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Bezahlte Freistellung für Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden

Veröffentlichung: 26/02/2021

Art. 24 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 80 vom 15. Juni 2015 sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen, die im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmerinnen mit einem Vertrag über eine geregelte und kontinuierliche Zusammenarbeit, die in die Schutzmechanismen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt aufgenommen wurden, eine Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen über einen Zeitraum von drei Jahren in Anspruch nehmen können.

Mit dem Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 (Haushaltsgesetz 2017) wurde die Freistellung auch auf Selbstständige ausgedehnt.

Mit dem Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017 (Haushaltsgesetz 2018) wurde die Freistellung mit Wirkung ab Januar 2018 auch auf Haushaltshilfen ausgedehnt.

Eine Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen können

  • beschäftigte Arbeitnehmerinnen;
  • Auszubildende, Arbeiterinnen, Angestellte und Führungskräfte in einem zu Beginn der Freistellung bestehenden Arbeitsverhältnis;
  • Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag;
  • Haushaltsangestellte;
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst;
  • Selbstständige;
  • Erwerbstätige, die bei der so genannten Getrennten Verwaltung (Gestione Separata) INPS versichert sind.

VORAUSSETZUNGEN UND DAUER

Um die Freistellung und die Zulage in Anspruch nehmen zu können, muss die Erwerbstätige eine beschäftigte Arbeitnehmerin mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis sein und in Mechanismen aufgenommen sein, die von den Sozialdiensten der zuständigen Gemeinde, den Anti-Gewalt-Zentren oder den Schutzeinrichtungen laut Art. 5-bis der Gesetzesverordnung Nr. 93, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 119 vom 15. Oktober 2013, zertifiziert wurden.

Die Freistellung mit Zulage kann für einen Zeitraum von maximal drei Monaten (entsprechend 90 Tagen tatsächlicher Freistellung von der Erwerbstätigkeit) innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des zertifizierten Schutzmechanismus genutzt werden.

Die Freistellung kann an Tagen in Anspruch genommen werden, an denen die Abwicklung der Erwerbstätigkeit vorgesehen ist. Sie steht dagegen nicht an freien Tagen zu (beispielsweise an Feiertagen, in Zeiträumen der vorübergehenden Freistellung von der Arbeitstätigkeit oder während eines Wartestands) und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Freistellung kann tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.Wird sie stundenweise in Anspruch genommen, ist die Enthaltung von der Arbeit für eine Zahl an Stunden möglich, die der Hälfte der durchschnittlichen vertraglich festgelegten Arbeitszeit des monatlichen oder vierwöchigen abgelaufenen Entlohnungszeitraums unmittelbar vor dem Zeitraum, in dem die Freistellung begann, entspricht. Die von den vergleichsmäßig auf nationaler Ebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen geschlossenen nationalen Tarifverträge können die eine oder die andere Modalität vorsehen.

HÖHE DER LEISTUNG

Für die Freistellungstage, die in Anspruch genommen werden, um Schutzmechanismen zu absolvieren, wird eine Tageszulage von 100 % der letzten Entlohnung bezahlt. Diese wird berechnet, indem die festen und dauerhaften Posten der durchschnittlichen vertraglich festgelegten Entlohnung des monatlichen oder vierwöchigen abgelaufenen Entlohnungszeitraums unmittelbar vor dem Zeitraum, in dem die Freistellung begann, herangezogen wird.

Wird die Freistellung stundenweise genutzt, wird die Zulage in Höhe der Hälfte der oben angegebenen Tageszulage gezahlt.

Dagegen direkt vom INPS gezahlt wird die Zulage per Postanweisung oder Gutschrift auf einem Bank- oder Postgirokonto an:

  • Saisonarbeiterinnen;
  • Arbeiterinnen in der Landwirtschaft (dabei bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit vorbehalten, die Zulage zugunsten von Arbeiterinnen in der Landwirtschaft mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag vorzuschießen);
  • Arbeitnehmerinnen im Bereich künstlerische Darstellungen mit einem befristeten Vertrag oder einem Vertrag über gelegentliche Arbeitsleistungen;
  • Haushaltsangestellte (Haushaltshilfen und Pflegerinnen).

Erwerbstätigen, die bei der Gestione Separata versichert sind, wird nur das Recht auf vorübergehende Einstellung des Zusammenarbeitsverhältnisses gewährt. Diesem Recht entspricht kein Anspruch auf eine Zulage (Art. 24 Abs. 2 der gesetzesv. Rechtsv. Nr. 80 vom 15. Juni 2015).

ANTRAGSTELLUNG

Die Erwerbstätigen können den Antrag auf Freistellung mit Zulage für Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, beim INPS online über den entsprechenden Dienst einreichen. Das Menü des Dienstes umfasst die folgenden Punkte:

  • Informationen – auf dieser Seite wird die Leistung beschrieben;
  • Handbuch – hier kann das Handbuch über die Funktion „Antragserfassung“ eingesehen und heruntergeladen werden;
  • Antragserfassung – eine Funktion, mit der der Antrag ausgefüllt und übermittelt werden kann;
  • Löschen des Antrags – eine Funktion, mit der der eingegebene, jedoch noch nicht protokollierte Antrag gelöscht werden kann;
  • Anträge einsehen – eine Funktion, mit der die eingegebenen und an das INPS übermittelten Anträge überprüft werden können.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilfunknetz; bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
  • Die Bescheinigung über die Eingliederung in den Mechanismus bei den Sozialdiensten der jeweiligen Gemeinde, durch die Anti-Gewalt-Zentren oder die Schutzhäuser muss in einem geschlossenen Umschlag der örtlich zuständigen Stelle unter Angabe der Protokollnummer und von „Domanda Congedo straordinario art. 24 del d.lgs. 80/2015“ (Antrag auf Sonderfreistellung gemäß Art. 24 der gesetzesv. Rechtsv. 80/2015) (zwecks Datenschutzgesetz) übergeben werden.