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Mutterschafts/Vaterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der so genannten getrennten Verwaltung (Gestione Separata) unterliegen

Veröffentlichung: 22/09/2022

Der Mutterschaftsschutz wird in einer Zeit der Arbeitsniederlegung gewährt, die den in der getrennten Verwaltung während der Schwangerschaft und des Puerperiums eingetragenen Arbeitnehmerinnen zuerkannt wird, und ab dem 14. Juni 2017 wird das entsprechende Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld vom Institut unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsniederlegung gezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die die Mutter daran hindern, die Mutterschaft in Anspruch zu nehmen, steht der Schutz dem Vater zu (Vaterschaftsurlaub). Das Recht auf Niederlegung und das damit verbundene Entgelt besteht auch im Falle der Adoption oder des Sorgerechts für Minderjährige.

Der Mutterschafts- und Vaterschaftsschutz steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die der so genannten getrennten Verwaltung des INPS unterliegen, die nicht in Rente sind und nicht in anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen angemeldet sind und die die gesetzlich vorgesehene Beitragspflicht zur Finanzierung der finanziellen Leistungen bei Mutterschaft erfüllen.

VORAUSSETZUNGEN

Um den Mutterschafts-/Vaterschaftsschutz in Anspruch nehmen zu dürfen, ist es notwendig, dass in den 12 Monaten vor Beginn der Mutterschafts-/Vaterschaftszeit in der getrennten Verwaltung gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes 335/1995 mindestens ein Beitragsmonat mit vollem Satz angerechnet worden ist.

Aufgrund der Anwendung der Automatisierung der Leistungen gemäß Artikel 64-ter der Gesetzesverordnung 151/2001 wird die Anerkennung des Anspruchs auf Mutterschafts- oder Vaterschaftsgeld auch bei Nichtzahlung des monatlichen Beitrags durch den Auftraggeber für scheinselbständige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gewährleistet. Die Automatisierung der Leistungen findet keine Anwendung zugunsten der in der getrennten Verwaltung eingetragenen Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Beitragspflicht verantwortlich sind, wie zum Beispiel die in der Verwaltung eingetragenen Freiberufler.

BEGINN UND DAUER

Nach Art. 64 des konsolidierten Gesetzes erfolgt der Schutz der Mutterschaft/Vaterschaft in den für die unselbstständige Arbeit vorgesehenen Formen und Modalitäten, unabhängig davon, ob es sich beim Mutterschaftsgeld tatsächlich um eine Arbeitsniederlegung handelt.

Die Mutterschaftszeit beginnt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet drei Monate nach dem tatsächlichen Geburtsdatum. Der entschädigungsfähige Zeitraum kann mehr als fünf Monate plus den Tag der Geburt betragen, wenn:

  • das tatsächliche Geburtsdatum nach dem voraussichtlichen Geburtstermin liegt. Die Tage zwischen den beiden Daten werden zusätzlich vergütet;
  • das Geburtsdatum liegt vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die Tage, die vor dem voraussichtlichen Datum nicht in Anspruch genommen wurden, werden nach den drei Monaten nach der Geburt hinzugefügt, auch wenn die Geburt vor Beginn der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit erfolgt.

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben das Recht, den Beginn der Mutterschaftszeit zu verschieben:

  • auf den Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (sog. Flexibilität), vorausgesetzt, dass die Fortführung der Arbeitstätigkeit während des achten Schwangerschaftsmonats die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt (siehe Art. 20 der Gesetzesverordnung 151/2001 und Abschnitt 2.2. des INPS-Rundschreibens Nr. 109 vom 16. November 2018);
  • auf das tatsächliche Geburtsdatum (oder das voraussichtliche Geburtsdatum), um die 5 Monate Mutterschaft nach dem Geburtsdatum (oder nach dem voraussichtlichen Geburtsdatum) in Anspruch nehmen zu können. Auch in diesem Fall ist die Option nutzbar, wenn die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt (siehe Artikel 16 Absatz 1.1. der Gesetzesverordnung 151/2001 und Abschnitt 2. des INPS-Rundschreibens Nr. 148 vom 12. Dezember 2019).

