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Monatlicher Zuschuss für bedürftige Personen mit verminderter Erwerbsfähigkeit

Veröffentlichung: 07/12/2020

Der monatliche Zuschuss ist eine finanzielle Leistung, die auf Antrag Personen gewährt wird, die anerkanntermaßen teilweise erwerbsunfähig sind (74 % bis 99 %) und ein Einkommen unter den jährlich gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerten besitzen. 

Der Zuschuss steht teilweise Erwerbsunfähigen im Alter von 18 bis 67 Jahren mit einer Erwerbsunfähigkeit von 74 % bis 99 % zu, die die gesetzlich vorgesehenen gesundheitlichen und behördlichen Voraussetzungen erfüllen. 

Beginn und Dauer 

Um den Anspruch auf die finanzielle Unterstützung geltend zu machen, muss der Bürger die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen beantragen, indem er über den Dienst „Verminderte Erwerbsfähigkeit – Übermittlung des Antrags auf Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen“ einen Antrag stellt. 

Nachdem festgestellt wurde, dass die vorgesehenen gesundheitlichen und behördlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die finanzielle Unterstützung ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats oder in Ausnahmefällen ab dem von den zuständigen Gesundheitskommissionen angegebenen Zeitpunkt bezahlt. 

Höhe der Leistung 

Für das Jahr 2019 beträgt die Höhe der Beihilfe 285,66 Euro und wird in 13 Monatsraten bezahlt. Die persönliche Einkommensgrenze pro Jahr liegt für das Jahr 2018 bei 4.906,72 Euro

Zur Überprüfung der Einkommensvoraussetzungen bei der ersten Auszahlung werden die vom Antragsteller auf Vermutungsbasis angegebenen Einnahmen des laufenden Jahres berücksichtigt. In den folgenden Jahren werden bei Rentenbezug die im zugrunde gelegten Kalenderjahr erzielten Einkünfte berücksichtigt, während bei anderen Einkommensarten die in den Vorjahren erzielten Beträge zugrunde gelegt werden. 

Bei besonderen Einkommenssituationen kann der Betrag der Beihilfe auf Monatsbasis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhöht werden (sog. Sozialerhöhung). 

Voraussetzungen

Für die Gewährung der monatlichen Beihilfe gelten die folgenden Voraussetzungen: 

  • Anerkennung einer verminderten Erwerbsfähigkeit von 74 % bis 99 %; 
  • finanzielle Bedürftigkeit, d. h., dass das Einkommen die jährlich festgelegten persönlichen Grenzen nicht überschreiten darf; 
  • ein Alter von 18 bis 66 Jahren und 7 Monaten; 
  • italienische Staatsangehörigkeit; 
  • Eintragung beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde bei EU-Staatsbürgern; 
  • Vorliegen einer für mindestens ein Jahr geltenden Aufenthaltsgenehmigung laut Art. 41 des Einwanderungsgesetzes bei sich legal im Staatsgebiet aufhaltenden Angehörigen von Drittstaaten, auch wenn diese über keine langfristige EU-Aufenthaltsgenehmigung verfügen; 
  • keine Ausführung einer Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme von Sonderfällen); 
  • ständiger und gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Staatsgebiet. 

Anspruch auf die monatliche Beihilfe haben Erwerbsunfähige, denen eine körperliche oder geistige Krankheit bescheinigt wurde, die eine Erwerbsminderung von mindestens 74 % bis 99 % hervorruft. 

Die monatliche Beihilfe ist nicht mit einer direkten Erwerbsunfähigkeitsrente vereinbar. Die betroffene Person kann die finanziell vorteilhaftere Leistung wählen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verzicht auf die eine oder andere Leistung für das INPS unwiderruflich ist. Einzige Ausnahme sind Personen, die eine INAIL-Rente beziehen. Für diese beinhaltet die Wahlmöglichkeit nicht den Verzicht auf ihren Anspruch, sondern bewirkt nur die vorübergehende Einstellung der Auszahlung der Leistung. 

UNVEREINBARKEIT 

Die monatliche Beihilfe weder mit direkten Erwerbsunfähigkeitsrenten (die Arbeitnehmern und Selbstständigen in irgendeiner Hinsicht von der allgemeinen Pflichtversicherung oder sonstigen Stellen bezahlt werden) noch mit direkten Renten aufgrund von Kriegsinvalidität, Arbeitsinvalidität (INAIL) oder Dienstinvalidität (somit auch mit den INAIL-Renten) vereinbar. Die betroffene Person ist berechtigt, die finanziell vorteilhaftere Leistung zu wählen. 

Tritt die Unvereinbarkeit nach der Gewährung der monatlichen Beihilfe ein, ist der Erwerbsunfähige verpflichtet, dies dem INPS innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses, mit dem ihm die unvereinbare Erwerbsunfähigkeitsrente seitens einer anderen Stelle bewilligt wird, mitzuteilen. 

Zeitpunkt der Antragstellung 

Um die Leistung zu beziehen, muss die Einschränkung medizinisch-rechtlich beurteilt und anerkannt und ein Gesundheitsbericht erstellt werden. 

Zu diesem Zweck ist es notwendig, vom Hausarzt ein erstes ärztliches Attest mit dem beigefügten Code zu besorgen, das dem Antrag auf Gesundheitsfeststellung, der dem INPS über den Dienst Erwerbsunfähigkeit – Verfahren zur Feststellung der Gesundheitsvoraussetzungen (InvCiv2010) zu übermitteln ist, beigefügt werden muss. 

Der Anerkennungsprozess wird mit der Übermittlung des Erwerbsunfähigkeitsberichts durch das INPS per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierter E-Mail (sofern der Nutzer eine entsprechende Adresse angegeben hat) abgeschlossen und bleibt im Dienst Online-Postfach verfügbar. 

Nach Erhalt des Berichts mit der Anerkennung der Erwerbsminderung muss der Bürger das Formular AP70 über den Dienst Erwerbsunfähigkeit – Übermittlung der sozialen und wirtschaftlichen und Einkommensdaten zur Gewährung der finanziellen Leistungen“ vorlegen. 

Sowohl für die Übermittlung der Gesundheitsfeststellung als auch für die Überprüfung der sozialen und finanziellen Voraussetzungen (Formular AP70) kann der Bürger selbstständig die Online-Dienste des INPS-Portals nutzen, indem er sich mit seiner italienischen Steuernummer und PIN oder SPID anmeldet. Alternativ dazu kann der Antrag bei den Patronatsstellen über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden. 

Antragstellung 

Nach Erhalt des ersten ärztlichen Attests und des beigefügten Codes wird der Antrag online beim INPS über den entsprechenden Dienst eingereicht. 

Alternativ dazu kann der Antrag auch über die Patronatsstellen oder die Behindertenverbände (ANMIC, ENS, UIC, ANFASS) über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste gestellt werden. 

Mit Ausnahme der von Krebspatienten eingereichten Neuanträge bei Verschlimmerung kann, solange das aktuelle Verfahren nicht abgeschlossen ist oder bei einem erhobenen Rechtsmittel, solange kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, kein neuer Antrag für die gleiche Leistung gestellt werden.