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Sonderfonds für Beschäftigte in der Luftfahrt

Veröffentlichung: 05/02/2021

Mit dem interministeriellem Dekret Nr. 95269 vom 7. April 2016, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 118 vom 21. Mai 2016, in Anwendung der Artikel 26 bis 40 des gesetzesvertretendes Dekrets Nr. 148 vom 14. September 2015, wurden die Regelungen des Sonderfonds zur Einkommens- und Beschäftigungsförderung sowie zur beruflichen Umstellung und Umschulung von Personal im Luftverkehrssektor zum 1. Januar 2016 an die Bestimmungen des genannten gesetzesvertretenden Dekrets angepasst. Seit diesem Zeitpunkt wird der Sonderfonds als „Solidaritätsfonds für den Luftverkehrssektor und das Flughafensystem“ bezeichnet.

Voraussetzung für die Zusatzleistungen des Fonds ist das Bestehen der entsprechenden öffentlichen Leistungen zur Einkommensergänzung (CIGS, ordentlicher Mobilitätszuschuss, Arbeitslosengeld ASpI/NASpI), deren Verlauf und dem Regulierungssystem sie folgen.

Die Zusatzleistungen des Solidaritätsfonds gehen also an dieselben Begünstigten der öffentlichen Leistungen, nämlich:

  • wenn sie im Zusammenhang mit der CIGS-Zahlung stehen, an Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags, einschließlich Auszubildende mit einem Berufsausbildungsvertrag, unter Ausschluss von Führungskräften;
  • wenn es sich um den Mobilitätszuschuss handelt, an Arbeitnehmer in Festanstellung mit der Qualifikation eines Arbeitnehmers, Angestellten oder leitenden Angestellter, die vom Unternehmen entlassen und in Mobilität versetzt werden, unter Ausschluss von Führungskräften;
  • wenn es sich um das ASpI/NASPI-Geld handelt, an Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis, die ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben.

Im Allgemeinen gelten alle vom Fonds erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Finanzierung von Schulungsprogrammen, nicht für Führungskräfte, da sie nicht ausdrücklich im interministeriellen Dekret vorgesehen sind.

Beginn und Dauer

Die Dauer der Zusatzleistungen der Mobilitäts-/ASPI/NASPI- und CIGS-Maßnahmen richtet sich nach der Dauer der entsprechenden öffentlichen Leistungen, die der jeweilige Arbeitnehmer in Anspruch nimmt.

Die dauerhafte Zusatzleistung hingegen wird für Arbeitnehmer, deren ordentliche oder ASpI/NASpI- oder Mobilitätszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 beantragt und in Anspruch genommen wurden und die am 1. Januar 2016 Begünstigte sind, auf maximal zwei Jahre festgelegt.

Die dauerhafte Zusatzleistung kann daher von Arbeitnehmern, für die der Zeitpunkt der Entlassung und der Zeitpunkt des Antrags auf einkommensstützende Leistung innerhalb dieses Zeitraums liegen und die ab dem 1. Januar 2016 Anspruch auf den Mobilitätszuschuss oder auf das ASpI/NASpI-Geld haben, bezogen werden.

Die dauerhafte Leistung kann auch von Arbeitnehmern bezogen werden, deren Mobilitäts- oder ASpI/NASpI-Leistungen, auch wenn sie zum 1. Juli 2014 beantragt und in Anspruch genommen wurden, bereits zum 31. Dezember 2015 enden.

Für den Zugang zur dauerhaften Zusatzleistung ist es notwendig, dass die Inanspruchnahme des Zeitraums der ordentlichen Mobilitäts- oder ASpI/NASpI-Leistung beendet ist. Arbeitnehmer, die die entsprechende öffentliche Leistung, die der Fonds hinsichtlich der Dauer ergänzt, vorzeitig nicht mehr beziehen können, sind ausgeschlossen.

Höhe der Leistung

Der Solidaritätsfonds bietet folgende Leistungen:

