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Kinderbetreuungs-Bonus COVID-19-Notstand „Bonus baby-sitting emergenza COVID-19“
Für das Jahr 2020 sieht das italienische Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020 („Cura Italia“) infolge der Aussetzung der Betreuungsangebote und des Unterrichts in Schulen aller Art unter Art. 23 und 25 ab dem 5. März einen spezifischen 15-tägigen Elternurlaub vor, der am Stück oder unterbrochen in Anspruch genommen werden kann, um Kinder bis zu 12 Jahren zu betreuen.
Alternativ zur Inanspruchnahme des Elternurlaubs besteht die Möglichkeit, eine Bonuszahlung zu erhalten, um damit Kinderbetreuungsdienste bezahlen zu können.
Der Bonus für die Bezahlung von Kinderbetreuungsdiensten ist jenen Eltern (entweder dem einen oder dem anderen Elternteil) vorbehalten, die den folgenden Arbeitnehmerkategorien angehören:
- Angestellte der Privatwirtschaft;
- Erwerbstätige, die ausschließlich bei der so genannten Getrennten Verwaltung (gemäß Art. 2, Abs. 26 des ital. Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995) versichert sind;
- Selbstständige, die über das INPS versichert sind;
- Selbstständige, die bei berufsständischen Sondersystemen versichert sind (nach vorheriger Mitteilung der Anzahl der Anspruchsberechtigten durch die jeweiligen Rentenkassen).
Aufgrund der Bestimmungen von Art. 25, Abs. 3 des italienischen Gesetzesdekrets 18/2020 steht der Bonus für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren alternativ zum bereits bestehenden spezifischen Elternurlaub ab dem 5. März 2020 auch jenen angestellten Beschäftigten des öffentlichen und des anerkannten privaten Gesundheitswesens zu, die den folgenden Kategorien angehören:
- Ärzte;
- Krankenschwestern und Krankenpfleger;
- biomedizinische Labortechniker;
- technische Mitarbeiter der medizinischen Radiologie;
- Mitarbeiter des Sozial- und Gesundheitsdienstes.
Darüber hinaus steht der Babysitter-Bonus auch den Mitarbeitern im Bereich Sicherheit, Verteidigung und Rettungsdienst zu, die im Zusammenhang mit dem durch COVID-19 ausgelösten epidemiologischen Notstand im Einsatz sind.
BEGINN UND DAUER
Die Maßnahmen gelten ausschließlich für das Jahr 2020 und ab dem 5. März 2020, dem Tag, ab dem die Betreuung und der Unterricht in Schulen jeglicher Art durch den Erlass des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom 4. März 2020 verfügt wurde.
HÖHE DER LEISTUNG
Die Bonuszahlung für Kinderbetreuungsdienste beläuft sich auf einen Höchstbetrag von 600 Euro pro Haushalt, und kann verwendet werden, um die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder zu bezahlen, solange Betreuung und Unterricht in den Schulen ausgesetzt sind.
Bei mehreren Kindern unter 12 Jahren, kann der Bonus auch für alle Kinder beantragt werden, jedoch insgesamt nicht mehr als 600 Euro pro Familienhaushalt.
Der Bonus kann auch von Pflegeeltern (für nationale und internationale Adoptionen sowie Inpflegenahmen vor einer Adoption) beantragt werden, sofern der andere Elternteil (Kindesmutter oder Kindesvater oder Pflegemutter oder Pflegevater) im Familienhaushalt keine einkommensstützenden Leistungen ausgesetzte oder beendete Arbeitstätigkeit (wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld NASPI oder ordentliches oder außerordentliches Kurzarbeitergeld, etc.) erhält, nicht arbeitslos oder nicht nicht erwerbstätig ist.
Die Altersgrenze von 12 Jahren gilt nicht für Kinder mit Behinderungen in nachweislich besonders erschwerter Situation (im Sinne von Art. 4, Abs. 1 des italienischen Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992), welche eine beliebige Schule besuchen oder in Tageszentren betreut werden.
Mit Ausnahme von Minderjährigen mit schwerer Behinderung gilt für alle anderen Fälle, dass die Altersgrenze von 12 Jahren am 5. März 2020 nicht überschritten sein darf.
Der Bonus wird vom INPS über das so genannte Libretto Famiglia (Haushaltsscheck) ausgezahlt. Anspruchsberechtigte des Bonus müssen sich auf der Webseite des INPS in dem Bereich für Prestazioni Occasionali („Gelegenheitsarbeiten“) > Libretto Famiglia („Haushaltsschecks“) registrieren, und zwar entweder als:
- Nutzer des Haushaltsschecks oder als
- Anbieter von Kinderbetreuungsdiensten.
Nach dieser Registrierung - und sofern der Bonus durch das INPS bewilligt wurde - muss der anspruchsberechtigte Elternteil innerhalb von 15 Kalendertagen ab Erhalt der Bewilligung des Antrags und unter Nutzung der im Antrag angegebenen telematischen Kanäle die so genannte „appropriazione“ („Aneignung“) des Bonus über die Haushaltsschecks durchführen. Mit den Haushaltsschecks können Kinderbetreuungsdienste vergütet werden, die ab dem 5. März 2020 innerhalb des Zeitraums, in welchem die schulische Betreuung ausgesetzt ist, durchgeführt und die bis zum 31. Dezember 2020 in dem entsprechenden Verfahren gemeldet werden.
Bei Arbeitnehmern im öffentlichen und anerkannten privaten Gesundheitswesen wird der Bonus vom INPS bis zu einer Höhe von insgesamt 1.000 Euro pro Familienhaushalt bewilligt und ebenfalls vom INPS über die Haushaltsschecks ausgezahlt.
Für die Leistungsempfänger im Sinne von Art. 23 des italienischen Gesetzesdekrets 18/2020 ist für das Jahr 2020 eine Ausgabenobergrenze in Höhe von 1261,1 Millionen Euro für die Finanzierung des spezifischen Elternurlaubs und des Bonus für Kinderbetreuungsdienste für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und in der so genannten Getrennten Verwaltung sowie Selbstständige vorgesehen. Für öffentlich Bedienstete der in der Verordnung genannten Bereiche ist für die Finanzierung des Bonus für Kinderbetreuungsdienste ein Gesamtbetrag von 30 Millionen Euro vorgesehen. Die Anträge auf die Zahlung des Bonus werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Bei Erreichen der oben genannten Beträge werden die danach beim INPS eingehenden Anträge unter dem Vorbehalt angenommen und protokolliert, ob noch Mittel verfügbar sind.
Weitere Informationen und Erläuterungen enthält das INPS-Rundschreiben Nr. 44 vom 24. März 2020
ANTRAGSTELLUNG
Der Antrag muss online über den eigens dafür eingerichteten Dienst eingereicht werden.
Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:
- über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
- über die Patronatsstellen, über die von diesen kostenlos angebotenen elektronischen Dienste.
Veröffentlichung: 23/03/2021