Geburtenzulage (Bonus Bebè)

Die Geburtenzulage (auch Baby-Bonus - Bonus Bebè genannt) ist ein monatlicher Zuschuss, den Familien für jedes geborene, adoptierte oder in Pflege genommene Kind erhalten. Die Zulage ist auf ein Jahr begrenzt und wird jeden Monat bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres oder bis zum Abschluss des ersten Jahres des Eintritts in die Familie (im Falle einer Adoption oder einer adoptionsvorbereitenden Inpflegenahme) ausgezahlt.

Im Vergleich zu der Geburtenzulage in den vergangenen Jahren, die für Ereignisse vor 2020 noch anwendbar ist, wird die Leistung für Geburten, Adoptionen und adoptionsvorbereitende Inpflegenahmen im Jahr 2020 durch neue ISEE-Schwellen abgeändert und kann unter Anwendung des Prinzips der so genannten „allgemeinen Bewilligung“ („accesso universale“) in Form eines Mindestbetrags auch von Familien in Anspruch genommen werden, deren ISEE über 40.000 Euro liegt oder auch, wenn kein ISEE vorliegt.

In dem Abschnitt „Weitere Informationen“ ist es möglich, alle Informationen zum Baby-Bonus für die in den Vorjahren geborenen Kinder zu finden: 

  • zwischen 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019;
  • zwischen 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018;
  • zwischen 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017.

Die Zulage steht im Falle von im Jahr 2020 stattfindenden Geburten, Adoptionen und adoptionsvorbereitenden Inpflegenahmen allen italienischen, EU- und Nicht-EU-Bürgern zu, welche über eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung verfügen (im folgenden werden alle Voraussetzungen aufgelistet).

Die 20-%-Erhöhung

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird diese Erhöhung auf Grundlage der folgenden Kriterien angewendet:

  • Die Erhöhung wird für jedes Kind des antragstellenden Elternteils gewährt, das nach dem ersten Kind geboren wird, sofern Elternteil und Kind zusammenleben;
  • in Bezug auf die Erhöhung der Zulage gilt als „erstes Kind“ des antragstellenden Elternteils jenes Kind, minder- oder volljährig, das seinen Wohnsitz in Italien hat und mit dem antragstellenden Elternteil zusammenlebt;
  • im Gegensatz dazu werden Minderjährige in adoptionsvorbereitender Inpflegenahme und vorübergehend betreute Kinder nicht als „erstes Kind“ oder „Kind nach dem erstes Kind“ bezeichnet, da die Erhöhung für Kinder gedacht ist, die nach dem ersten Kind geboren werden, also auf Grundlage der „Kindesverhältnisse“.
  • Im Falle einer Mehrlingsgeburt am selben Tag im Laufe des Jahres 2020:
    • Handelt es sich um ein erstes Ereignis (d.h. der antragstellende Elternteil hat noch keine eigenen oder Adoptivkinder), wird die Erhöhung in chronologischer Reihenfolge für jedes geborene Kind gewährt, das nach dem ersten Kind geboren wird (zum Beispiel: Bei einer Drillingsgeburt im Jahr 2020, und wenn der Antragsteller keine weiteren Kinder hat, wird die Erhöhung nur für das zweite und das dritte Kind in chronologischer Reihenfolge gewährt);
    • handelt es sich nicht um ein erstes Ereignis (d.h. der antragstellende Elternteil hat mindestens ein eigenes oder ein Adoptivkind) steht die Erhöhung für alle Mehrlinge zu;
  • im Falle einer Mehrfachadoption, also einer Adoption von mehreren Minderjährigen am selben Tag im Laufe des Jahres 2020, und es handelt sich um ein erstes Ereignis (d.h. der antragstellende Elternteil hat noch keine eigenen oder Adoptivkinder), wird die Erhöhung in chronologischer Reihenfolge für jedes adoptierte Kind gewährt, das nach dem ersten Kind geboren wird (zum Beispiel: Bei einer Adoption von drei Minderjährigen am 7. Mai 2020, und wenn der Antragsteller keine weiteren Kinder hat, wird die Erhöhung nur für das zweite und das dritte Kind in chronologischer Reihenfolge gewährt). Handelt es sich um eine Mehrfachadoption von Mehrlingen, wird die Erhöhung für alle Mehrlinge bis auf ein Kind nach Wahl des Antragstellers gewährt (zum Beispiel: Bei einer Adoption von Drillingen am 7. Mai 2020, und wenn der Antragsteller keine weiteren Kinder hat, wird die Erhöhung nur für zwei der drei adoptierten Mehrlinge, nach Wahl des Antragstellers, gewährt);
  • im Falle einer Mehrfachadoption am selben Tag im Laufe des Jahres 2020, und wenn es sich nicht um ein erstes Ereignis (d.h. der antragstellende Elternteil hat bereits eigene oder Adoptivkinder) handelt, wird die Erhöhung für jedes adoptierte Kind gewährt, auch im Falle einer Adoption von Mehrlingen (zum Beispiel: Bei einer Adoption von drei Minderjährigen am 7. Mai 2020, und wenn der Antragsteller weitere Kinder hat, wird die Erhöhung für alle drei adoptierten Minderjährigen gewährt).