  • Zusatzleistungen in Höhe des Mobilitätszuschusses, des ASpI/NASpI-Arbeitslosengeldes und der Zahlung der außerordentlichen Lohnausgleichskasse, auch nach Abschluss eines Solidaritätsvertrages, dessen Höchstdauer der Dauer der jeweiligen Sozialmaßnahmen entspricht;
  • Dauerhafte Zusatzleistungen, für höchstens zwei Jahre, zum Mobilitätszuschuss oder zum ASpI/NASpI-Arbeitslosengeld für jeden begünstigten Arbeitnehmer, beschränkt auf die beantragten und in Anspruch genommenen Mobilitäts- oder ASpI/NASpI-Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016, für die Personen, die am 1. Januar 2016 Empfänger des Mobilitätszuschusses sind, die vorbehaltlich einer spezifischen Bewertung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit durch den Ausschuss auf diejenigen Arbeitnehmer ausgedehnt werden kann, deren Mobilitäts- oder ASpI/NASpI-Leistungen, auch wenn sie für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 beantragt und in Anspruch genommen werden, am 31. Dezember 2015 enden;
  • Einkommensstützende Sonderzahlungen "assegni straordinari" für Arbeitnehmer, die in den nächsten fünf Jahren die Voraussetzungen für die Altersrente oder die vorgezogene Altersrente erfüllen (in diesem Blatt nicht enthalten), zur Unterstützung des Austritts aus dem Berufsleben;
  • Finanzierung von Schulungsprogrammen zur Umstellung oder Umschulung, auch in Verbindung mit den entsprechenden nationalen oder EU-Fonds, um das Ausscheiden von Arbeitnehmern des Sektors aus der Arbeitswelt zu verhindern und die Wiedereinstellung von Arbeitnehmern des Sektors, die Empfänger der CIGS-, Mobilitäts- oder ASpI/NASpI-Leistungen sind, durch Projekte zu fördern, die darauf abzielen, das bestmögliche Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeit zu erreichen.

Für die Zusatzleistungen zur Höhe des Mobilitäts- und ASpI/NASpI-Geldes, der Zahlung der außerordentlichen Lohnausgleichskasse, auch nach Abschluss eines  Solidaritätsvertrages, und für die Zusatzleistung von maximal zwei Jahren erbringt der Fonds eine Zusatzleistung, die garantiert, dass der Gesamtzuschuss 80 % des Brutto-Referenzlohns beträgt, der sich aus dem Durchschnitt der Brutto-Fixgehaltspositionen, der Brutto-Monatszusatzgehälter und der Brutto-Vertragsgehaltspositionen mit kontinuierlichem Charakter ergeben, die der Betreffende in den zwölf Monaten vor der Antragstellung erhalten hat, mit Ausnahme von Überstundenzahlungen.

Das gleiche Gehalt wird für die Berechnung der Höhe der Maßnahme für die einzelnen zu den Schulungsprogrammen zugelassenen Arbeitnehmer verwendet.

Der Fonds zahlt den entsprechenden Beitrag an die Verwaltung, bei der die betroffenen Arbeitnehmer registriert sind, für den Zeitraum der Zahlung der dauerhaften Zusatzleistung. Der damit verbundene Beitrag wird bei der Erlangung des Anspruchs auf eine Rente und für die Bestimmung ihres Umfangs berücksichtigt und wird nach den gleichen Methoden berechnet wie für die zu ergänzende öffentliche Leistung.

Der Fonds ist zu einem ausgeglichenen Haushalt verpflichtet und kann im Falle von mangelnden finanziellen Mitteln keine Leistungen erbringen.

Seit dem 1. Januar 2016 ist für die Finanzierung der Leistungen des Solidaritätsfonds ein ordentlicher monatlicher Beitrag von 0,50 % (davon 0,333 % vom Arbeitgeber und 0,167 % von den Arbeitnehmern) auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Gehalts aller Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Führungskräften, zu zahlen;

Bis zum 31. Dezember 2018 erhält der Fonds auch eine Erhöhung des kommunalen Zuschlags auf die Passagiergebühren für Flugzeuge gemäß Artikel 6c des Gesetzesdekrets Nr. 7 vom 31. Januar 2005 in der nachträglich geänderten und ergänzten Fassung.

Die Zahlung der Zusatzleistung an den Arbeitnehmer in der Höhe (Mobilität und ASpI/NASpI), den der Fonds zu zahlen hat, unterliegt der Anerkennung des Mobilitäts- und des ASpI/NASpI-Geldes, deren Höhe für die Berechnung des Differenzbetrags als Zuschlag erforderlich ist.

Die Zahlung hängt auch davon ab, dass der Ausschuss einen Beschluss fasst, mit dem der Antrag des Unternehmens genehmigt wird, sowie vom Ende des Zeitraums, der sich auf die entsprechende öffentliche Leistung (Mobilität oder ASpI/NASpI) bezieht.

Die Zusatzleistungen zu den CIGS-Zahlungen, die in am oder nach dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Gewerkschaftsverträgen vorgesehen sind, werden den Arbeitnehmern vom INPS direkt ausgezahlt; daher können nur die Beträge, die den Arbeitnehmern als Zusatzleistung zur CIGS-Zahlung, die sich aus bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben, an die Unternehmen zurückgezahlt werden (INPS-Rundschreiben Nr. 198 vom 14. November 2016).

Verwirkung

Die Wiederbeschäftigung des Arbeitnehmers in einer bezahlten Arbeitstätigkeit, ob befristet oder selbstständig, während des Zeitraums, in dem die staatlichen Sozialhilfeleistungen und die FTA-Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden, muss dem INPS mitgeteilt werden (z. B. bei Wiederbeschäftigung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, die mit ausländischen Arbeitgebern im Gebiet eines ausländischen Staates eingegangen wurden - INPS-Rundschreiben Nr. 57 vom 6. Mai 2014).

