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Rente für Zivil-Teilerblindete „Zwanzigstel-Blinde“

Veröffentlichung: 06/11/2020

Die Rente ist eine wirtschaftliche Leistung, die auf einen Antrag hin zugunsten von Personen gezahlt wird, die als Zivil-Teilerblindete mit einer verbleibenden Sehkraft von höchstens einem Zwanzigstel, auch bei einer eventuellen Korrektur, auf beiden Augen anerkannt sind.

Die Rente richtet sich an sehbehinderte Menschen jeden Alters, die den gesundheitlichen und administrativen Anforderungen des Gesetzes entsprechen.

BEGINN UND DAUER

Um den Anspruch auf die finanzielle Unterstützung geltend zu machen, muss der Bürger die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen beantragen, indem er über den Dienst „Zivilinvalidität - Antrag auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen" einen Antrag stellt.

Nach Erfüllung der gesundheitlichen und administrativen Anforderungen wird die Leistung für 13 Monatsbeträge gezahlt, beginnend mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einreichung des Antrags folgt, oder ausnahmsweise mit dem Tag, der von den zuständigen Gesundheitskommissionen in dem vom Institut übermittelten Bericht über die Anerkennung der Zivilinvalidität angegeben wird.

Die Rente ist auch nach Vollendung des 67. Lebensjahres zu zahlen. Sie kann nicht von den Hinterbliebenen in Anspruch genommen werden.

HÖHE DER LEISTUNG

Für das Jahr 2019 beträgt der Rentenbetrag 285,66 Euro und wird für 13 Monatsbeträge gezahlt.

Die persönliche Einkommensgrenze pro Jahr liegt für das Jahr 2018 bei 16.814,34 Euro.

Zur Überprüfung der Einkommensvoraussetzungen bei der ersten Auszahlung werden die vom Antragsteller vermuteten Einnahmen des laufenden Jahres berücksichtigt. In den folgenden Jahren werden bei Rentenbezug die im zu Grunde gelegten Kalenderjahr erzielten Einkünfte berücksichtigt, während bei anderen Einkommensarten die in den Vorjahren erzielten Beträge zu Grunde gelegt werden.

Die Höhe der Rente kann bei besonderen Einkommensbedingungen um einen gesetzlich festgelegten Monatsbetrag erfüllt werden (Erhöhung).

Die Rente ist auch im Falle einer kostenlosen Unterbringung auf Kosten des Staates fällig.

Voraussetzungen

Teilblinde Personen, die folgende Gesundheits- und Verwaltungsanforderungen erfüllen, haben Anspruch auf die nicht an Hinterbliebene auszahlbare Rente:

  • Anerkennung einer Teilblindheit mit einer Restsehkraft von weniger als einem Zwanzigstel, einschließlich einer Korrektur, aufgrund angeborener oder erlittener Ursache oder eines Arbeitsunfalls und im Dienst, jedoch nicht im Krieg, auf beiden Augen;
  • wirtschaftliche Bedürftigkeit;
  • ausländische Staatsangehörigkeit der Europäischen Gemeinschaft und eingetragener Wohnsitz;
  • Nicht-EU-Staatsbürgerschaft und Aufenthaltstitel von mindestens einem Jahr gemäß Art. 41 des Konsolidierten Einwanderungsgesetzes, auch wenn keine langfristige Aufenthaltserlaubnis vorliegt;
  • der Antragsteller hat seinen ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet.

Die Rente ist mit jeder direkten Leistung und mit der Invalidität aufgrund von Krieg, Arbeit oder Dienstverrichtung vereinbar. Sie ist auch mit direkten Invaliditätsrenten vereinbar, die von der Allgemeinen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung für Arbeitnehmer, von der Rentenverwaltung für Selbstständige und von jeder anderen Pflichtrente für Arbeitnehmer gewährt werden.

Zeitpunkt der Antragstellung

Um die Leistung zu erhalten, muss die Behinderung rechtsmedizinisch beurteilt und anerkannt und ein Gesundheitsbericht erstellt werden.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, vom Hausarzt eine erste ärztliche Bescheinigung mit dem beigefügten Schlüssel einzuholen, die dem Gesundheitsbericht, der dem INPS über den Dienst „Zivilinvalidität - Antrag auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen (InvCiv2010)” übermittelt werden muss, beizufügen ist.

Der Anerkennungsprozess endet mit dem Versand des Berichts über Zivilinvalidität per Einschreiben durch das INPS mit Rückschein oder an die eventuell vom Nutzer mitgeteilte zertifizierte E-Mail-Adresse, die im Online-Postfach weiterhin verfügbar ist.

Nach Erhalt des Berichts mit der Anerkennung der Behinderung muss der Bürger das Formular AP70 über den Dienst „Zivilinvalidität - Versand der sozialen und wirtschaftlichen und Einkommensdaten für die Gewährung finanzieller Leistungen” vorlegen.

Sowohl für den Versand des Gesundheitsberichts als auch für die  Überprüfung der sozialen und wirtschaftlichen  (Formular AP70) kann der Bürger selbstständig die Onlinedienste des INPS-Portals nutzen, indem er sich mit seiner italienischen Steuernummer und PIN oder SPID anmeldet.  Alternativ dazu kann der Antrag bei den Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Antragstellung

Nach Erhalt der ersten ärztlichen Bescheinigung und des beigefügten Codes wird der Antrag online beim INPS über den entsprechenden Dienst eingereicht.

Alternativ dazu kann der Antrag auch über die Patronatsstellen oder die Behindertenverbände (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS) über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Mit Ausnahme der Anträge bei Verschlimmerung durch Krebspatienten, kann kein neuer Antrag für die gleiche Leistung gestellt werden, bis das aktuelle Verfahren nicht abgeschlossen ist oder, im Falle einer gerichtlichen Beschwerde, bis kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde.