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Entschädigung für Sonderbeurlaubungen, die die Arbeitnehmer genommen haben, um schwerbehinderten Angehörigen beizustehen oder die von den behinderten Arbeitnehmern selbst genommen wurden

Veröffentlichung: 02/11/2020

Die schwerbehinderten Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer mit schwerbehinderten Angehörigen können die bezahlten Sonderbeurlaubungen (permessi retribuiti) in Anspruch nehmen.

Die bezahlten Sonderbeurlaubungen stehen folgenden Angestellten zu:

  • Schwerbehinderten;
  • Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, von schwerbehinderten Kindern;
  • dem Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährte/in (Artikel 1, Absätze 36 und 37, Gesetz Nr. 76, 20. Mai 2016), Verwandten oder Gleichgestellten bis dritten Grades von schwerbehinderten Angehörigen.

Einen Anspruch haben die Verwandten und Gleichgestellten dritten Grades nur dann, wenn die Eltern oder der Ehepartner oder der Lebenspartner oder Lebensgefährte (Art. 1, Abs. 36 und 37, Gesetz 76/2016) der schwerbehinderten Person mindestens 65 Jahre alt ist oder selbst unter einer Krankheit leidet oder gestorben ist oder vermisst wird.

Folgenden Personen stehen die Sonderbeurlaubungen nicht zu:

  • Heimarbeitern;
  • Haushaltshilfen und deren Angehörigen;
  • landwirtschaftlichen Arbeitern mit Tagesanstellung, weder für sich selbst noch als Eltern oder Angehörige;
  • Selbstständigen;
  • Freien Mitarbeitern.

Die schwerbehinderten Arbeitnehmer (lavoratori disabili in situazione di gravità) können alternativ auch folgendes in Anspruch nehmen:

  • tägliche Ruhezeiten, also zwei Stunden pro Tag, wenn die Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt, 1 Stunde bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden;
  • drei Tage Sonderbeurlaubung pro Monat (die stundenweise genommen werden können).

Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, von schwerbehinderten Kleinkindern unter drei Jahren können alternativ auch folgendes in Anspruch nehmen:

  • drei Tage Sonderbeurlaubung pro Monat, die stundenweise genommen werden können;
  • Verlängerung der Elternzeit;
  • bezahlte Sonderbeurlaubungszeiten, die im Verhältnis zur täglichen Arbeitszeit stehen, also zwei Stunden pro Tag, wenn die Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt, 1 Stunde bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden.

Die biologischen Eltern von schwerbehinderten Kindern zwischen drei und 12 Jahren und die Adoptiv- oder Pflegeeltern von schwerbehinderten Kindern, die mindestens drei Jahre alt und seit maximal 12 Jahren in der Familie leben,können alternativ auch folgendes in Anspruch nehmen:

  • drei Tage Sonderbeurlaubung pro Monat, die stundenweise genommen werden können;
  • Verlängerung der Elternzeit.

Die biologischen Eltern von schwerbehinderten Kindern über 12 Jahren und die Adoptiv- oder Pflegeeltern von schwerbehinderten Kindern, die bereits länger als zwölf Jahre in der Familie leben, können drei Tage Sonderbeurlaubung pro Monat, die auch stundenweise genommen werden können, in Anspruch nehmen.

Der Ehepartner, der Lebenspartner, der Lebensgefährte (Art. 1, Abs. 36 und 37, Gesetz 76/2016), die Verwandten und Gleichgestellten der schwerbehinderten Person können drei Tage Sonderbeurlaubung pro Monat, die auch stundenweise genommen werden können, in Anspruch nehmen.

Die Verlängerung der Elternzeit kann nach dem Ende der normalen Elternzeit, die dem beantragenden Elternteil theoretisch zusteht, genommen werden, unabhängig davon, ob er dazwischen die Arbeit wieder aufgenommen hat oder nicht. Die Tage der normalen Elternzeit und der Verlängerung der Elternzeit, die in Anspruch genommen werden, dürfen insgesamt nicht mehr als drei Jahre betragen und müssen bis zum 12 Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Adoptiv- und Pflegeeltern können die Verlängerung der Elternzeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren einschließlich der normalen Elternzeit in den ersten zwölf Jahren ab dem Datum des Eintritts des Minderjährigen mit schwerer Behinderung in die Familie unabhängig vom Alter des Kindes bei der Adoption oder Überlassung und bis zum Erreichen der Volljährigkeit desselben in Anspruch nehmen.