Unterlässt es der Arbeitnehmer, die Wiederbeschäftigung, die während der Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen und der Zusatzleistungen des Fonds stattgefunden hat, zu melden, so erlischt die Leistung. Daher müssen Piloten, gleichzeitig mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der zustehenden Berechtigungen und dem Ergebnis ihrer Erneuerung oder Wiederherstellung, dem INPS jährlich innerhalb von 30 Tagen nach der Ausstellung der Berechtigungen, gerechnet ab dem im Flugbuch eingetragenen Datum, eine Selbstauskunft übermitteln, in der die Zeiten der bezahlten Arbeitstätigkeit ausschließlich zum Zwecke der Aufrechterhaltung der vorgenannten Berechtigungen angegeben werden (INPS-Rundschreiben Nr. 94 vom 8. Juli 2011Absatz C).

Für Piloten von Luftfahrtunternehmen, die CIGS-, Mobilitäts- oder ASpI/NASpI-Zahlungen beziehen, besteht keine Verpflichtung zur Meldung der Wiederbeschäftigung, wenn eine bezahlte Arbeitstätigkeit nachgewiesen wird, die ausschließlich auf die Aufrechterhaltung der Flugberechtigungen abzielt; eine Exklusivität, die offensichtlich nicht vorliegt, wenn es sich um Arbeiten handelt, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeführt werden.

Auch bei Arbeiten im Ausland muss das Boden- und Flugpersonal dem INPS bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Selbstauskunft vorlegen, in der es bescheinigt, dass es in dem Jahr keine bezahlte Tätigkeit im Ausland ausgeübt hat, oder eventuelle ausgeübte Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt des Beginns der vom INPS erbrachten Dienstleistung (INPS-Rundschreiben Nr. 94 vom 8. Juli 2011Absatz D).

Die Selbstauskunftsformulare sind an die für die entsprechenden öffentlichen Leistungen territorial zuständige INPS-Stelle und an die für die Auszahlung der Zusatzleistung des Luftverkehrsforums territorial zuständige INPS-Stelle weiterzuleiten.

Wird festgestellt, dass die Selbstauskunft unterlassen wurde, setzen die zuständigen örtlichen Stellen den öffentlichen Leistungen zur Einkommensunterstützung und die damit verbundenen Zusatzleistung oder den Zusatzleistungen zur Dauer der Mobilitäts- und ASpI/NASpI-Zahlung aus und übermitteln gleichzeitig den Betroffenen einen Antrag auf Dokumentation am Wohnort, der aus den Unterlagen des Instituts hervorgeht. Die Leistung wird ab dem Datum der Aussetzung zum Zeitpunkt der Einreichung der angeforderten Unterlagen wieder aufgenommen.

Voraussetzungen

Der Zugang zu den Leistungen durch Unternehmen setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beiträge für alle dem Institut zustehenden Zahlungen voraus, einschließlich der Zahlung des kommunalen Zuschlags auf die Passagiergebühren. Die Ordnungsmäßigkeit der Beiträge wird auch anhand der Vorschriften zum Einheitlichen Dokument der ordnungsgemäßen Beitragslage (DURC) überprüft.

Die neuen Regeln gelten für die vom Fonds ab dem 1. Januar 2016 zu zahlenden Leistungen. Für alle Ereignisse, die während der Übergangszeit für die Anpassung des Fonds eintreten, beginnen die verbindlichen Fristen für die Einreichung von Anträgen ab dem Datum des Inkrafttretens des Anpassungsdekrets, d. h. dem 6. Juni 2016, dem fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung des interministeriellen Dekrets vom 7. April 2016, Nr. 95269, im Amtsblatt. Seit dem 6. Juni 2016 ist es nicht mehr möglich, Anträge auf Leistungen nach den Regeln des bereits bestehenden Sonderfonds entgegenzunehmen oder anzuweisen, und alle nach den alten Verfahren eingereichten Anträge können nicht wirksam werden und müssen nach den neuen Verfahren erneut eingereicht werden.

In Bezug auf das System der Vereinbarkeit und Kumulierung mit anderen Tätigkeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegen die Zusatzleistungen des Fonds im Zusammenhang mit Mobilität, ASpI/NASpI und CIGS dem Vorhandensein der entsprechenden Hauptleistungen und folgen ihrem Verlauf.

Die mit dem Mobilitätsgeld verbundene Zusatzleistung ist nicht mit dem Anspruch auf eine Direktrente vereinbar. Im Falle einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hingegen ist es notwendig, die Wahl zugunsten der einkommensstützenden Leistung zu treffen, andernfalls verfällt diese und die entsprechende Zusatzleistung.

Antragstellung

Anträge auf Zugang zu allen Leistungen des Fonds werden vom Arbeitgeber über den entsprechenden Dienst online an das INPS übermittelt (INPS-Rundschreiben Nr. 132 vom 14. Juli 2016).