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Krankengeld für arbeitslose oder freigestellte Versicherte

Veröffentlichung: 26/02/2021

Das Krankengeld (indennità di malattia) wird Arbeitnehmern anerkannt, wenn diese aufgrund einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sind, wobei dies nur für die spezielle Aufgabe, die sie durchführen, gelten muss. Ein Anspruch besteht in unterschiedlicher Höhe und zu anderen Bedingungen auch im Falle der Arbeitslosigkeit oder der Freistellung.

Die Leistung steht Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag zu, die arbeitslos oder freigestellt sind, wenn die Krankheit innerhalb von 60 Tagen oder zwei Monaten nach Beendigung oder Aussetzung des Arbeitsverhältnisses auftritt.

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt ab dem vierten Krankheitstag (die ersten drei Tage sind „entzogen“) und endet mit dem Ablaufen der Prognose (Ende der Krankheit). Die Krankheit kann mit einer oder mehreren Bescheinigungen nachgewiesen werden. Die Leistung steht für alle Tage, die durch eine gültige Bescheinigung gedeckt sind, und für maximal 180 Tage pro Kalenderjahr zu.

Bei vorliegender gültiger Bescheinigung kann auch der Zeitraum der Krankheit mit Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einem dayhospital entschädigt werden.

Im Falle der Arbeitslosigkeit oder Aussetzung von der Arbeit ist die Leistung im Vergleich zum üblichen Prozentsatz, der für die zugehörige Kategorie vorgesehen ist, um zwei Drittel gekürzt. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts und falls keine unterhaltsberechtigten Familienangehörige vorhanden sind, wird die Leistung für den gesamten Zeitraum des Krankenhausaufenthalts um weitere 2/5 gekürzt, mit Ausnahme des Entlassungstages, für den der volle Betrag ausgezahlt wird.

Um einen Anspruch auf Krankengeld zu haben, muss sich der Arbeitslose oder freigestellte Arbeitnehmer eine Krankheitsbescheinigung vom behandelnden Arzt ausstellen lassen, der dieselbe online telematisch an das INPS übermittelt. Er muss außerdem aufmerksam die Richtigkeit der Angaben zur Person und zum Wohnsitz, an dem er anzutreffen ist, und die vom Arzt eingegeben werden, überprüfen.

Falls eine telematische Übermittlung nicht möglich ist, muss sich der Arbeitslose oder freigestellte Arbeitnehmer die Krankheitsbescheinigung vom behandelnden Arzt in Papierformat ausstellen lassen. Er muss die Krankheitsbescheinigung innerhalb von zwei Tagen ab dem Ausstellungsdatum beim INPS einreichen oder dorthin abschicken, um den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen zu entgehen, die den Verlust des Anspruchs auf Krankengeld für jeden Tag ungerechtfertigter Verzögerung der Absendung nach der genannten Frist von zwei Tagen vorsehen.

Auch die Bescheinigungen über einen Krankenhausaufenthalt und eine Krankheit, die von Krankenhäusern ausgestellt werden, müssen telematisch übermittelt werden. Falls die Bescheinigungen über den Krankenhausaufenthalt und die Entlassung in Papierformat ausgestellt werden, können sie bei der örtlichen INPS-Stelle auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als nach zwei Tagen nach Ausstellungsdatum eingereicht werden, jedoch innerhalb der Frist für den Verlust der Leistung von einem Jahr. Bescheinigungen über Krankenhausaufenthalte und Untersuchungen in der Notaufnahme ohne Diagnose gelten nicht für die Anerkennung der Sozialversicherungsleistung.

Für die Auszahlung der Leistung muss der Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz während der gesetzlich vorgesehenen Zeiten der Verfügbarkeit auffindbar sein, um sich der Überprüfung der tatsächlichen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterziehen. Die Zeiten der Verfügbarkeit für einen ärztlichen Kontrollbesuch am Wohnsitz sind für alle Tage, für die die Krankheitsbescheinigung gilt (einschließlich Samstag, Sonntag und Feiertage) von 10 bis 12 Uhr und von 17 bis 19 Uhr.

Wer bei einem ärztlichen Kontrollbesuch ungerechtfertigt nicht anzutreffen ist, erhält Sanktionen und verliert die Leistung für die folgenden Krankheitstage:

  • für maximal zehn Kalendertage ab Beginn der Krankheit bei der ersten ungerechtfertigten Abwesenheit bei einem ärztlichen Kontrollbesuch;
  • für 50 % der Leistung für die restliche Krankheitszeit bei der zweiten ungerechtfertigten Abwesenheit bei einem ärztlichen Kontrollbesuch;
  • für die gesamte Leistung ab dem Datum der dritten ungerechtfertigten Abwesenheit während eines ärztlichen Kontrollbesuchs.

Der Arzt, der die Abwesenheit beim ärztlichen Kontrollbesuch feststellt, stellt eine Vorladung zum nächsten ambulanten ärztlichen Kontrollbesuch in einem geschlossenen Umschlag aus. Die eventuelle Abwesenheit während der ambulanten Untersuchung kann zur Anwendung der Sanktionen für die zweite Kontrolluntersuchung führen.

Während des Zeitraums, für den die Krankheit bescheinigt ist, kann der Kranke, wenn dies tatsächlich notwendig ist, die Adresse ändern, an der er anzutreffen ist, indem er diese rechtzeitig und mit angemessenem Zeitraum vorab dem INPS über die folgenden Modalitäten mitteilt (Nachricht Nr. 1290, 22. Januar 2013):

  • Senden einer E-Mail an die Adresse medicolegale.nomesede@inps.it;
  • Mitteilung an die Faxnummer der örtlichen Stelle;
  • Anruf beim Contact Center (kostenlose Nummer 803 164).