BEGINN UND DAUER

Der Antrag ist ab der Einreichung gültig.

Ihm müssen die vorgesehenen Verantwortlichkeitserklärungen beigefügt sein und der Antragsteller muss eventuelle Änderungen der Berichte oder der im Antrag selbst bescheinigten Situationen innerhalb von 30 Tagen ab Eintreten der Änderung mitteilen.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Entschädigungen für die Sonderbeurlaubungen werden folgendermaßen ausgezahlt:

  • Sonderbeurlaubungen für ganze Tage werden auf der Grundlage des tatsächlich erhaltenen Gehalts entschädigt;
  • Sonderbeurlaubungen für Stunden werden auf der Grundlage des tatsächlich erhaltenen Gehalts entschädigt;
  • Sonderbeurlaubungen für die Verlängerung der Elternzeit bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes oder, im Falle einer Adoption oder Überlassung, innerhalb von zwölf Jahren ab dem Datum des Eintritts des Minderjährigen in die Familie werden in Höhe von 30 % des tatsächlich erhaltenen Gehalts entschädigt.

Bei Inanspruchnahme der bezahlten Sonderbeurlaubungen besteht gleichzeitig auch ein Anspruch auf Zulage für den Familienhaushalt „Assegno per il Nucleo Familiare“.

Der Anteil des dreizehnten Monatsgehalts oder anderer zusätzlicher Monatsgehälter ist im Tagesgehalt, auf welches sich die Berechnung der Leistung bezieht, enthalten und daher bereits zulasten des Instituts ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss also den Anteil am Weihnachtsgeld nicht auszahlen, da dieser bereits in der vom INPS ausgezahlten Leistung enthalten ist.

Die Auszahlung der Leistung erfolgt über folgende Modalitäten:

  • für die Arbeitnehmer, die einen Anspruch darauf haben, wird die Leistung vom Arbeitgeber vorausgezahlt, welcher diese mit den Beiträgen, die er an das INPS bezahlen muss, ausgleichen kann.
  • Für die landwirtschaftlichen Arbeiter mit befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag und für die Beschäftigte in der Unterhaltungsbranche mit Gelegenheits- oder befristetem Arbeitsvertrag wird die Leistung direkt vom INPS auf Antrag des Betroffenen ausgezahlt.

Im Falle einer vertikalen Teilzeitarbeit, die auf einige Tage im Monat beschränkt ist (Voll- oder Teilzeit), muss die Anzahl der Tage der Sonderbeurlaubung im Verhältnis gemindert werden und auf ganze Tage auf- oder abgerundet werden.

Im Falle eines landwirtschaftlichen, befristeten Arbeitsverhältnisses können die drei Trage Sonderbeurlaubung nur dann anerkannt werden, wenn die Arbeiter mit einem Saisonvertrag oder zumindest einem Vertrag für einen Monat angestellt sind und sich die Arbeitstätigkeit auf sechs Wochentage oder fünf Wochentage bei einer Fünftagewoche erstreckt. Die Tage der Sonderbeurlaubung werden nicht für Zeiträume unter einem Monat, in denen die Tätigkeit nur für einige Tage durchgeführt wird, anerkannt.

Die genannten Sonderbeurlaubungen und die außerordentliche Elternzeit, um Schwerbehinderten zu helfen, können nicht mehr als einem Arbeitnehmer für die Betreuung desselben Schwerbehinderten anerkannt werden (einziger Zuständiger, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 119, 18. Juli 2011). Eine Ausnahme bilden die Eltern, auch Adoptiveltern, von schwerbehinderten Kindern, denen die Möglichkeit zugesprochen wird, beide Arten der Leistung für dasselbe Kind auch abwechselnd in Anspruch zu nehmen, wobei an einem Tag, an dem ein Elternteil eine Sonderbeurlaubung in Anspruch nimmt, der andere keine außerordentliche Elternzeit nehmen kann.

