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Begleitgeld - Zivile Vollblinde

Veröffentlichung: 06/11/2020

Das Begleitgeld ist eine finanzielle Leistung, die auf Antrag an Personen gezahlt wird, die als Vollblind anerkannt sind.

Das Entgelt wird an blinde Personen gezahlt, die sie beantragen, unabhängig von Alter und Einkommensbedingungen.

Beginn und Dauer

Um den Anspruch auf die finanzielle Unterstützung geltend zu machen, muss der Bürger die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen beantragen, indem er über den Dienst „Zivilinvalidität - Antrag auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen“ einen Antrag stellt.

Sobald die gesundheitlichen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die finanzielle Leistung für zwölf Monate ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags oder ausnahmsweise ab dem Tag gezahlt, der von den zuständigen Gesundheitskommissionen in dem vom Institut übermittelten Bericht über die Anerkennung der Zivilinvalidität angegeben wurde.

Höhe der Leistung

Für das Jahr 2019 beträgt der Betrag der Beihilfe EUR 921,13, zahlbar für 12 Monate.

Voraussetzungen

Auf das Begleitgeld haben blinde Personen Anspruch, die die folgenden Gesundheits- und Verwaltungsanforderungen erfüllen: 

  • Anerkennung der zivilen Vollblindheit;
  • italienische Staatsangehörigkeit;
  • ausländische EU-Staatsangehörigkeit und Eintragung in das Meldeamt der Wohngemeinde;
  • Nicht-EU-Staatsangehörigkeit und Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr nach Art. 41 des Konsolidierten Einwanderungsgesetzes, auch wenn sie keine Langzeitaufenthaltserlaubnis haben;
  • ständiger und gewöhnlicher Wohnsitz auf dem Staatsgebiet.

Die volle Beihilfe steht auch jenen zu, die in einer öffentlichen Einrichtung untergebracht sind.

Sie ist mit dem Besuchszuschuss „indennità di frequenza“ unvereinbar.

Sie ist mit Leistungen bei Invalidität durch Krieg, Arbeitsleistungen oder Diensterfüllung unvereinbar; der Antragsteller kann jedoch die günstigste Leistung wählen.

Sie kann mit der nicht reversiblen Vollblindenrente und mit den Leistungen für die vollständige Zivilinvalidität oder Gehörlosigkeit (Mehrfachbehinderte) kumuliert werden.

Zeitpunkt der Antragstellung

Um die Leistung zu erhalten, muss die Behinderung medizinisch-rechtlich beurteilt und anerkannt und ein Gesundheitsbericht erstellt werden.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, vom Hausarzt eine erste ärztliche Bescheinigung mit dem beigefügten Code zu besorgen, die dem Gesundheitsbericht, der dem INPS über den Dienst “Zivilinvalidität - Antrag auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen (InvCiv2010)” übermittelt werden muss, beizufügen ist.

Der Anerkennungsprozess endet mit dem Versand durch das INPS des Berichts über Zivilinvalidität per Einschreiben mit Rückschein oder an die eventuell vom Nutzer mitgeteilte zertifizierte E-Mail-Adresse, der im Online-Postfach verfügbar bleibt.

Nach Erhalt des Berichts mit der Anerkennung der Behinderung muss der Bürger das Formular AP70 über den Dienst „Zivilinvalidität - Versand der sozialen und wirtschaftlichen und einkommensbezogenen Daten für die Gewährung finanzieller Leistungen“ vorlegen. 
Sowohl für den Versand des Gesundheitsberichts als auch für die Überprüfung der sozialen-finanziellen Voraussetzungen (Formular AP70) kann der Bürger selbstständig die Onlinedienste des INPS-Portals nutzen, indem er sich mit seiner italienischen Steuernummer und PIN oder SPID anmeldet. Alternativ dazu kann der Antrag bei den Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Für Minderjährige, die bei Vollendung des Volljährigkeitsalters ein Begleitgeld erhalten, ist die für Erwachsene reservierte Leistung ohne Verwaltungsantrag und ohne weitere Gesundheitskontrollen zu zahlen.

Antragstellung

Nach Erhalt der ersten ärztlichen Bescheinigung und des beigefügten Codes wird der Antrag online beim INPS über den entsprechenden Dienst eingereicht.

Alternativ dazu kann der Antrag auch über die Patronatsstellen oder die Behindertenverbände (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS) über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Mit Ausnahme der Anträge bei Verschlimmerung durch Krebspatienten, kann kein neuer Antrag für die gleiche Leistung gestellt werden, bis das aktuelle Verfahren nicht abgeschlossen ist oder, im Falle einer gerichtlichen Beschwerde, bis kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde.