Sie sind in

Medizinische Untersuchung

Veröffentlichung: 07/12/2020

Die medizinische Untersuchung, die von den örtlichen Gesundheitsbehörden oder, in den Provinzen, in denen die Region die Untersuchung an das Institut delegiert hat, direkt vom INPS ausgeführt wird, ermöglicht die Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Zivilinvalidität, der Zivilblindheit, der Gehörlosigkeit, der Behinderung oder der Beeinträchtigung.

Der Antrag auf Anerkennung der Zivilinvalidität, der Zivilblindheit, der Gehörlosigkeit, der Behinderung bzw. der Beeinträchtigung kann von folgenden Personen gestellt werden: 

  • italienische Bürger mit Wohnsitz in Italien;
  • ausländische EU-Bürger mit rechtsgültigem Aufenthalt in Italien und Eintragung im Einwohnermeldeamt der Gemeinde des Wohnsitzes;
  • ausländische Nicht-EU-Bürger mit rechtsgültigem Aufenthalt in Italien und entsprechender Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr gemäß den Vorgaben des Artikels 41 des Einheitlichen Textes zur Einwanderung (Testo Unico per immigrazione), auch wenn sie nicht über die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG verfügen.

Der Nachweis der Erfüllung der vom Gesetz vorgesehenen medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Zivilinvalidität, der Zivilblindheit, der Gehörlosigkeit, der Behinderung bzw. der Beeinträchtigung wird von einer amtsärztlichen Kommission bei den örtlichen Gesundheitsbehörden oder, in den Provinzen, in denen die Region die Untersuchung an das Institut delegiert hat, direkt beim INPS  ausgeführt. 

Der zur medizinischen Untersuchung bestellte Bürger muss der Kommission die Kopien folgender Dokumente vorlegen: 

  • Personalausweis;
  • einführende ärztliche Bescheinigung, die vom eigenen behandelnden Arzt an das INPS übermittelt wurde;
  • medizinische Unterlagen bezüglich der vorliegenden Krankheiten und Beschwerden;
  • Kopie der Einladung zur vorgesehenen Untersuchung. 

Um den Überprüfungsprozess zur Zivilinvalidität in Gang zu setzen, ist es zunächst erforderlich, dass die betreffende Person bei einem bescheinigenden Arzt (der Hausarzt ist ausreichend) vorstellig wird, sodass dieser die einführende ärztliche Bescheinigung ausstellt, in der neben den Personendaten die Steuernummer, die Krankenversicherungskarte, die exakte Angabe der für die Invalidität verantwortlichen Krankheiten und die entsprechende Diagnose aufgeführt sein müssen. 

Der Arzt füllt die Bescheinigung online aus, leitet sie über den vorgesehenen Dienst zum INPS weiter und druckt einen Beleg komplett mit der eindeutigen Nummer der Bescheinigung des in die Wege geleiteten Verfahrens aus. Der Arzt händigt den Beleg zusammen mit einer Kopie des Originals der ärztlichen Bescheinigung dem betreffenden Bürger aus, der diesen bei der medizinischen Untersuchung vorlegen muss. 

Für das Einreichen des Antrags der Zivilinvalidität hat die einführende ärztliche Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen

Nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigung ist der Antrag zur Anerkennung des Status der Zivilinvalidität, der Zivilblindheit, der Gehörlosigkeit, der Behinderung bzw. der Beeinträchtigung über den Onlinedienst mittels PIN zu stellen. Minderjährige müssen ihre eigene PIN verwenden, d.h. nicht die eines Elternteils oder des Vormunds. Alternativ dazu kann der Antrag über die Patronatsstellen oder einen Behindertenverband (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS) gestellt werden. 

Mit Ausnahme der vom Gesetz 80/2006) vorgesehenen Neuanträge bei Verschlechterung ist es nicht möglich, für dieselbe Leistung erneut einen Antrag zu stellen, solange das laufende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, oder, im Fall einer Beschwerde beim Gericht, solange noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. 

Nach Erhalt des vollständigen Antrags sorgt das INPS dafür, dass in den Provinzen, in denen die Untersuchung durch die örtlichen Gesundheitsbehörden erfolgt, der Antrag online zur zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde weitergeleitet wird. 

