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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall "indennità di malattia"

Veröffentlichung: 26/02/2021

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall "indennità di malattia" wird Arbeitnehmern anerkannt, wenn diese aufgrund einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind, wobei dies nur für die spezielle Aufgabe, die sie durchführen, gelten muss.

Die Leistung steht zu:

  • Arbeitnehmern im Industriesektor;
  • Arbeitnehmern und Angestellten im tertiären und Dienstleistungssektor;
  • Landwirtschaftsarbeitern;
  • Lehrlingen;
  • Arbeitslosen;
  • von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmern;
  • Arbeitnehmern in der Unterhaltungsbranche;
  • Seeleuten.

Sie steht nicht zu (einige Beispiele, nicht vollständig):

  • Haushaltshilfen (Haushaltshilfen und Altenpflegern);
  • Angestellten im Industriesektor;
  • leitenden Angestellten (Industrie und Handwerk);
  • Führungskräften;
  • Pförtnern;
  • Selbstständigen.

BEGINN UND DAUER

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt im Allgemeinen ab dem vierten Tag (die ersten drei Tage sind „entzogen“ und werden, wenn dies vom Arbeitsvertrag vorgesehen ist, zulasten des Unternehmens entschädigt) und endet mit dem Ablaufen der Prognose (Ende der Krankheit). Die Krankheit kann mit einer oder mehreren Bescheinigungen nachgewiesen werden.

Bei vorliegender gültiger Bescheinigung kann auch der Zeitraum der Krankheit mit Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einem day hospital entschädigt werden.

Arbeitnehmern des Industriesektors und Arbeitnehmern und Angestellten des tertiären und Dienstleistungssektors mit unbefristetem Arbeitsvertrag steht die Leistung für alle Tage, die durch eine gültige Bescheinigung gedeckt sind, und für maximal 180 Tage pro Kalenderjahr zu. Denjenigen mit einem befristeten Arbeitsvertrag steht die Leistung für alle Tage, die von einer gültigen Bescheinigung gedeckt sind, zu, für maximal so viele Tage, wie in den 12 Monaten direkt vor Beginn der Krankheit gearbeitet wurde, also mindestens 30 Tage bis maximal 180 Tage pro Kalenderjahr. Der Anspruch endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf des Vertrags liegt. Der Arbeitgeber kann die Leistung nicht für mehr Tage als für die, die der Arbeitnehmer bei ihm angestellt war, auszahlen. Die restlichen Tage werden direkt vom INPS entschädigt.

Landwirtschaftsarbeitern mit unbefristetem Arbeitsvertrag steht die Leistung für alle Tage, die von einer gültigen Bescheinigung gedeckt sind, und für maximal 180 Tage pro Kalenderjahr zu, wenn sie die Arbeitstätigkeit auch tatsächlich begonnen haben. Denjenigen, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben, steht die Leistung für alle Tage, die von einer gültigen Bescheinigung gedeckt sind, zu, wenn sie im vorhergehenden Jahr mindestens 51 Tage in der Landwirtschaft gearbeitet haben (es gelten auch die Tage, an denen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag im selben Landwirtschaftssektor gearbeitet wurde) oder im laufenden Jahr vor Beginn der Krankheit bereits 51 Tage gearbeitet haben. Der Zeitraum, für den die Leistung bezogen werden kann, entspricht der Anzahl der Tage, die der Arbeitnehmer in die Listen eingeschrieben ist, und bis zu maximal 180 Tagen pro Kalenderjahr.

Für Lehrlinge gelten dieselben Vorschriften wir für die Arbeitnehmer des entsprechenden Sektors. Wenn es also vorgesehen ist, steht die Leistung für alle Tage, die durch eine gültige Bescheinigung gedeckt sind, und für maximal 180 Tage pro Kalenderjahr zu.

Arbeitslosen und freigestellten Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht die Leistung für alle Tage, die durch eine gültige Bescheinigung gedeckt sind, und für maximal 180 Tage pro Kalenderjahr zu, wenn die Krankheit innerhalb von 60 Tagen oder 2 Monaten ab der Beendigung oder Aussetzung des Arbeitsverhältnisses beginnt.

