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Entschädigung für Sonderurlaub (Betreuung behinderter Angehöriger)

Veröffentlichung: 02/11/2020

Der Sonderurlaub ist ein Zeitraum bezahlter Abwesenheit von der Arbeit, der Angestellten, die schwerbehinderte Angehörige betreuen, gemäß Artikel 3, Absatz 3, Gesetz Nr. 104, 5. Februar 1992, gewährt wird.

Der Sonderurlaub steht Angestellten in folgender Ordnung zu:

  • Ehepartner oder Lebenspartner, der mit der schwerbehinderten Person zusammenlebt;
  • Vater oder Mutter, auch von Adoptiv- oder Pflegeeltern, der schwerbehinderten Person, im Falle der Abwesenheit, des Todes oder im Falle von Krankheiten des Ehe- oder Lebenspartners, der mit der betreffenden Person zusammenlebt;
  • Sohn oder Tochter, die mit der schwerbehinderten Person zusammenlebt, ausschließlich wenn der Ehe- oder Lebenspartner, der mit der betreffenden Person zusammenlebt, und beide Eltern des Behinderten abwesend, gestorben oder selbst krank sind;
  • Bruder oder Schwester, die mit der schwerbehinderten Person zusammenlebt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner, der mit der betreffenden Person zusammenlebt, und beide Eltern und die Kinder des Behinderten, die mit ihm zusammenleben, abwesend, gestorben oder selbst krank sind;
  • Verwandter oder Gleichgestellter bis dritten Grades, der mit der schwerbehinderten Person zusammenlebt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner, der mit der betreffenden Person zusammenlebt, und beide Eltern und die Kinder und Brüder/Schwestern des Behinderten, die mit ihm zusammenleben, abwesend, gestorben oder selbst krank sind.


Folgende Personen können keinen Sonderurlaub beantragen:

  • Haushaltshilfen und deren Angehörige;
  • Heimarbeiter;
  • landwirtschaftliche Tagesarbeiter;
  • Selbstständige;
  • Freie Mitarbeiter;
  • Arbeitnehmer mit vertikalem Teilzeit-Arbeitsvertrag während der vertraglich vorgesehenen Arbeitspausen.

BEGINN UND DAUER

Der Antrag ist ab der Einreichung gültig. Es können bis zu zwei Jahre Sonderurlaub für die gesamte Arbeitslaufbahn beantragt werden: dieser Grenzwert gilt für alle Anspruchsinhaber zusammengenommen für jeden Schwerbehinderten. Wer also mehr als einen behinderten Angehörigen hat, kann die Beurlaubung für jeden von ihnen beantragen, jedoch darf er die zwei Jahre keinesfalls überschreiten. Die „Verdoppelung“ ist also nicht vorgesehen.

Die Leistung kann auch tageweise in Anspruch genommen werden. Damit die Feiertage, Samstage und Sonntage nicht gezählt werden, ist es notwendig, die Arbeit zwischen den Zeiträumen der Inanspruchnahme wieder aufzunehmen.

Im Falle eines Antrags auf Inanspruchnahme der Beurlaubung von Montag bis Freitag (bei kurzer Arbeitswoche) ohne Wiederaufnahme der Arbeit am darauf folgenden Montag und im Falle der Inanspruchnahme von Ferien wird die Arbeit tatsächlich nicht wiederaufgenommen. Die Ferien-, Krankheits-, Feier- und Samstage, die zwischen dem Zeitraum des Sonderurlaubs und der Wiederaufnahme der Arbeit liegen, werden nicht gezählt.

Die Leistung kann nicht für Zeiträume, in denen keine Arbeitstätigkeit vorgesehen ist, wie zum Beispiel bei einer vertikalen Teilzeitarbeit mit nicht bezahlten Zeiten, anerkannt werden.

Wenn die Beurlaubung tageweise genommen wird, gelten für die Berechnung der vorgesehenen Höchstdauer 365 Tage als ein Jahr.