BEGINN UND DAUER

Die Zulage steht ab dem Monat der Geburt oder ab dem Monat des Eintritts in die Familie - bei Adoptiv- oder Pflegekindern - zu. Der Antrag muss innerhalb von 90 Tagen ab Geburt oder ab dem Eintritt des Minderjährigen in die Familie nach Adoption oder adoptionsvorbereitender Inpflegenahme gestellt werden. Wenn die Zulage dem antragstellenden Elternteil nicht mehr gewährt werden kann (zum Beispiel, weil ihm die elterliche Gewalt entzogen wurde oder weil der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten hat), kann der andere Elternteil den Anspruch auf die Zulage übernehmen, indem er innerhalb von 90 Tagen ab der Entscheidung des Richters, mit welcher der Entzug der elterlichen Gewalt oder die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts bestimmt wurde, einen neuen Antrag einreicht. In diesem Fall steht die Zulage dem neuen, antragstellenden Elternteil ab dem Monat zu, der auf den Monat folgt, in dem die gerichtliche Entscheidung erfolgte.

Im Falle einer vorübergehenden Inpflegenahme eines Kindes, das im Jahr 2020 geboren oder adoptiert wurde, steht die Zulage ab dem Monat zu, in dem die Entscheidung des Gerichts oder eine vom Vormundschaftsgericht vollstreckbar gemachte Maßnahme des Sozialdienstes erlassen wurde.

Sollte der antragstellende Elternteil versterben, wird die Zulage dem anderen mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil gewährt. Letztgenannter muss dem INPS innerhalb von 90 Tagen nach dem Tod alle Informationen bereitstellen, die für die weitere Auszahlung der Zulage erforderlich sind.

Wird dieser Antrag erst nach 90 Tagen gestellt, beginnt die Zulage ab dem Monat der Antragstellung.

Wird der Antrag abgelehnt, ist zur Beantragung der Zulage eine neue Antragstellung erforderlich. Wird dieser Antrag erst nach 90 Tagen gestellt, beginnt die Zulage ab dem Monat der neuen Antragstellung.

Die Zulage wird ab Geburt oder Eintritt des Kindes in die Familie monatlich und für maximal 12 Monate gezahlt, und zwar für im Jahr 2020 geborene, adoptierte oder vor der Adaption in Pflege genommene Kinder.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Höhe der Zulage für im Jahr 2020 geborene, adoptierte oder vor der Adoption in Pflege genommene Kinder variiert bei Vorliegen eines gültigen ISEE je nach dem „Minderjährigen-ISEE“ des minderjährigen Kindes, für welches die Zulage beantragt wird:

