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Krankengeld für Seeleute

Veröffentlichung: 26/02/2021

Die Arbeitnehmer im Seeverkehrssektor sind in einem speziellen Krankenversicherungssystem versichert, das sich in Höhe und Dauer teilweise von dem anderer Kategorien von Arbeitnehmern unterscheidet. Sie können auch eine ausschließlich für diese Kategorie anerkannte Leistung in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund einer geläufigen Erkrankung nicht zum Einschiffen zugelassen sind.

Krankengeldleistungen werden den Arbeitnehmern des Seefahrt und Fischereisektors gewährt, die zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Kategorien gehören Rundschreiben Nr. 179 vom 23. Dezember 2013.

Beginn und Dauer

Vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Grunderkrankung wird für an Bord aufgetretene Krankheitsereignisse anerkannt, die eine Anlandung verursachen, während die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Komplementärkrankheiten wegen Krankheitsereignissen innerhalb von 28 Tagen nach dem Ausschiffen anerkannt werden.

Das durch Beihilfen für vorübergehende vollständige Invalidität aufgrund von Grunderkrankung und Komplementärerkrankung versicherte Risiko ist „jede Veränderung des Gesundheitszustandes, die nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, die zu einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt und ärztliche Hilfe und die Bereitstellung von therapeutischen Mitteln erfordert“.

Beihilfen wegen Grund- und Komplementärerkrankungen können für höchstens ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Ausschiffungsregister gewährt werden.

Im Falle einer Erkrankung, die zwischen 28 und 180 Tagen nach dem Ausschiffen auftritt, haben Arbeitnehmer, die ihr Beschäftigungsverhältnis und ihre bezahlte Verfügbarkeit fortsetzen, auch für maximal 180 Tage Anspruch auf eine Beihilfe wegen vorübergehender Invalidität.

Eine weiterer spezifische und ausschließliche Leistung der Seefahrtarbeit ist die Leistung wegen vorübergehender Untauglichkeit zur Einschiffung aufgrund von Krankheiten, das vom INPS am Ende eines Ereignisses einer häufigen Erkrankung (für Fälle von Berufskrankheit oder Arbeitsunfall wird diese vom INAIL aufgeteilt) an Seeleute ersten und zweiten Grades gezahlt wird, welche für die Dauer der Erkrankung vorübergehend für die Einschiffung ungeeignet erklärt wurden, und zwar bis zu einem Maximum von einem Jahr.

Höhe der Leistung

Im Falle einer vorübergehenden vollständigen Invalidität aufgrund einer Grund- oder Komplementärkrankung beträgt das Tagegeld 75 % des durchschnittlichen Tagesgehalts für die letzten 30 Tage vor dem Ausschiffen.

Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit für Seeleute mit fortgesetztem Beschäftigungsverhältnis beträgt die Leistung 50 % (für die ersten 20 Tage) und 66,66 % (für den Zeitraum zwischen 21 und 180 Tagen) des zum Zeitpunkt des Auftretens der Krankheit tatsächlich erhaltenen Gehalts.

Im Falle einer vorübergehenden Untauglichkeit zum Einschiffen beträgt die nach dem sogenannten „Focaccia-Gesetz“ benannte Beihilfe 75 % des am Tag des Ausschiffens bezogenen Gehalts, für eine maximale Dauer von einem Jahr ab Erklärung der Untauglichkeit, wobei nur die Positionen des ordentlichen Gehalts und damit nicht die variablen Positionen (z. B. Vergütung für Überstunden, Tankreinigung, etc.) berücksichtigt werden. Andererseits muss die Navigationszulage (50 %) berücksichtigt werden, da es sich um eine gewöhnliche und kontinuierliche Zahlung handelt.

Antragstellung

Der Antrag auf Zahlung des Krankengeldes wird vom Arbeitnehmer durch Übermittlung der ersten ärztlichen Bescheinigung an die örtlich zuständige INPS-Stelle stellt (Rundschreiben Nr. 173 vom 23. Oktober 2015) innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Ausstellung, um Strafen zu vermeiden, die darin bestehen, dass für jeden Tag der ungerechtfertigten Verspätung für zwei Tage das Anrecht auf die Leistung verloren geht. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Erklärung über die während des Referenzzeitraums gezahlten Löhne je nach der spezifischen beantragten Leistung online abgeben.

Die Leistung wegen vorübergehender Untauglichkeit zur Einschiffung nach einer häufigen Erkrankung (Focaccia-Gesetz vom 16. Oktober 1962, Nr. 1486) wird mit Vorlegung des Urteils des Ärzteausschusses ersten Grades, der in den Hafenämtern tätig ist, oder der Bewertung des im Ministerium für Infrastruktur und Verkehr eingerichteten zentralen medizinischen Ausschusses nach einer etwaigen Beschwerde des Seemanns, des Instituts oder des Gesundheitsministeriums gegen das Urteil des Ärzteausschusses ersten Grades (Art. 8, Gesetz vom 28. Oktober 1962, Nr. 1602) beantragt.