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Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ für Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

Veröffentlichung: 18/11/2020

Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ ist eine finanzielle und auf Antrag ausgezahlte Leistung für Personen, deren Arbeitsfähigkeit aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf weniger als ein Drittel reduziert ist.

Das INPS gewährt das Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ folgenden Arbeitnehmern:

  • Angestellten;
  • Selbstständigen (Handwerker, Gewerbetreibende, Landwirte, Halb- und Teilpächter);
  • Arbeitnehmern, die der so genannten Getrennten Verwaltung unterliegen;

Beginn und Dauer

Das Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ beginnt am 1. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird, insofern alle gesundheitlichen und verwaltungstechnischen Anforderungen erfüllt sind, und hat eine Gültigkeit von drei Jahren.

Der Anspruchsberechtigte kann vor Ablauf dieses Zeitraums einen Antrag auf Verlängerung stellen. Nach drei aufeinanderfolgenden Annahmen des Antrags wird das Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ automatisch bestätigt, unbeschadet davon besteht weiterhin die Möglichkeit einer Revision.

Die Zahlung der Leistung ist mit der Ausübung der Arbeitstätigkeit vereinbar.

Bei Erreichen des Rentenalters und Vorliegen aller Bedingungen wird das Erwerbsminderungsgeld „Assegno ordinario di invalidità“ von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.

Höhe der Leistung

Die Höhe des Erwerbsminderungsgeldes „Assegno ordinario di invalidità“ wird durch ein gemischtes Berechnungssystem festgelegt, welches einen über das lohnbezogene System berechneten Anteil und einen über das beitragsbezogene System berechneten Anteil vorsieht. Falls der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat, wird sie nur über das beitragsbezogene System festgelegt.

Leistungsende

Das Erwerbsminderungsgeld hat eine Gültigkeit von drei Jahren, kann aber auf Antrag des Betroffenen verlängert werden.

Voraussetzungen 

Das Erwerbsminderungsgeld kann von Personen beantragt werden, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkungen über eine auf weniger als ein Drittel beschränkte Arbeitsfähigkeit verfügen und die mindestens 260 Wochen Beiträge (fünf Beitrags- und Versicherungsjahre) vorweisen können, wovon 156 (drei Beitrags- und Versicherungsjahre) in den fünf Jahren vor Antragstellung realisiert werden müssen.

Die Beendigung der Arbeitstätigkeit ist nicht erforderlich.

Der Leistungsanspruch kann auch mit Auslandsbeiträgen erfüllt werden, die in Ländern der Europäischen Union oder in Nicht-EU-Ländern, die mit Italien ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet haben, geleistet wurden. In diesem Fall kann die Überprüfung des Rentenanspruchs über die internationale Zusammenrechnung der italienischen und ausländischen Versicherungszeiten erfolgen. Die Höhe der Rente wird hingegen im Verhältnis zu den in der italienischen Versicherung gutgeschriebenen Beiträgen und nach dem Pro-Rata-Kriterium berechnet, welches bei internationalen Rentenleistungen Anwendung findet.

Antragstellung

Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz; 
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Dem Antrag muss das ärztliche Attest beigefügt werden (Form. SS3).