In Bezug auf die oben genannten Optionen der Flexibilität oder der Inanspruchnahme der Mutterschaftszeit ausschließlich nach der Geburt wird darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, dem INPS die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen, da das Institut in jedem Fall verpflichtet ist, das Mutterschaftsgeld unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsniederlegung zu zahlen. Die Arbeitnehmerin, die sich dafür entscheidet, diese Optionen in Anspruch zu nehmen, ist jedoch verpflichtet, dies dem Institut mitzuteilen (indem sie die spezifische Option im telematischen Antragsverfahren für Mutterschaftsgeld ankreuzt), um die Ermittlung des Bezugszeitraums (der mit den gesamten 12 Monaten vor Beginn des von der betroffenen Person mitgeteilten unterschiedlichen Mutterschaftszeitraums zusammenfällt) zu ermöglichen, in dem das Vorhandensein der Beitragsvoraussetzung und des Bezugsgehalts/-einkommens überprüft werden kann.

Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs kann auch verlängert werden, wenn Maßnahmen zum vorzeitigen oder verlängerten Arbeitsverbot vorliegen, die Folgendes betreffen können:

  • Schwangerschaftszeiten vor Beginn der Mutterschaftszeit, wenn die örtliche Gesundheitseinheit (mit Verwaltungsmaßnahme und nicht mit ärztlicher Bescheinigung) ein vorzeitiges Arbeitsverbot wegen Risikoschwangerschaft vorsieht (siehe Art. 17, Absatz 2, Buchstabe a) der Gesetzesverordnung 151/2001);
  • Zeiträume vor Beginn der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit oder Zeiträume nach der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit (bis zum siebten Lebensmonat des Kindes), wenn das Territoriale Arbeitsinspektorat ein vorzeitiges/verlängertes Arbeitsverbot für mit der Schwangerschaft unvereinbare Aufgaben vorsieht (siehe Art. 17, Absatz 2, Buchstaben b) und c) der Gesetzesverordnung Nr. 151/2001). Diese Art des Verbots wird den Freiberuflerinnen, die bei der getrennten Verwaltung eingetragen sind, nicht zuerkannt.

Für Mutterschaftszeiten, die ganz oder teilweise im Jahr 2022 zurückliegen, kann das Mutterschaftsgeld für weitere drei Monate ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs beantragt werden, sofern das angemeldete Einkommen im Jahr vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs unter 8.145 Euro liegt (erhöht um 100 % des Anstiegs, der sich aus der jährlichen Änderung des ISTAT-Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte ergibt). Für weiterführende Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 1 vom 3. Januar 2022 verwiesen.

Im Falle einer Zwillingsgeburt ändert sich die Dauer der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit nicht.

Der Tag der Geburt ist ein Tag für sich in Bezug auf die zwei Monate vor der Geburt und die drei Monate nach der Geburt, und daher muss dieser Tag immer zu den üblichen fünf Monaten der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit hinzugefügt werden.

Wird das Neugeborene in eine öffentliche oder private Einrichtung eingeliefert, kann die Mutter, die sich entscheidet, sich der Arbeit zu enthalten, die entschädigungsfähige Zeit der Mutterschaft nach der Geburt auch teilweise aussetzen (Artikel 16 bis Absatz 1 des konsolidierten Gesetzes) und die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Die Mutter kann die verbleibende Mutterschaftszeit ab der Entlassung des Kindes in Anspruch nehmen. Dieses Recht kann für jedes Kind nur einmal ausgeübt werden, wenn der Gesundheitszustand der Mutter mit der Wiederaufnahme der Arbeit vereinbar ist (Artikel 16 bis Absatz 2 des konsolidierten Gesetzes) und durch ärztliche Bescheinigung festgestellt wird.