  • Bei einem ISEE von nicht mehr als 7.000 Euro pro Jahr beträgt die Geburtenzulage 1.920 Euro pro Jahr bzw. 2.304 Euro pro Jahr bei einem zweiten Kind, d.h. 160 Euro pro Monat (erstes Kind) bzw. 192 Euro pro Monat (zweites Kind); 
  • liegt der ISEE über 7.000 Euro pro Jahr, aber nicht über 40.000 Euro, beläuft sich die Geburtenzulage auf 1.440 Euro pro Jahr bzw. 1.728 Euro pro Jahr bei einem zweiten Kind, d.h. 120 Euro pro Monat (erstes Kind) bzw. 144 Euro pro Monat (zweites Kind);
  • bei einem ISEE von über 40.000 Euro pro Jahr beträgt die Geburtenzulage 960 Euro pro Jahr bzw. 1.152 Euro pro Jahr bei einem zweiten Kind, d.h. 80 Euro pro Monat (erstes Kind) bzw. 96 Euro pro Monat (zweites Kind).

Die monatliche Auszahlung der Zulage erfolgt durch das INPS direkt an den Antragsteller, und zwar mittels "hinterlegter Überweisung", dem so genannten "Bonifico Domiciliato", als Gutschrift auf ein auf den Antragsteller laufendes Bank- oder Postgirokonto, ein Postsparbuch oder auf eine Prepaid-Karte mit IBAN. Beim Versand muss dem Antrag das Formular SR/163 „Richiesta di pagamento delle prestazioni a sostegno del reddito“ („Antrag auf einkommensstützenden Leistungen“) angehängt werden, ansonsten wird die Bearbeitung des Antrags ausgesetzt.

Wird der Antrag im Namen eines minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Elternteils durch den gesetzlichen Vertreter gestellt, so muss das gewählte Zahlungsmittel auf den Namen des Elternteils laufen.

Wenn das geborene oder adoptierte Kind gemäß Art. 2 des ital. Gesetzes 184 vom 4. Mai 1983 vorübergehend bei einer anderen Familie betreut wird, wird die Zulage - nur für die Dauer der Betreuung - an den antragstellenden Betreuer gezahlt.

Die Zahlung der Zulage erfolgt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Die erste Zahlung umfasst auch die bis zu jenem Zeitpunkt aufgelaufenen Rückstände.

LEISTUNGSENDE

Die Zahlung der Zulage endet, sobald eine der folgenden Situationen eintritt :

  • wenn der Antragsteller eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (zum Beispiel, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, wenn er die Staatsbürgerschaft oder sein Aufenthaltsrecht verliert, wenn er nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt, wenn ihm das Sorgerecht entzogen wird);
  • beim Tod des Kindes;
  • beim Widerruf der Adoption;
  • bei Beendigung der Ausübung der elterlichen Verantwortung;
  • falls das Sorgerecht für das minderjährige Kind ausschließlich jenem Elternteil übertragen wird, der den Antrag nicht gestellt hat;
  • falls das Sorgerecht für das minderjährige Kind einer anderen als der antragstellenden Person übertragen wird;
  • bei einer negativen gerichtlichen Entscheidung, wodurch die adoptionsvorbereitende Inpflegenahme entfällt.

Die Zahlung der Zulage endet, sobald eine der folgenden Situationen eintritt:

  • Das Kind schließt das erste Lebensjahr ab oder es schließt das erste Jahr ab Eintritt in die Familie ab (die Berechnung erfolgt ab dem Geburtsmonat oder ab dem Eintritt in die Familie, einschließlich diesen Monats);
  • Beendigung der vorübergehenden Betreuung;
  • wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht.

Der Antragsteller muss dem INPS den Verlust einer dieser Voraussetzungen innerhalb von 30 Tagen mitteilen. Verliert der Antragsteller eine der gesetzlichen Voraussetzungen oder liegt ein anderer Grund für das Leistungsende vor, kann der Antrag auf die Zulage für das selbe Kind vom anderen Elternteil oder, im Falle einer vorübergehenden Betreuung, vom Betreuer gestellt werden.

Im Falle eines Verlustes des Anspruchs muss der Antragsteller, sobald die Voraussetzungen wieder vorliegen, einen neuen Antrag einreichen, und der Leistungsbeginn unterliegt den oben dargestellten Regeln. D.h., wenn ein neuer Antrag innerhalb von 90 Tagen ab dem Ereignis (Geburt, Adoption, Inpflegenahme) gestellt wird, wird die Zulage ab dem Monat bewilligt, in welcher der Antragsteller die Anforderungen erfüllt; wird der neue Antrag nach Ablauf der 90-Tage-Frist gestellt, wird die Zulage ab dem Datum der neuen Antragstellung bewilligt.

