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Assicurazione Sociale Vita (Soziallebensversicherung) für Beschäftigte von Körperschaften nach öffentlichem Recht (ASV)

Veröffentlichung: 12/05/2021

Die „Assicurazione Sociale Vita“ garantiert eine finanzielle Unterstützung beim Tod der versicherten Person oder eines Familienangehörigen, für den diese unterhaltspflichtig war.

Die Leistung ist Beschäftigten von Körperschaften nach öffentlichem Recht mit oder ohne Wirtschaftszweck vorbehalten, für die die Versicherung bei der „Assicurazione Sociale Vita“ Pflicht ist. Anspruchsberechtigt sind auch die Beschäftigten von wohltätigen Vereinen oder Vereinigungen, die freiwillig oder per Konvention bei der Versicherung eingetragen sind. Der Anspruch auf die Leistung erwächst erst nach 180 Versicherungstagen. Ausgeschlossen sind staatliche Bedienstete.
Das bei der „Assicurazione Sociale Vita“ versicherte Personal kann die Versicherung freiwillig für mindestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst mit Rentenanspruch fortsetzen. Hierzu muss sie innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Rentenantritts einen entsprechenden Antrag stellen. Der Beitrag wird am Gesamtbetrag der direkten Leistungen, die der Rentenempfänger bezieht, berechnet.
Seit 2013 erfolgt die Zahlung des Beitrags mittels eines jährlichen Einbehalts durch das INPS von der Septemberzahlung der direkten Rente, sofern diese einen höheren Betrag aufweist.
Auch die Personen, die eine direkte Rente beziehen, die von anderen Anstalten und Rentenkassen als dem INPS gezahlt wird, sowie die aus dem Dienst ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die noch keine Rente, sondern eine außerordentliche Zuwendung zur Unterstützung des Einkommens bis zur Rente beziehen, können einen Antrag auf die freiwillige Fortzahlung stellen und müssen den Beitrag bis zum 30. September eines jeden Jahres mit den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Methoden, d. h. mittels des F24-Formulars unter Angabe des Verwendungszwecks P810, der für tätige Arbeitnehmer vorgesehen ist, abführen.

Höhe der Leistung

Der zu zahlende Betrag beläuft sich auf

  • einen durchschnittlichen Monatsbruttobetrag pro Person, für die Unterhaltspflicht besteht (mindestens zwei) bei Tod der versicherten Person;
  • einen durchschnittlichen Monatsbruttobetrag, die der versicherten Person bei Tod des Ehepartners bezahlt wird;
  • einen durchschnittliche Monatsbruttobetrag bei Tod eines anderen Familienmitglieds, für das Unterhaltspflicht besteht (Kind, Elternteil, Geschwister);
  • einen durchschnittliche Monatsbruttobetrag für die Person, die die Bestattungskosten aufgewandt hat, sofern keine Familienmitglieder vorhanden sind, für die Unterhaltspflicht besteht.

Der durchschnittliche Betrag wird ermittelt, indem der Betrag der Bruttobezüge (Lohn/Gehalt oder Rente) der versicherten Person in den zwölf Monaten vor dem Tod einschließlich zusätzlicher Monatszahlungen und jeglicher sonstiger Zulagen durch zwölf geteilt wird.
Die Zulage unterliegt keinen staatlichen Abzügen und wird mittels Gutschrift auf ein auf den Anspruchsberechtigten lautendes Bank - oder Postgirokonto bezahlt.

Leistungsende

Gemäß Art. 1924 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuchs hat die nicht erfolgte Zahlung des Beitrags innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Frist des 30. Septembers eines jeden Jahres (d. h. innerhalb des 20. Oktobers) seitens der die Zahlung weiterführenden Personen, die diese per F24-Formular abführen, die Verwirkung des Versicherungsanspruchs und des Rechts auf Leistung ab dem 1. Januar des Folgejahrs zur Folge.
Die Personen, die die Versicherung freiwillig mit jährlichem Abzug von der Rente weiterbezahlen und die beabsichtigen, auszutreten und auf die Leistung zu verzichten, müssen den Antrag auf Unterbrechung (Widerruf) der freiwilligen Fortsetzung über den dafür eingerichteten Dienst ausschließlich online beim INPS einreichen. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember eingereicht werden und entfaltet seine Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahrs.
Der Antrag auf Auszahlung der Leistung muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod gestellt werden, ansonsten wird der Anspruch verwirkt.

Voraussetzungen

Anspruch auf die Leistung hat die versicherte Person bei Tod des Ehepartners oder eines anderen Mitglieds des Familienhaushalts, für das sie unterhaltspflichtig ist, oder der Ehepartner der verstorbenen versicherten Person, auch wenn getrennt, vorausgesetzt, die Ehe wurde nicht geschieden und es wurde keine neue Ehe geschlossen.
Ist kein Ehepartner hinterblieben, sind der Reihe nach anspruchsberechtigt:

  • unverheiratete, minderjährige oder dauerhaft erwerbsunfähige Kinder, Pflegekinder und Stiefkinder, für die Unterhaltspflicht bestand. Unterhaltspflicht besteht auch für volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, wenn diese eine Schule der Sekundarstufe II besuchen, sowie für Studierende an Universitäten während des Regelstudienzeitraums und bis zum 26. Lebensjahr;
  • Sind keine Kinder vorhanden, steht die Leistung den Eltern zu, die im selben Haushalt leben, für die Unterhaltspflicht besteht, die erwerbsunfähig sind oder das Rentenalter überschritten haben. Damit die Unterhaltspflicht seitens der versicherten Person besteht, dürfen diese kein Einkommen besitzen, das die zwecks der Anerkennung des Anspruchs auf Zulage für den Familienhaushalt vorgesehene Grenze überschreitet (leben beide Elternteile, wird bei der Voraussetzung der Unterhaltspflicht das Einkommen beider berücksichtigt);
  • Sind keine Eltern vorhanden, steht die Leistung unverheirateten minderjährigen oder dauerhaft erwerbsunfähigen Geschwistern zu.

Abgesehen von diesen Personen kann der Antrag auch vom Vormund der minderjährigen Kinder, für die die verstorbene versicherte Person unterhaltspflichtig war, oder sofern keine Familienangehörigen vorhanden sind, für die zum Zeitpunkt des Tods eine Unterhaltspflicht vorlag, von der Person, die die Bestattungskosten aufgewandt hat, gestellt werden.

Nützliche Dokumentation

  • Rundschreiben Nr. 145 vom 19. Dezember 2012;
  • Rundschreiben Nr. 42 vom 21. März 2013;
  • Rundschreiben Nr. 70 vom 30. April 2013;
  • Rundschreiben Nr. 104 vom 12. September 2014.

Antragstellung

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.