Arbeitnehmer, die der so genannten getrennten Verwaltung unterliegen und sich der Arbeit enthalten möchten, können die Mutterschafts-/Vaterschaftszeiten gemäß Artikel 16 bis des konsolidierten Gesetzes aussetzen und verschieben. Die Verpflichtung zur Bestätigung der Einlieferung des Kindes und der ärztlichen Bestätigung, dass der Gesundheitszustand der Mutter mit der Wiederaufnahme der Arbeit vereinbar ist, bleibt gegenüber den Auftraggebern bestehen, während gegenüber dem Institut nur das Datum des Beginns und des Endes des Aussetzungszeitraums mitgeteilt werden muss (INPS-Rundschreiben Nr. 109 vom 16. November 2018).

Im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs nach 180 Tagen ab Beginn der Schwangerschaft oder des Tods des Kindes bei der Geburt oder während der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit hat die in der getrennten Verwaltung eingetragene Arbeitnehmerin in jedem Fall Anspruch auf das Entgelt für die gesamte Mutterschaftszeit.

Im Falle der Adoption oder Inpflegenahme für ein Kind im Inland beträgt das Mutterschaftsgeld fünf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem das adoptierte oder betreute Kind vor der Adoption in die Familie aufgenommen wird.

Für die internationalen Adoptionen oder Inpflegenahmen steht das Entgelt für fünf Monate ab der Einreise des adoptierten oder anvertrauten Minderjährigen nach Italien zu, wobei die entschädigungsfähige Zeit auch teilweise vor der Einreise des Minderjährigen nach Italien in Anspruch genommen werden kann.

Die nicht-voradoptive Inpflegenahme steht nicht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der so genannten getrennten Verwaltung unterliegen, zu.

Der Vaterschaftsurlaub (geregelt in den Artikeln 28 ff. des konsolidierten Gesetzes) wird anerkannt, wenn Ereignisse eintreten, die die Mutter des Kindes betreffen, und steht zu bei:

  • Tod oder schwere Krankheit der Mutter. Der antragstellende Vater gibt beim Ausfüllen des Antrags die Angaben der Mutter und das Todesdatum an. Die Gesundheitsbescheinigung für schwere Krankheiten muss in einem verschlossenen Umschlag im medizinischen Zentrum des INPS, am Schalter oder per Einschreiben vorgelegt werden;
  • Aufgabe des Kindes durch die Mutter, die durch das Online-Ausfüllen der Verantwortungserklärung zu bescheinigen ist;
  • alleinigem Sorgerecht des Kindes für den Vater (Artikel 155 bis des Zivilgesetzbuches), der die Identifikationsmerkmale der Maßnahme mitteilt und die Justizbehörde, die Abteilung, die Art und Nummer der Maßnahme sowie das Datum der Einreichung bei der Geschäftsstelle angibt.

Im Falle der Adoption oder des Sorgerechts von Minderjährigen kann der Vater zusätzlich zu den oben genannten Ereignissen den Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen, nachdem die in der getrennten Verwaltung eingetragene Mutter ganz oder teilweise auf den entschädigungsfähige Mutterschaftszeitraum verzichtet hat, auf den sie Anspruch hat. Der Verzicht wird durch das Online-Ausfüllen der Verantwortungserklärung bestätigt.

Der Vaterschaftsurlaub, der an dem Tag beginnt, an dem eines der oben genannten Ereignisse eintritt, dauert so lange wie die entschädigungsfähige Mutterschaftszeit, die die berufstätige Mutter nicht in Anspruch genommen hat. Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist, endet der Vaterschaftsurlaub drei Monate nach der Geburt.

Wird das Kind in ein Krankenhaus eingeliefert, kann der Vaterschaftsurlaub bis zur Entlassung des Kindes auch teilweise ausgesetzt werden.