Ein Arbeitnehmer mit einer schweren Behinderung, der die Sonderbeurlaubung für sich selbst in Anspruch nimmt, kann von einem anderen Arbeitnehmer betreut werden. Die Tage der Sonderbeurlaubung der beiden Personen müssen nicht unbedingt an denselben Tagen genommen werden.

Ein Arbeitnehmer mit einer schweren Behinderung, der die Sonderbeurlaubung für sich selbst in Anspruch nimmt, kann auch Sonderbeurlaubungen nehmen, um anderen schwerbehinderten Angehörigen zu helfen, ohne dass hierfür ein Gutachten des Amtsarztes notwendig ist.

Wenn mehreren Behinderten geholfen werden soll, kann der Arbeitnehmer mehrere Sonderbeurlaubungen kumulieren, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Kumulierung für denselben Arbeitnehmer nur dann möglich ist, wenn der zu betreuende Angehörige der Ehepartner oder Lebenspartner oder Lebensgefährte (Art.1, Abs. 36 und 37, Gesetz 76/2016) oder ein Angehöriger oder Gleichgestellter ersten Grades ist. Eine Kumulierung für denselben Arbeitnehmer, um Verwandten oder Gleichgestellten bis zweiten Grades zu betreuen, ist nur dann möglich, wenn die Eltern oder der Ehepartner oder der Lebenspartner oder Lebensgefährte (Art. 1, Abs. 36 und 37, Gesetz 76/2016) der schwerbehinderten Person mindestens 65 Jahre alt sind oder selbst an einer Krankheit leidet oder gestorben ist oder vermisst wird.

VORAUSSETZUNGEN

Um die Sonderbeurlaubung in Anspruch zu nehmen muss der Arbeitnehmer angestellt (auch in Teilzeit) und für die Wirtschaftsleistungen des Mutterschutzes beim INPS versichert sein. Außerdem muss die Person, die die Sonderbeurlaubungen beantragt oder für die sie beantragt werden (gemäß Artikel 3Gesetz Nr. 104, 5. Februar 1992), schwerbehindert sein und die Behinderung muss von der entsprechenden Ärztekommission ASL/INPS bescheinigt worden sein.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die zu betreuende Person nicht Vollzeit in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung, staatlich oder privat, welche eine ständige Gesundheitsversorgung garantiert, eingeliefert ist. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  • Unterbrechung der durchgängigen Einweisung aufgrund der Notwendigkeit seitens des Schwerbehinderten, die Einrichtung zu verlassen, um entsprechend bescheinigte Arztbesuche oder Therapien zu ermöglichen;
  • durchgängige Einlieferung eines Schwerbehinderten in bleibendem vegetativem Zustand und/oder mit kurzer Lebenserwartung;
  • durchgängige Einlieferung eines Schwerbehinderten für den das Fachpersonal der Einrichtung die Präsenz einer Betreuungsperson anfordert.

Die Bescheinigung der schweren Behinderung ist ab dem Datum der Ausstellung wirksam, falls in derselben nicht angegeben ist, dass sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist.

Falls innerhalb von 45 Tagen ab dem Einreichen des Antrags die Bescheinigung über die Behinderung nicht ausgestellt wird, kann der Betroffene eine einstweilige Bescheinigung einreichen.

Die einstweilige Bescheinigung der schweren Behinderung muss von einem Facharzt des ASL ausgestellt werden und muss, um anerkannt zu werden, nicht nur die Diagnose, sondern auch die sozialen, arbeitsrelevanten, beziehungsrelevanten und situationsbedingten Schwierigkeiten, die die Krankheit mit sich bringt, enthalten; der Arzt trägt die Verantwortung über das, was er wahrheitsgetreu nach bestem Wissen und Gewissen bescheinigt.

Die von der Ärztekommission ausgestellte einstweilige Bescheinigung kann auch vor Ablauf von 45 Tagen ab Antragstellung auf Anerkennung der schweren Behinderung berücksichtigt werden und bleibt bis zur Ausstellung der endgültigen Entscheidung gültig.

Bei onkologischen Krankheiten kann die einstweilige Bescheinigung auch erst nach Ablauf von 15 Tagen ab Antragstellung bei der Ärztekommission berücksichtigt werden.