Der Sonderurlaub und die bezahlten Sonderbeurlaubungen für die Betreuung behinderter Angehöriger können nicht mehr als einem Arbeitnehmer für die Betreuung desselben Schwerbehinderten anerkannt werden (einziger Zuständiger, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 119, 18. Juli 2011). Eine Ausnahme bilden die Eltern, auch Adoptiveltern, von schwerbehinderten Kindern, denen die Möglichkeit zugesprochen wird, beide Arten der Leistung für dasselbe Kind auch abwechselnd in Anspruch zu nehmen, wobei an einem Tag, an dem ein Elternteil eine Sonderbeurlaubung in Anspruch nimmt, der andere keine außerordentliche Elternzeit nehmen kann.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Entschädigung für den Sonderurlaub entspricht dem Gehalt, das im letzten Arbeitsmonat vor der Beurlaubung ausgezahlt wurde, ohne variablen Bezüge des Gehalts und bis zu einem Höchstwert des Gehalts, der jährlich neu festgelegt wird. Die Zeiträume der Beurlaubung zählen nicht für den Anspruch auf Ferien, dreizehntes Monatsgehalt und die Abfindungszahlung, jedoch gelten sie für die Berechnung der eingezahlten Versicherungsbeiträge.

Die Entschädigung für den Sonderurlaub, die während einer teilweisen Niederlegung der Arbeitstätigkeit mit Eingreifen der Lohnausgleichskasse (Cassa Integrazione Guadagni, CIG, mit reduzierter Arbeitszeit) beantragt wird, wird mit Bezug auf das letzte empfangene Gehalt nach Abzug des Lohnausgleichs berechnet. Dasselbe gilt auch für einen Solidaritätsvertrag mit Verkürzung der Arbeitszeit.

Der Zeitraum der Inanspruchnahme des Sonderurlaubs ist durch fiktive Beiträge gedeckt, welche für den Anspruch und die Höhe der Rente berücksichtigt werden.

Für wochen- oder tageweise genommene Beurlaubungen kann der Betrag des fiktiven Gehalts jeweils den Höchstbetrag für eine Woche oder einen Tag nicht überschreiten.

Die Arbeitgeber müssen den maximalen Zeitraum, der von den Betroffenen in Anspruch genommen werden kann, festlegen, wobei gegebenenfalls die bereits beantragten Zeiträume der Beurlaubung berücksichtigt werden müssen.

Die Entschädigung und die fiktiven Beiträge stehen bis zu einem Höchstbetrag zu, der jedes Jahr aufgrund der ISTAT-Änderungen aufgewertet wird.

         

Höchstwerte der wirtschaftlichen Leistung und des gutzuschreibenden fiktiven Gehalts

Jahr

Jährlicher Gesamtbetrag

Höchstbetrag Leistung

Höchstbetrag fiktives Gehalt

pro Jahr

pro Tag

pro Jahr

pro Woche

pro Tag

2015

47.445,82

35.674,00

97,73

35.674,00

686,03

97,73

2016

47.445,82

35.674,00

97,47

35.674,00

686,03

97,47

2017

47.445,82

35.674,00

97,73

35.674,00

686,03

97,73


Die Entschädigung für den Sonderurlaub wird vom Arbeitgeber vorausbezahlt, welcher diese mit den Beiträgen, die er an das INPS bezahlen muss, ausgleichen kann. Für die landwirtschaftlichen Arbeiter mit befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag, für die Beschäftigten in der Unterhaltungsbranche mit Gelegenheits- oder befristetem Arbeitsvertrag wird die Leistung direkt vom INPS ausgezahlt.

VERWIRKUNG

Es besteht kein Anspruch mehr auf die Leistung, wenn die gesetzlich vorgesehenen gesundheitlichen und verwaltungsbehördlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wobei auch die bereits ausgezahlte Leistung zurückgezahlt werden muss.

Der Anspruch auf die Bezüge verjährt nach einem Jahr ab dem ersten Tag nach Beendigung des Zeitraums, für den die Bezüge für die Beurlaubung gelten.

VORAUSSETZUNGEN

Um den Sonderurlaub beantragen zu können, muss man ein Angestellter der Privatwirtschaft (auch in Teilzeit) sein. Die Person, derentwegen der Sonderurlaub beantragt wird, muss gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes 104/92 schwerbehindert sein, was von der zuständigen Ärztekommission ASL/INPS bescheinigt worden sein muss, darf aber nicht rund um die Uhr in einem öffentlichen oder privaten Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung, die die Gesundheitsversorgung durchgehend gewährleistet, eingeliefert sein.

