Sie sind in

Rente - Gehörlose

Veröffentlichung: 30/11/2020

Die nicht an Hinterbliebene übertragbare Rente ist eine wirtschaftliche Leistung, die auf einen Antrag hin einer Person gewährt wird, bei der eine während des Wachstums erworbene oder angeborene Taubheit anerkannt wird.

Es handelt sich um eine Sozialrente für Gehörlose in wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit einem Einkommen, das die gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Schwellenwerte nicht überschreitet.

BEGINN UND DAUER

Der Dienst ermöglicht es dem Bürger, den Antrag zu stellen, der den Prozess der Überprüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen auslöst.

Wenn alle gesundheitlichen und administrativen Voraussetzungen für die wirtschaftliche Leistung und den Schutz bezüglich der Taubheit gegeben sind, beginnt die Zahlung im Monat nach Einreichung des Antrags.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Rente wird im Rahmen des jährlich festgelegten persönlichen Einkommens (für 2019 beträgt die Grenze 16.814,34 Euro) und auch im Falle eines Krankenhausaufenthaltes in einer öffentlichen Einrichtung, welche die Unterstützung von Gehörlosen vorsieht, gezahlt.

Die Rente wird in 13 Monatsraten gezahlt. Für das Jahr 2019 liegt die Beihilfe bei 285,66 Euro. Bei der ersten Zahlung wird das voraussichtliche erklärte Einkommen des laufenden Jahres berücksichtigt. In den folgenden Jahren werden bei Rentenbezug die im zugrunde gelegten Kalenderjahr erzielten Einkünfte berücksichtigt, während bei anderen Einkommensarten die in den Vorjahren erzielten Beträge zugrunde gelegt werden.

Die Höhe der Rente kann bei besonderen Einkommensbedingungen um einen gesetzlich festgelegten Monatsbetrag erfüllt werden (Erhöhung).

Verwirkung

Ab dem Alter von 65 und 7 Monaten wird die Gehörlosenrente durch das Sozialgeld ersetzt.

Voraussetzungen

Gehörlose Personen, welche die folgenden Gesundheits- und Verwaltungsanforderungen erfüllen, haben Anspruch auf die Zulage:

  • Personen im Alter von 18 bis 67 Jahren;
  • Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit während des Wachstums (bis zu 12 Jahre) mit Hörverlust (gleich oder größer als 75 Dezibel durchschnittlich bei der Hörschwelle zwischen den Frequenzen 500, 1000, 2000 Hz im besten Ohr), was das Erlernen der gesprochenen Sprache erschwert oder erschwert hat;
  • wirtschaftliche Bedürftigkeit;
  • welche die italienische Staatsbürgerschaft aufweisen;
  • es handelt sich um einen ausländischen EU-Bürger, der im Melderegister seiner Wohnsitzgemeinde eingetragen ist;
  • Nicht-EU-Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr gemäß Artikel 41 des Konsolidierten Einwanderungsgesetzes, auch wenn sie keine Langzeitaufenthaltserlaubnis haben;
  • der Antragsteller hat seinen ständigen und gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet.

Die Rente ist mit allen Leistungen direkter Art und mit Invalidität aufgrund von Krieg, Arbeit oder Dienstleistung vereinbar. Sie ist auch mit den direkten Invaliditätsrenten vereinbar, die in der allgemeinen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer, in der Rentenverwaltung für Selbstständige oder in einer anderen Pflichtrente für angestellte Arbeitnehmer vorgesehen sind.

Zeitpunkt der Antragstellung

Vor der Antragstellung muss beim Hausarzt eine erste ärztliche Bescheinigung beantragt werden.

Seit dem 4. Juli 2009 (mit Ausnahme von Anträgen auf Verschlimmerung von Krebspatienten) kann kein neuer Antrag gestellt werden, wenn das bisherige Verfahren läuft oder im Falle eines gerichtlichen Rechtsmittels, wenn es kein rechtskräftiges Urteil gibt.

Antragstellung

Der Antrag ist beim INPS mittels PIN online und unter Beifügung des obligatorischen Identifikationscodes einzureichen. Im Falle eines Minderjährigen muss die PIN der des Minderjährigen entsprechen.

Alternativ dazu kann der Antrag auch über die Patronatsstellen oder die Behindertenverbände (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS) über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden.

Der Anerkennungsprozess endet mit dem Versand des Berichts über Zivilinvalidität durch das INPS per Einschreiben mit Rückschein oder an die eventuell vom Nutzer mitgeteilte zertifizierte E-Mail-Adresse, die im Online-Postfach verfügbar bleibt.