VORAUSSETZUNGEN

Der Antrag kann von einem Elternteil gestellt werden, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Staatsangehörigkeit Italiens oder eines Staats der Europäischen Union oder EU-Daueraufenthaltsberechtigung (Art. 9 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 in aktueller Fassung) oder Aufenthaltstitel für Familienangehörige eines EU-Bürgers (italienisch oder europäisch), der gemäß Art. 10 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 30 vom 6. Februar 2007 selbst nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaats besitzt, oder Daueraufenthaltstitel für Familienangehörige ohne Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaats gemäß Art. 17 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 30/2007. Zum Zwecke dieser Leistung sind italienische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger mit dem Status eines politischen Flüchtlings oder mit subsidiärem Schutzstatus gleichgestellt (Artikel 27 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 251 vom 19. November 2007);
  • Wohnsitz in Italien;
  • Zusammenleben mit dem Kind (Kind und antragstellender Elternteil müssen zusammenleben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der gleichen Gemeinde haben).

Die Höhe der Leistung wird auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Minderjährigen-ISEEs berechnet und kann, mit einem Mindestbetrag von 960 € pro Jahr, auch bei ISEE-Beträgen, die über dem Höchstbetrag liegen, oder bei einem fehlenden ISEE zustehen.

Bei Ereignissen im Jahr 2020 wird die Geburtenzulage im Gegensatz zur früheren Gesetzgebung (derzeit für Ereignisse vor 2020 noch in Kraft) auch dann gezahlt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine gültige ISEE-Erklärung vorliegt (z.B. Einheitliche Ersatzerklärung (DSU) nicht eingereicht, ISEE abgelaufen, Einheitliche Ersatzerklärung (DSU) ohne Kind, für das die Beihilfe beantragt wird, usw.), aber die anderen Anforderungen erfüllt sind. Da es jedoch in einem solchen Fall nicht möglich ist, den entsprechenden ISEE-Wert genau zu bestimmen, wird nur die Mindestleistung, d.h. 80 Euro pro Monat (oder 96 Euro im Monat bei einem zweiten Kind) ausgezahlt.

In diesen Fällen muss das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (elterliche Beziehung, Zusammenleben mit dem Kind usw.) im Antrag mit einer Selbstauskunft angegeben werden, wobei der Antragsteller gemäß Artikel 76 des Präsidialerlasses Nr. 445/2000 für falsche und irreführende Angaben haftet. Die Gebietsniederlassungen des INPS werden wie üblich Kontrollen der im Sinne von Art. 71 des Präsidialerlasses 445/2000) durchführen und die Bewilligung widerrufen/den Leistungsanspruch eventuell beenden und zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückfordern.

Für den Fall, dass es aufgrund eines fehlenden ISEE-Werts bei der Einreichung des Antrags auf eine Geburtenzulage nicht möglich ist, irgendeinen ISEE-Wert zuzuordnen, dieser Indikator jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht wird, kann der Betrag der Zulage um die Differenz ergänzt werden, die ab dem Datum der Einreichung der Einheitlichen Ersatzerklärung (DSU), aus der ein gültiger ISEE-Wert für den Minderjährigen abgeleitet wird, möglicherweise zusteht.

Wird das Kind vorübergehend einem Dritten anvertraut, kann der Antrag auf die Zulage vom Betreuer eingereicht werden. In diesem Fall wird der ISEE unter Berücksichtigung des Familienhaushalts errechnet, dem das betreute Kind angehört: Um genau zu sein, werden vorübergehend betreute Minderjährige als eigenständige Familienhaushalte angesehen, der Betreuer hat aber die Möglichkeit, sie dem eigenen Familienhaushalt zuzurechnen.

Im Falle der Geburt oder Adoption von zwei oder mehreren Minderjährigen, zum Beispiel bei Mehrlingen, muss für jedes Kind ein eigener Antrag gestellt werden.

