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Pflege- und Unterhaltszuschuss (ACS) zur Behandlung von Tuberkulose

Veröffentlichung: 26/02/2021

Wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund der Tuberkulose in Bezug auf die Leistungsfähigkeit auf weniger als die Hälfte reduziert ist und man kein reguläres laufendes Vollzeitgehalt erhält, zahlt das INPS einen fixen Teil des Pflege- und Unterhaltszuschusses.

Der Zuschuss erfolgt an jene Personen, die Anspruch auf die Tagespauschale (IG) haben oder:

  • An Versicherte, die während ihres gesamten Arbeitsverhältnisses mindestens ein Beitragsjahr oder 52 Wochenbeiträge geltend machen können (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 419 vom 6. August 1975). Seit dem 1. Januar 1999 ist der Beitrag zur Pflichtversicherung gegen Tuberkulose abgeschafft; daher gilt die Beitragspflicht als erfüllt, wenn Beiträge zur Erwerbsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung (IVS) geleistet werden;
  • an bestimmte Gruppierungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes;
  • an bestimmte Gruppierungen von Rentnern und Leibrentenbeziehern;
  • an Angehörige, die von der versicherten Person unterhalten werden, auch wenn sie nicht beim INPS versichert sind.

Beginn und Dauer

Das Pflege- und Unterhaltsgeld wird in Anspruch genommen:

  • ab dem Datum des Ablaufs der Nachsorgezulage (IPS), wenn der Antrag innerhalb von 90 Tagen eingereicht wurde;
  • ab dem Tag, der auf den Ablauf des bisherigen Pflege- und Unterhaltsgeldes (ACS) folgt, wenn der Antrag innerhalb von 90 Tagen eingereicht wurde;
  • ab dem ersten Tag des Monats nach dem Antrag, wenn er 90 Tage nach dem Ende des vorherigen IPS oder ACS eingereicht wurde.

Der Pflege- und Unterhaltszuschuss:

  • wird 24 Monate lang nach dem Ablauf der Nachsorgezulage (IPS) ausgezahlt;
  • ist in einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten, ohne zeitliche Befristung um weitere 24 Monate verlängerbar, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;
  • wird bei einem neuen Pflegezyklus unterbrochen;
  • startet nach einem neuen Pflegezyklus erneut, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Höhe der Leistung

Der Betrag wird in einer fixen Höhe ausbezahlt, die jährlich durch einen Ministererlass festgelegt und auf den neuesten Stand gebracht wurde.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Antragstellung muss innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des IPS oder dem Ende des vorherigen ACS eingereicht werden.

Antragstellung

Die Antragstellung ist online beim INPS auf Grundlage der in dem Rundschreiben des INPS Nr. 45 vom 27. März 2012 enthaltenen Informationen einzureichen.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.