Seeleuten und Fischern, die im ehemaligen Sozialversicherungsinstitut für den Seefahrtssektor (ex Ipsema) versichert sind (Rundschreiben INPS Nr. 179, 23. Dezember 2013), steht die Leistung für eine vorübergehende, komplette Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Krankheit ab dem Tag nach der Ausschiffung für alle prognostizierten Tage (einschließlich Sonntage) und bis zu einem Jahr zu. Wenn die Krankheit innerhalb von 28 Tagen ab der Ausschiffung auftritt, wird den ausgeschifften Seeleuten, die bestimmten gesetzlich vorgesehenen Kategorien angehören, die Leistung für eine vorübergehende, komplette Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer komplementären Krankheit zuerkannt, welche ab dem vierten Tag nach dem Datum, an dem die Krankheit gemeldet wird, und für bis zu einem Jahr zusteht. Wenn die Krankheit nach 28 Tagen und innerhalb von 180 Tagen ab der Ausschiffung auftritt, wird den Seeleuten, die ein kontinuierliches Arbeitsverhältnis haben, die Leistung für eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit zuerkannt, welche ab dem vierten Tag nach dem Tag, an dem die Krankheit gemeldet wird, und für bis zu 180 Tagen zusteht.

HÖHE DER LEISTUNG

Im Allgemeinen wird den Angestellten die Leistung vom 4. bis zum 20. Tag in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Tageseinkommens und vom 21. bis zum 180. Tag von 66,66 % desselben ausgezahlt.

Angestellten von Gaststätten und Konditoreien steht die Leistung in Höhe von 80 % für den gesamten Zeitraum der Krankheit zu.

Arbeitslosen und freigestellten Arbeitnehmern wird die Leistung um zwei Drittel im Vergleich zum vorgesehenen Prozentsatz gekürzt.

Personen, die im Krankenhaus eingeliefert sind und keine unterhaltsberechtigten Familienangehörige haben, wird die Leistung für den gesamten Zeitraum des Krankenhausaufenthalts auf 2/5 gekürzt, mit Ausnahme des Entlassungstages, für den der volle Betrag gemäß dem oben genannten Prozentsatz ausgezahlt wird.

Seeleuten:

  • steht im Falle einer schwerwiegenden Krankheit eine Leistung in Höhe von 75 % des Einkommens, das sie bei der Ausschiffung verdient haben, zu;
  • steht im Falle einer komplementären Krankheit eine Leistung in Höhe von 75 % des Einkommens, das sie bei der letzten Ausschiffung verdient haben, zu;
  • steht im Falle einer Krankheit bei Arbeitnehmern mit kontinuierlichem Arbeitsverhältnis eine Leistung in Höhe von 50 % des zum Zeitpunkt des Auftretens der Krankheit tatsächlich bezogenen Einkommens für die ersten 20 Tage und von 66,66 % vom 21. bis zum 180. Tag zu.

Um einen Anspruch auf Krankengeld zu haben, muss sich der Arbeitnehmer eine Krankheitsbescheinigung vom behandelnden Arzt ausstellen lassen, der dieselbe telematisch an das INPS übermittelt. Er muss außerdem aufmerksam die Richtigkeit der Angaben zur Person und zum Wohnsitz, an dem er anzutreffen ist, und die vom Arzt eingegeben werden, überprüfen, um die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen zu vermeiden.

Mit der telematischen Bescheinigung ist der Arbeitnehmer der Pflicht enthoben, das Attest dem eigenen Arbeitgeber zu übermitteln, da dieser es über die vom INPS zur Verfügung gestellten Dienste erhalten und einsehen kann.

Falls eine telematische Übermittlung nicht möglich ist, muss sich der Arbeitnehmer die Krankheitsbescheinigung vom behandelnden Arzt in Papierformat ausstellen lassen. In diesem Fall muss er die Krankheitsbescheinigung innerhalb von zwei Tagen ab dem Ausstellungsdatum bei der örtlich zuständigen INPS-Stelle und das Attest beim eigenen Arbeitgeber einreichen oder dorthin abschicken, um den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen zu entgehen, die den Verlust des Anspruchs auf Krankengeld für jeden Tag ungerechtfertigter Verzögerung der Absendung nach der genannten Frist von zwei Tagen vorsehen.

Ebenso müssen Seeleute und Fischer, die im ehemaligen Sozialversicherungsinstitut für den Seefahrtssektor versichert sind, die Krankheitsbescheinigung innerhalb derselben Frist von zwei Tagen ab Ausstellungsdatum beim Institut einreichen oder dorthin schicken.

