzigen Instanz über Berufungen hinsichtlich Beiträge und Leistungen. Ergibt die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Beschlüsse, dass die Rechtmäßigkeit nicht gewährleistet ist, so kann die Feststellung durch den Generaldirektor des INPS ausgesetzt werden. Die Anordnung der Aussetzung unter Angabe der Regel, die als verletzt erachtet wird, ist innerhalb von fünf Tagen umzusetzen und dem Präsidenten des INPS vorzulegen, der innerhalb der nächsten drei Monate entscheidet, ob die Entscheidung fortgesetzt oder aufgehoben wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Entscheidung vollstreckbar.