Falls die endgültige Bescheinigung die schwere Behinderung nicht anerkennt, werden die widerrechtlich erhaltenen Beträge für die Inanspruchnahme von bezahlten Sonderbeurlaubungen zurückgefordert.

Die einstweilige Bescheinigung ist bis zur endgültigen Überprüfung gültig.

Im Falle von Protokollen, für die die Überprüfung ab dem 19. August 2014 vorgesehen ist, können die Empfänger der Leistungen diese bis zum Abschluss des gesundheitspolitischen Überprüfungsverfahrens weiterhin in Anspruch nehmen, wenn folgendes berücksichtigt wird: Arbeitnehmer, für die die Leistung vom Arbeitgeber vorausbezahlt wird können die drei Tage Sonderbeurlaubung pro Monat (sowohl wenn sie für sich selbst, als auch wenn sie für die Betreuung eines schwerbehinderten Angehörigen genommen werden) in der Zeit zwischen dem Ende der Gültigkeit des zu überprüfenden Protokolls und dem Abschluss des gesundheitspolitischen Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen, ohne dass sie dafür einen neuen Antrag einreichen müssten; außerdem können sie die Verlängerung der Elternzeit und die bezahlten stündlichen Sonderbeurlaubungen (die genommen werden, um ein schwerbehindertes Kind zu betreuen) in der Zeit zwischen dem Ende der Gültigkeit des zu überprüfenden Protokolls und dem Abschluss des gesundheitspolitischen Überprüfungsverfahren nur unter Vorlage eines neuen Antrags in Anspruch nehmen. Hingegen müssen Arbeitnehmer, für die das INPS die Leistung direkt auszahlt, für die Zeit zwischen dem Ende der Gültigkeit des zu überprüfenden Protokolls und dem Abschluss des gesundheitspolitischen Überprüfungsverfahrens einen neuen Antrag einreichen, um alle genannten Leistungen (auch die drei Tage Sonderbeurlaubung pro Monat) in Anspruch nehmen zu können. Dabei bleibt die Pflicht bestehen, dem INPS und dem Arbeitgeber rechtzeitig jegliche Veränderung der Situation, welche de jure und de facto im eingereichten Antrag angegeben wurde, mitzuteilen (Rundschreiben INPS Nr. 127, 8. Juli 2016).

Der Angestellte, der die Sonderbeurlaubung in Anspruch nimmt, um eine schwerbehinderten Person zu betreuen, welche in einer Gemeinde wohnhaft ist, die über 150 Straßenkilometer vom eigenen Wohnsitz entfernt liegt, muss seinem Arbeitgeber mit der Fahrkarte oder anderen Belegen das Erreichen des Wohnortes des Betreuten nachweisen.

ANTRAGSTELLUNG

Das Einreichen der Anträge auf bezahlte Sonderbeurlaubungen muss online beim INPS über den vorgesehenen Dienst erfolgen.

Wahlweise kann der Antrag auch wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenlos aus dem italienischen Festnetz) oder +39 06 164 164 vom Mobilfunk;
  • mittels Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von ihnen angebotenen Telematikdienste.

Landwirtschaftliche Arbeiter mit befristetem Arbeitsverhältnis müssen nicht nur das Antragsformular beim INPS einreichen, sondern auch das MOD. HAND AGR für jeden betroffenen Monat übermitteln.

Im Falle einer nationalen/internationalen Adoption müssen die folgenden Informationen mitgeteilt werden:

  • Datum des Eintritts in die Familie;
  • Datum der Adoption/Inpflegenahme;
  • Datum der Einreise nach Italien;
  • Datum der Entscheidung;
  • zuständiges Gericht;
  • Nummer der Entscheidung.

Dabei bleibt die Pflicht bestehen, dem INPS und dem Arbeitgeber rechtzeitig jegliche Veränderung der Situation, welche de jure und de facto im eingereichten Antrag angegeben wurde, mitzuteilen.

Gegen den Ablehnungsentscheid der Anträge auf bezahlte Sonderbeurlaubungen kann bei der für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Provinzvertretung der örtlichen Stelle des INPS Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch bei der Provinzvertretung schließt die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht aus.