Ist der Elternteil, der Anspruch auf die Zulage hat, minderjährig oder aus anderen Gründen nicht geschäftsfähig, wird der Antrag in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt.

Um die Zulage beantragen zu können, muss die so genannte Ersatzerklärung "Dichiarazione Sostitutiva Unica (DSU)" gemäß Erlass des Präsidenten des italienischen Ministerrats Nr. 159 vom 5. Dezember 2013 eingereicht werden. Dem in der Ersatzerklärung DSU angegebenen Familienhaushalt muss das natürliche, adoptierte oder vor der Adoption in Pflege genommen Kind angehören, für welches die Zulage beantragt wird.

Der Antragsteller sollte für jedes Jahr, in dem der Anspruch auf die Leistung besteht, die DSU erneuern, damit ein gültiger ISEE ausgestellt wird.

Bei Vorliegen eines Aktualisierten ISEE ist es möglich, innerhalb der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf die Zulage zu stellen. In diesem Fall wird die Höhe der Zulage auf Grundlage des Aktualisierten ISEE berechnet, bis eine neue Ersatzerklärung DSU vorgelegt wird.

Der Aktualisierte ISEE kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer durch Vorlage des zusätzlichen Ersatzerklärungsformulars „DSU Modulo sostitutivo“ erneuert werden. Andernfalls wird bei einem abgelaufenen Aktualisierten ISEE und ohne Vorlage des zusätzlichen Ersatzerklärungsformulars „DSU Modulo sostitutivo“ die letzte vorgelegte Ersatzerklärung DSU und der auf dieser basierende normale ISEE zu Grunde gelegt.

Nur die Ersatzerklärung DSU muss jedes Jahr vorgelegt werden. Es ist nicht erforderlich, einen neuen Antrag zu stellen.

Für im Jahr 2020 stattfindende Ereignisse führen Auslassungen und/oder Unstimmigkeiten in der ISEE-Bescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung genauso wie beim Fehlen der ISEE-Bescheinigung dazu, dass der Antrag den Status „bewilligt“ erhält, sofern die anderen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, mit einer Zahlung des Mindestbeitrags in Höhe von 80 Euro pro Monat (96 Euro pro Monat beim zweiten Kind).

Auslassungen oder Unstimmigkeiten können durch eine neue DSU behoben werden (aufgrund welcher eine Bescheinigung ohne Unregelmäßigkeiten ausgestellt wird) oder durch eine rückwirkende Korrektur (falls die DSU über eine CAF-Stelle eingereicht wurde und diese dabei einen Fehler begangen hat) oder durch entsprechende geeignete Unterlagen, die der zuständigen INPS-Zweigstelle vorzulegen sind.

Bei der Berichtigung des ISEE durch den Antragsteller, welche innerhalb der Gültigkeitsdauer jener DSU erfolgen kann, welche Auslassungen und/oder Unstimmigkeiten enthielt, wird die Höhe der zustehenden Geburtenzulage um eventuell zustehende Differenzen aufgestockt.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Die Antragstellung muss innerhalb von 90 Tagen ab Geburt oder ab Eintritt des adoptierten Kindes oder Pflegekindes in die Familie erfolgen. Im Falle einer vorübergehenden Inpflegenahme kann der Antrag innerhalb von 90 Tagen ab der Entscheidung des Gerichts oder dem vom Vormundschaftsgericht vollstreckbar gemachten Maßnahmenbeschluss des Sozialdienstes von dem Betreuer gestellt werden. 

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag auf die Zulage wird beim INPS in der Regel nur einmal für jedes Kind gestellt, und zwar online über den eigens dafür eingerichteten Dienst, welcher auch das Anzeigen des Ergebnisses ermöglicht. Um diesen Dienst zu nutzen, begibt sich der Antragsteller in den Abschnitt „Tutti i servizi“ („Alle Dienste“) und loggt sich mit seinen Zugangsdaten im Dienst “Assegno di natalità - Bonus Bebè (Cittadino)“ (Geburtenzulage - Baby Bonus (Bürger)“ ein.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.

