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Kommunikationsgeld – Gehörlose

Veröffentlichung: 30/11/2020

Das Kommunikationsgeld ist eine finanzielle Leistung, die auf Antrag denjenigen gewährt wird, bei denen eine angeborene oder während des Wachstums erworbene Taubheit anerkannt wurde.

Die Leistung wird an gehörlose Personen gezahlt, die sie beantragen, unabhängig von Alter und Einkommensbedingungen.

Beginn und Dauer

Sobald die gesundheitlichen und administrativen Voraussetzungen für den Bezug der finanziellen Leistungen und den Schutz vor Gehörlosigkeit geschaffen sind, beginnt die Auszahlung der Leistungen im Monat nach Einreichung des Antrags.

Höhe der Leistung

Die Leistung wird in zwölf Monatszahlungen ausgezahlt. Für das Jahr 2019 liegt die Höhe der Beihilfe bei 256,89 Euro pro Monat.

Voraussetzungen

Auf das Kommunikationsgeld haben gehörlose Personen Anspruch, die die folgenden Gesundheits- und Verwaltungsanforderungen erfüllen:

  • Personen bis zum Alter von 12 Jahren, die als Personen mit einem Hörverlust von 60 Dezibel oder mehr des Hörschwellenpegels (HTL) anerkannt sind, gemittelt zwischen den Frequenzen 500, 1.000, 2.000 Hz am besseren Ohr;
  • nach Vollendung des 12. Lebensjahres Personen, bei denen ein Hörverlust von 75 Dezibel HTL oder mehr anerkannt ist und bei denen vor Erreichen des 12. Lebensjahres ein Hörverlust nachgewiesen wurde;
  • alle gehörlosen Menschen unabhängig von Alter und Einkommen;
  • italienische Staatsbürgerschaft;
  • ausländische EU-Staatsangehörigkeit mit Eintragung im Melderegister der Wohnsitzgemeinde;
  • Nicht-EU-Staatsangehörigkeit und Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr nach Art. 41 des Konsolidierten Einwanderungsgesetzes, auch wenn sie keine Langzeitaufenthaltserlaubnis haben;
  • Personen mit ständigem und gewöhnlichem Wohnsitz auf dem Staatsgebiet.

Das Entgelt ist mit der Ausführung eine Beschäftigung vereinbar und wird entgegen den Bestimmungen für Zivilinvaliden auch dann in voller Höhe gewährt, wenn der Antragsteller in einer Einrichtung stationär untergebracht ist.

Für Kinder unter 12 Jahren ist das Kommunikationsgeld mit der Besuchszuschuss „indennità di frequenza“ unvereinbar. Der Antragsteller kann die jeweils günstigere Leistung wählen.

Es ist mit dem Leistungen bei Invalidität durch Krieg, Arbeitsleistungen oder Diensterfüllung unvereinbar; der Antragsteller kann jedoch die günstigste Leistung wählen.

Es ist mit den Leistungen für die vollständige Zivilinvalidität oder Gehörlosigkeit (Mehrfachbehinderte) kumulierbar.

Zeitpunkt der Antragstellung

Vor der Antragstellung ist beim Hausarzt eine erste ärztliche Bescheinigung zu beantragen.

Seit dem 25. Juni 2014 haben Minderjährige, die das Kommunikationsgeld beziehen und die Volljährigkeit erreicht haben, automatisch Anspruch auf die nicht reversible Rente für gehörlose Erwachsene. Es besteht keine Notwendigkeit, einen Verwaltungsantrag zu stellen oder weitere Gesundheitskontrollen durchzuführen.

Nach Erreichen der Volljährigkeit besteht die Verpflichtung zur Einreichung des Formulars AP70, das den Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bescheinigt.

Seit dem 4. Juli 2009 (mit Ausnahme von Anträgen wegen Verschlimmerung von Krebspatienten) kann neuer Antrag gestellt werden, wenn das bisherige Verfahren nicht mehr läuft oder, im Falle einer Berufung, ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Antragstellung

Der Antrag ist beim INPS online mit der PIN und dem obligatorischen Identifikationscode einzureichen. Im Falle eines Minderjährigen muss die PIN der des Minderjährigen entsprechen.

Alternativ dazu kann der Antrag auch über die Patronatsstellen oder die Behindertenverbände (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS) oder über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Der Anerkennungsprozess endet mit dem Versand durch das INPS des Berichts über Zivilinvalidität per Einschreiben mit Rückschein oder an die eventuell vom Nutzer mitgeteilte zertifizierte E-Mail-Adresse, der im Online-Postfach verfügbar bleibt.