Nach der Antragstellung wird dem Bürger das Datum der medizinischen Untersuchung auf Grundlage des Terminkalenders der örtlichen Gesundheitsbehörde am Wohnsitz oder am alternativen Aufenthaltsort mitgeteilt. Wird die Untersuchung vom INPS ausgeführt, werden die gleichen ärztlichen Kommissionen des Instituts das Datum der medizinischen Untersuchung festsetzen. 

Für Personen mit Krebsleiden wird die Untersuchung innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung festgesetzt. 

Sollte der Transports nicht möglich sein, muss der bescheinigende Arzt (der nicht der Arzt sein muss, der die Invalidität bescheinigt hat) die ärztliche Bescheinigung mit Antrag auf häusliche Untersuchung ausfüllen und mindestens fünf Tage vor dem bereits festgesetzten Datum für die ambulante Untersuchung online einsenden. Der Vorsitzende der ärztlichen Kommission wird innerhalb von fünf Tagen ab dem Empfang der Anfrage antworten, um dem Bürger das Datum und die Uhrzeit der häuslichen Untersuchung oder ein neues Datum für die ambulante Untersuchung mitzuteilen. 

Ist die betreffende Person verhindert, kann sie zwischen einem der zwei möglichen, vom System vorgeschlagenen Daten auswählen. Erscheint die betreffende Person nicht zur Untersuchung, wird sie ein zweites Mal bestellt. Jedes weitere Nichterscheinen wird als Verzicht gewertet und führt zur Annullierung des Antrags

Bei der Untersuchung kann die betreffende Person die Unterstützung durch einen Arzt ihres Vertrauens in Anspruch nehmen. 

Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die Kommission das Untersuchungsprotokoll, das von mindestens drei Ärzten unterzeichnet wird (einschließlich des eventuellen Vertreters der Kategorie). 

Das Protokoll der örtlichen Gesundheitsbehörden wird anschließend durch das Amtsärztezentrum (Centro Medico Legale, CML) des INPS validiert, welches neue Untersuchungen anordnen oder eine direkte Untersuchung anberaumen kann. 

Das definitive Protokoll wird in zweifacher Kopie an die betreffende Person gesendet: eine mit allen medizinischen Daten (auch sensible Daten) und die andere nur mit der endgültigen Entscheidung. Die Versendung erfolgt mittels Einschreiben mit Rückschein oder an die PEC-Adresse, falls diese vom Benutzer angegeben wurde, und sie bleiben im Online-Postfach abgelegt und somit verfügbar. 

Bezüglich der von den ärztlichen Kommissionen definierten Protokollen führt die Oberste Ärztliche Kommission (Commissione Medica Superiore, CMS) stichprobenartige Kontrollen oder Kontrollen auf Betreiben der Ärztezentren des NISF aus. Die von der Obersten Ärztlichen Kommission angeordneten Untersuchungen - nach der Versendung des Protokolls an den Bürger - können eine erneute Prüfung der bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen oder eine direkte medizinische Untersuchung vorsehen. 

Ist die ärztliche Kommission der Meinung, dass die Behinderungen im Lauf der Zeit Änderungen unterworfen sein können, wird im Protokoll das Datum vermerkt, an dem für die betreffende Person eine Nachuntersuchung vorgesehen ist. 

Mit dem Ministerialdekret vom 2. August 2007 haben das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und das Gesundheitsministerium die Krankheiten, Behinderungen und Beeinträchtigungen festgelegt, die von den Kontrolluntersuchungen ausgeschlossen sind. Das Dekret führt die medizinischen Unterlagen auf, die bei den betreffenden Personen oder bei den ärztlichen Kommissionen der örtlichen Gesundheitsbehörden (sofern nicht in den Akten erfasst) anzufordern sind und sich zur Bestätigung der Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen eignen. 

Invaliden, die eine Verschlechterung ihrer eigenen gesundheitlichen Situation beklagen, können einen entsprechenden Antrag online beim INPS stellen, welcher die ärztliche Bescheinigung und somit die Bestätigung bezüglich der Änderung des vorherigen Krankheitsbildes enthalten muss. 

Es ist nicht möglich, für dieselbe Leistung erneut einen Antrag zu stellen, solange das medizinisch-administrative Procedere des laufenden Verfahrens noch nicht abgeschlossen ist, oder, im Fall einer Beschwerde beim Gericht, solange noch keine rechtskräftiges Urteil vorliegt. Im Fall einer Verschlechterung der Situation bei Krebserkrankungen ist es stets möglich, einen neuen Antrag zu stellen.