Ferner ist es über die oben genannten Kanäle möglich, weitere Änderungen an den im Antragsformular erklärten Angaben mitzuteilen (zum Beispiel Änderung der Anschrift oder der IBAN). Um eine Änderung der IBAN oder der Zahlungsart (zum Beispiel von der „hinterlegten Überweisung“ zur Überweisung auf ein Girokonto) ist es erforderlich, das Formular  SR/163 „Richiesta di pagamento delle prestazioni a sostegno del reddito“ („Antrag auf einkommensstützende Leistungen“) anzuhängen.

Nach der Antragsprüfung erhält der Antragsteller eine SMS, die ihn über die abschließende Bearbeitung des Antrags informiert. Von diesem Zeitpunkt an kann der Antragsteller das Ergebnis des Antrags (Bewilligung oder Ablehnung) einsehen, wenn er erneut auf den Dienst zugreift und in dem internen Menü "Consultazione domande" (Zugriff auf die Anträge) wählt. Wenn der Nutzer beim Ausfüllen des Onlineantrags auch seine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) angibt, kann er die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags auch direkt in sein PEC-Postfach erhalten.

Rechtsvorschriften

Der Baby-Bonus wurde eingeführt mit Art. 1, Abs. 125 - 129 des ital. Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014 (Stabilitätsgesetz für das Jahr 2015), während durch den Erlass des Präsidenten des Ministerrats vom 27. Februar 2015 die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen wurden.

Das Haushaltsgesetz 2018 weitete diese Leistung auch auf im Jahr 2018 geborene oder adoptierte Kinder aus, bis sie ihr erstes Lebensjahr oder das erste Jahr ab Eintritt in den Familienhaushalt nach einer Adoption erreichen.

Art. 23-Quater des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 119 vom 23. Oktober 2018, mit Änderungen umgewandelt durch das italienische Gesetz Nr. 136 vom 17. Dezember 2018, weitete diese Leistung auch auf die im Jahr 2019 geborenen oder adoptierten Kinder aus, bis sie ihr erstes Lebensjahr oder das erste Jahr ab Eintritt in den Familienhaushalt nach einer Adoption erreichen. Im Falle eines zweiten Kindes, das nach dem ersten Kind zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 geboren oder adoptiert wird, erhöht sich die Zulage um 20 %.

Art. 1, Abs. 340 und 341 des italienischen Gesetzes Nr. 160 vom 27. Dezember 2019 legt fest, dass diese Leistung auch für jedes im Jahr 2020 geborene oder adoptierte Kind gewährt wird, bis dieses das erste Lebensjahr oder im Falle einer Adoption das erste Jahr nach Eintritt in die Familie erreicht. Im Falle eines zweiten Kindes, das nach dem ersten Kind zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert wird, erhöht sich die Zulage um 20 %. 

Baby-Bonus für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 geborene Kinder

Die Geburtenzulage ist eine monatliche Zulage für Familien für jedes geborene, adoptierte oder vor der Adoption in Pflege genommene Kind, das zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 geboren wurde und das über einen ISEE verfügt, der 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Zulage ist auf ein Jahr begrenzt und wird jeden Monat bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres oder bis zum Abschluss des ersten Jahres des Eintritts in die Familie (im Falle einer Adoption oder einer adoptionsvorbereitenden Inpflegenahme) ausgezahlt.

Die Zulage steht ab dem Monat der Geburt oder ab dem Monat des Eintritts in die Familie - bei Adoptiv- oder Pflegekindern - zu. Der Antrag muss innerhalb von 90 Tagen ab Geburt oder ab dem Eintritt des Minderjährigen in die Familie nach Adoption oder adoptionsvorbereitender Inpflegenahme gestellt werden. Wenn die Zulage dem antragstellenden Elternteil nicht mehr gewährt werden kann (zum Beispiel, weil ihm die elterliche Gewalt entzogen wurde oder weil der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten hat), kann der andere Elternteil den Anspruch auf die Zulage übernehmen, indem er innerhalb von 90 Tagen ab der Entscheidung des Richters, mit welcher der Entzug der elterlichen Gewalt oder die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts bestimmt wurde, einen neuen Antrag einreicht. In diesem Fall steht die Zulage dem neuen, antragstellenden Elternteil ab dem Monat zu, der auf den Monat folgt, in dem die gerichtliche Entscheidung erfolgte.