Auch die Bescheinigungen über einen Krankenhausaufenthalt und eine Krankheit, die von Krankenhäusern ausgestellt werden, müssen telematisch übermittelt werden. Wenn die Bescheinigungen in Papierformat ausgestellt werden, muss der Arbeitnehmer sie bei der örtlich zuständigen INPS-Stelle und beim Arbeitgeber (ohne Angaben zur Diagnose) einreichen oder dorthin schicken. Im Falle von Bescheinigungen über einen Krankenhausaufenthalt (jedoch nicht für Bescheinigungen über eine Krankheit nach dem Krankenhausaufenthalt) können auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als nach zwei Tagen nach Ausstellungsdatum eingereicht werden, jedoch innerhalb der Frist von einem Jahr für den Verlust der Leistung. Bescheinigungen über Krankenhausaufenthalte und Untersuchungen in der Notaufnahme ohne Diagnose gelten nicht für die Anerkennung der Sozialversicherungsleistung.

Für die Kategorie der Seeleute und Fischer, die einen Anspruch auf Krankengeld aus dem ehemaligen Sozialversicherungsinstitut für den Seefahrtssektor (ex Ipsema) haben, muss die Krankheitsbescheinigung vom Arbeitnehmer übermittelt werden. Zur Berechnung der Leistung übermittelt der Arbeitgeber außerdem die Erklärung über die dem Arbeitnehmer ausgezahlten Einkommen während des Zeitraums, auf den sich die beantragte spezifische Leistung bezieht.

Für die Auszahlung der Leistung muss der Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz während der gesetzlich vorgesehenen Zeiten der Verfügbarkeit auffindbar sein, um sich der Überprüfung der tatsächlichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterziehen. Die Zeiten der Verfügbarkeit sind für alle Tage, für die die Krankheitsbescheinigung gilt (einschließlich Samstag, Sonntag und Feiertage) von 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 19 Uhr.

Wer bei einem ärztlichen Kontrollbesuch ungerechtfertigt nicht anzutreffen ist, erhält Sanktionen und verliert die Leistung für die folgenden Krankheitstage:

  • maximal 10 Kalendertage ab Beginn der Krankheit bei der ersten ungerechtfertigten Abwesenheit bei einem ärztlichen Kontrollbesuch;
  • 50 % der Leistung für die restliche Krankheitszeit bei der zweiten ungerechtfertigten Abwesenheit bei einem ärztlichen Kontrollbesuch;
  • die gesamte Leistung ab dem Datum der dritten ungerechtfertigten Abwesenheit während eines ärztlichen Kontrollbesuchs.

Der Arzt, der die Abwesenheit beim ärztlichen Kontrollbesuch feststellt, stellt eine Vorladung zum nächsten ambulanten ärztlichen Kontrollbesuch in einem geschlossenen Umschlag aus. Die eventuelle Abwesenheit während der ambulanten Untersuchung kann zur Anwendung der Sanktionen für die zweite Kontrolluntersuchung führen.

Während des Zeitraums, für den die Krankheit bescheinigt ist, kann der Arbeitnehmer, wenn dies tatsächlich notwendig ist, die Adresse ändern, an der er anzutreffen ist, indem er diese rechtzeitig und mit angemessenem Zeitraum vorab dem INPS (und dem Arbeitgeber) über die folgenden vorgesehenen Modalitäten mitteilt (Nachricht Nr. 1290, 22. Januar 2013):

  • indem er eine E-Mail an die Adresse medicolegale.nomesede@inps.it sendet;
  • indem er eine spezifische Mitteilung an die Faxnummer der örtlichen Stelle sendet;
  • indem er das Contact Center unter der kostenlosen Nummer 803 164 kontaktiert.

Falls die Krankheit während eines Aufenthalts in einem Land der Europäischen Gemeinschaft auftritt, sehen die geltenden Vorschriften die Anwendung der Gesetzgebung des Landes, in dem der Versicherte wohnhaft ist, vor. Der Arbeitnehmer muss die Krankheitsbescheinigung also innerhalb von zwei Tagen ab der Ausstellung beim INPS und beim Arbeitgeber einreichen. Andernfalls kann er sich an die zuständige Behörde vor Ort wenden, die die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt und eine Bescheinigung ausstellt, die sofort an die zuständige Institution übermittelt werden muss.

Im Falle einer Krankheit, die in einem Land auftritt, das mit Italien keine Vereinbarungen oder Verträge geschlossen hat, die dieses Thema behandeln, oder in EU-Drittländern, muss die Bescheinigung von der diplomatischen oder konsularischen italienischen Auslandsvertretung beglaubigt werden. Eine Beglaubigung ist die Bestätigung, auch mittels eines Stempels, dass das Dokument gemäß den örtlichen Vorschriften als Bescheinigung gültig ist. Wird nur die Echtheit der Unterschrift des zugelassenen Übersetzers bestätigt, so gilt das nicht als „Beglaubigung“.