Der Sonderurlaub kann nicht während der vollzeitigen Unterbringung der zu betreuenden behinderten Person beantragt werden (Rundschreiben INPS Nr. 155, 3. Dezember 2010), ausgenommen der vom Gesetz vorgesehenen Sonderfälle (Rundschreiben INPS Nr. 32, 6. März 2012):

  • Unterbrechung der vollzeitigen Unterbringung des Behinderten, um entsprechend bescheinigte Untersuchungen und Therapien durchzuführen;
  • vollzeitige Einlieferung eines Behinderten in bleibendem vegetativem Zustand und/oder mit kurzer Lebenserwartung;
  • vollzeitige Einlieferung eines Schwerbehinderten für den das Fachpersonal der Einrichtung die Präsenz einer Betreuungsperson anfordert.

Die Bescheinigung der schweren Behinderung ist ab dem Datum der Ausstellung wirksam, falls in derselben nicht angegeben ist, dass sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist.

Wird die Bescheinigung der schweren Behinderung nicht innerhalb von 45 Tagen ab Antragstellung ausgestellt, kann der Betroffene die Bescheinigung eines Arztes des ASL, welcher Facharzt für die angegebene Krankheit ist, einreichen. Diese Bescheinigung ist bis zur endgültigen Überprüfung gültig.

Die einstweilige Bescheinigung der schweren Behinderung muss auch die Diagnose und die sozialen, arbeitsrelevanten, beziehungsrelevanten und situationsbedingten Schwierigkeiten, die die Krankheit mit sich bringt, angeben. Der Arzt übernimmt die Verantwortung für den Inhalt der Bescheinigung, die er wahrheitsgetreu, nach bestem Wissen und Gewissen ausstellt. Die von der Ärztekommission ausgestellte einstweilige Bescheinigung kann hingegen auch vor Ablauf von 45 Tagen ab Antragstellung auf Anerkennung der schweren Behinderung berücksichtigt werden und bleibt bis zur Ausstellung der endgültigen Entscheidung gültig.

Im Falle einer onkologischen Krankheit gilt die einstweilige Bescheinigung nach 15 Tagen ab Antragstellung bei der Ärztekommission und bis zur endgültigen Überprüfung.

Falls die endgültige Entscheidung die schwere Behinderung nicht feststellt, werden die ausgezahlten Leistungen zurückgefordert.

Der Sonderurlaub kann auch im Zeitraum zwischen dem Datum, an dem das neu zu überprüfende Protokoll abläuft (für Protokolle, für die eine Überprüfung ab dem 19. August 2014 vorgesehen ist) und dem Abschluss des gesundheitlichen Überprüfungsverfahrens in Anspruch genommen werden. Um die Beurlaubung auch in diesem Zeitraum in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer einen neuen Antrag stellen (Rundschreiben INPS Nr. 127, 8. Juli 2016). 

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag wird online beim INPS über den vorgesehenen Dienst gestellt.

Wahlweise kann der Antrag auch wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenlos aus dem italienischen Festnetz) oder +39 06 164 164 vom Mobilfunk;
  • von Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von ihnen angebotenen Telematikdienste.

Im Falle einer nationalen/internationalen Adoption müssen die folgenden Informationen mitgeteilt werden:

  • Datum des Eintritts in die Familie;
  • Datum der Adoption/Inpflegenahme;
  • Datum der Einreise nach Italien;
  • Datum der Entscheidung;
  • zuständiges Gericht;
  • Nummer der Entscheidung.

Dabei bleibt die Pflicht bestehen, dem INPS und dem Arbeitgeber rechtzeitig jegliche Veränderung der Situation, welche de jure und de facto im eingereichten Antrag angegeben wurde, mitzuteilen.

Gegen den Ablehnungsentscheid der Anträge auf bezahlte Sonderbeurlaubungen kann bei der für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Provinzvertretung der örtlichen Stelle des INPS Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch bei der Provinzvertretung schließt die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht aus.