Im Falle einer vorübergehenden Inpflegenahme eines Kindes, das im Jahr 2019 geboren oder adoptiert wurde, steht die Zulage ab dem Monat zu, in dem die Entscheidung des Gerichts oder eine vom Vormundschaftsgericht vollstreckbar gemachte Maßnahme des Sozialdienstes erlassen wurde.

Sollte der antragstellende Elternteil versterben, wird die Zulage dem anderen mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil gewährt. Letztgenannter muss dem INPS innerhalb von 90 Tagen nach dem Tod alle Informationen bereitstellen, die für die weitere Auszahlung der Zulage erforderlich sind.

Wird dieser Antrag erst nach 90 Tagen gestellt, beginnt die Zulage ab dem Monat der Antragstellung.

Wird der Antrag abgelehnt, ist zur Beantragung der Zulage eine neue Antragstellung erforderlich. Wird dieser Antrag erst nach 90 Tagen gestellt, beginnt die Zulage ab dem Monat der neuen Antragstellung.

Die Zulage wird ab Geburt oder Eintritt des Kindes in die Familie monatlich und für maximal 12 Monate gezahlt, und zwar für im Jahr 2019 geborene, adoptierte oder vor der Adoption in Pflege genommene Kinder.

Die Höhe der Zulage hängt vom "Minderjährigen-ISEE" des Kindes ab, für welches die Zulage beantragt wird:

  • Liegt der Minderjährigen-ISEE nicht über 25.000 Euro pro Jahr, beträgt die Höhe der Zulage 80 Euro pro Monat für eine Höchstdauer von 12 Monaten (960 Euro pro Jahr); im Falle einer Erhöhung gemäß italienischem Gesetzesdekret D.L. Nr. 119/2018 beträgt der Gesamtbetrag der Zulage 96 Euro pro Monat für eine Höchstdauer von 12 Monaten (1.152 Euro pro Jahr);
  • liegt der Minderjährigen-ISEE nicht über 7.000 Euro pro Jahr, beträgt die Höhe der Zulage 160 Euro pro Monat für eine Höchstdauer von 12 Monaten (1.920 Euro pro Jahr); im Falle einer Erhöhung gemäß italienischem Gesetzesdekret D.L. Nr. 119/2018 beträgt der Gesamtbetrag der Zulage 192 Euro pro Monat für eine Höchstdauer von 12 Monaten (2.304 Euro pro Jahr).

Die Auszahlung der Zulage wird wegen Verwirkung unterbrochen, wenn Situationen eintreten, wie sie im Abschnitt „Verwirkung“ beschrieben sind, oder bei einer eventuellen Überschreitung der Schwelle von 25.000 Euro pro Jahr des Minderjährigen-ISEE. 

Die Zahlung der Zulage endet, sobald eine der folgenden Situationen eintritt:

  • Das Kind schließt das erste Lebensjahr ab oder es schließt das erste Jahr ab Eintritt in die Familie ab (die Berechnung erfolgt ab dem Geburtsmonat oder ab dem Eintritt in die Familie, einschließlich diesen Monats);
  • Beendigung der vorübergehenden Betreuung;
  • wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht.

Der Antrag kann von einem Elternteil gestellt werden, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Staatsangehörigkeit Italiens oder eines Staats der Europäischen Union oder EU-Daueraufenthaltsberechtigung (Art. 9 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 in aktueller Fassung) oder Aufenthaltstitel für Familienangehörige eines EU-Bürgers (italienisch oder europäisch), der gemäß Art. 10 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 30 vom 6. Februar 2007 selbst nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaats besitzt, oder Daueraufenthaltstitel für Familienangehörige ohne Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaats gemäß Art. 17 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 30/2007. Zum Zwecke dieser Leistung sind italienische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger mit dem Status eines politischen Flüchtlings oder mit subsidiärem Schutzstatus gleichgestellt (Artikel 27 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 251 vom 19. November 2007);
  • Wohnsitz in Italien;
  • Zusammenleben mit dem Kind (Kind und antragstellender Elternteil müssen zusammen leben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der gleichen Gemeinde haben);
  • der ISEE des Haushalts des Antragstellers (oder des Minderjährigen, wenn er als Pflegekind als eigener Familienhaushalt gilt) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des gesamten Leistungsbezugs 25.000 € nicht übersteigen. Ausschlaggebend ist der „Minderjährigen-ISEE“ des Kindes, für das die Zulage beantragt wird, ersichtlich in der speziellen Tabelle mit der Bezeichnung "prestazioni agevolate rivolte a minorenni o a famiglie con minorenni" ("Förderleistungen für Minderjährige oder Familien mit Minderjährigen").

