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Löschung – selbstständige Landwirte

Veröffentlichung: 05/02/2021

Selbstständige Landwirte und/oder assoziierte Teilselbstständige in der Landwirtschaft eine direkte Tätigkeit im Rahmen der Bodenbewirtschaftung, Forstwirtschaft oder Viehzucht sowie damit verbundene Tätigkeiten ausüben, können die Löschung aus der Landwirtschaftskasse aufgrund der Stilllegung der Tätigkeit beantragen.

Die Löschung können Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmer und assoziierte Teilselbstständige beantragen.

Der Antrag auf Löschung muss online mittels des Dienstes „ComUnica“ unter Nutzung der entsprechenden Formulare innerhalb von 90 Tagen nach der Stilllegung der Tätigkeit aufgrund des Fehlens der objektiven Voraussetzungen bzw. des Eintretens subjektiver Voraussetzungen gestellt werden.

Die objektiven Voraussetzungen beinhalten, dass der für die Führung des Unternehmens notwendige Arbeitsaufwand mindestens 104 Tage pro Jahr beträgt und dass der Landwirt selbstständig mindestens ein Drittel des Arbeitsaufwands pro Jahr verrichten kann. Zu den subjektiven Voraussetzungen gehören der Tod, die Änderung der Tätigkeit, der Verkauf der Grundstücke oder die verminderte Erwerbsfähigkeit.