Die Antragstellung muss innerhalb von 90 Tagen ab Geburt oder ab Eintritt des adoptierten Kindes oder Pflegekindes in die Familie erfolgen. Im Falle einer vorübergehenden Inpflegenahme kann der Antrag innerhalb von 90 Tagen ab der Entscheidung des Gerichts oder dem vom Vormundschaftsgericht vollstreckbar gemachten Maßnahmenbeschluss des Sozialdienstes von dem Betreuer gestellt werden.

Der Antrag auf die Zulage wird beim INPS in der Regel nur einmal für jedes Kind gestellt, und zwar online über den eigens dafür eingerichteten Dienst, welcher auch das Anzeigen des Ergebnisses ermöglicht.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Darüber hinaus kann man sich unter der vom italienischen Festnetz kostenlosen Rufnummer 803164 oder vom Handy über die kostenpflichtige Rufnummer +39 06 164164 (Kosten für den Anruf je nach Telefonanbieter) an das Contact Center wenden.
  • gesetzlich anerkannte Patronatsstellen, die kostenlose Unterstützung anbieten.

Baby-Bonus für zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 geborene Kinder 
Die Geburtenzulage ist eine monatliche Zulage für Familien für jedes geborene, adoptierte oder vor der Adoption in Pflege genommene Kind, das zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 geboren wurde und das über einen ISEE verfügt, der 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Zulage war auf ein Jahr begrenzt und wurde jeden Monat bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres oder bis zum Abschluss des ersten Jahres des Eintritts in die Familie (im Falle einer Adoption oder einer adoptionsvorbereitenden Inpflegenahme) ausgezahlt. 

Baby-Bonus für zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 geborene Kinder 
Die Geburtenzulage ist eine monatliche Zulage für Familien für jedes geborene, adoptierte oder vor der Adoption Pflege genommene Kind, das zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 geboren wurde und das über einen ISEE verfügt, der 25.000 Euro nicht übersteigt

Es handelt sich um eine Jahreszulage, die jeden Monat bis zum dritten Lebensjahr des Kindes oder bis zum dritten Jahr nach Eintritt des adoptierten Kindes oder des Kindes in adoptionsvorbereitender Inpflegenahme in die Familie ausgezahlt wird. 

Die Höhe des Zulage hängt vom "Minderjährigen-ISEE" des Kindes ab, für welches die Zulage beantragt wird: Bei einem „Minderjährigen-ISEE“ unter 7.000 Euro beträgt die Zulage 1.920 Euro. Bei einem „Minderjährigen-ISEE“ zwischen 7.000 und 25.000 Euro pro Jahr beläuft sich die Zulage auf 960 Euro.

Die Auszahlung der Zulage wird wegen Verwirkung unterbrochen, wenn Situationen eintreten, wie sie im Abschnitt „Verwirkung“ beschrieben sind, oder bei einer eventuellen Überschreitung der Schwelle von 25.000 Euro pro Jahr des Minderjährigen-ISEE.

Die Zahlung der Zulage endet, sobald eine der folgenden Situationen eintritt:

  • Das Kind schließt das dritte Lebensjahr ab oder es schließt das dritte Jahr ab Eintritt in die Familie ab (die Berechnung erfolgt ab dem Geburtsmonat oder ab dem Eintritt in die Familie, einschließlich diesen Monats);
  • Beendigung der vorübergehenden Betreuung;
  • wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht.

Veröffentlichung: 23/03/2021