HÖHE DER LEISTUNG

Während der entschädigungsfähigen Zeiten der Mutterschaft (oder Vaterschaft) hat die Arbeitnehmerin (oder der Arbeitnehmer) Anspruch auf ein Entgelt in Höhe von 80 % von 1/365 des Einkommens, das sich aus einer koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit oder freiberuflichen Tätigkeit ergibt, die beitragswirksam ist, d. h. im Rahmen der jährlichen Obergrenze.

Im Falle einer koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit wird auf das Einkommen der vorgenannten 12 Monate Bezug genommen, das sich aus den Beitragszahlungen an den betroffenen Arbeitnehmer auf der Grundlage der Erklärung des Auftraggebers ergibt.

Im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit wird für jeden der betreffenden Monate 1/12 des Einkommens herangezogen, das sich aus der Steuererklärung aus freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr oder die Jahre ergibt, in dem bzw. in denen diese 12 Monate enthalten sind.

Für weiterführende Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 93 vom 26. Mai 2003 verwiesen.

Das Entgelt wird direkt vom INPS per Postanweisung oder Gutschrift auf einem Bank- oder Postgirokonto gezahlt.

Die Zeiten des Auslandsaufenthalts werden nur dann als auszahlungsfähige Mutterschaftszeit vergütet, wenn auf sie eine in Italien gültige Adoptions- oder Sorgerechtsmaßnahme folgt.

Der Anspruch auf die Entschädigung verjährt innerhalb eines Jahres und beginnt am Tag nach dem Ende der entschädigungsfähigen Zeit der Mutterschaft (oder Vaterschaft). Um den Verlust des Anspruchs zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem INPS (vor Ablauf des Jahres) schriftliche Anträge auf Zahlung der Entschädigung mit einem bestimmten Datum vorlegt.

Der Anspruch auf Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des entschädigungsfähigen Ereignisses (zwei Monate vor dem Tag der Entbindung oder dem Zeitpunkt des Eintritts in die Familie des Kindes zur Adoption/Inpflegenahme) die Mutter Arbeitnehmerin nicht mehr in der getrennten Verwaltung gemäß Gesetz 335/1995 eingetragen ist, sondern die vorgesehene Mindestbeitragsvoraussetzung erfüllt hat.

Der Anspruch auf das Entgelt besteht jedoch nicht, wenn ein Anspruch auf höhere Mutterschaftsleistungen aufgrund einer anderen (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit vorliegt, die später unternommen wurde. Andernfalls kann auf Antrag der Betroffenen zu Lasten der getrennten Verwaltung die Differentialbehandlung bis zur Deckung des Betrags gewährt werden, der ihr als in der getrennten Verwaltung eingetragene Arbeitnehmerin zustehen würde.

Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt des entschädigungsfähigen Ereignisses herausstellt, dass die scheinselbständige Arbeitnehmerin gleichzeitig eine Arbeitnehmerin oder selbständig ist, hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das auf die unselbstständige oder selbständige Erwerbstätigkeit beschränkt ist, da das Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung vom 4. April 2002 den Mutterschaftsschutz für Arbeitnehmerinnen, die in anderen obligatorischen Sozialversicherungsformen eingetragen sind, und für Rentnerinnen ausschließt. In diesem Fall führt die Eintragung bei der getrennten Verwaltung nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrags zum Schutz der Mutterschaft.

VORAUSSETZUNGEN

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich bei der getrennten Verwaltung INPS angemeldet und nicht in Rente sind, steht der Anspruch auf Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld zu, wenn in den 12 Monaten vor dem Beginn der entschädigungsfähigen Zeit der Mutterschaft (oder Vaterschaft) der getrennten Verwaltung tatsächlich mindestens ein monatlicher Beitrag einschließlich des erhöhten Satzes gutgeschrieben oder geschuldet wird (Automatisierung der Leistungen, Artikel 64-ter des konsolidierten Gesetzes, eingeführt durch die Gesetzesverordnung Nr. 80 vom 15. Juni 2015). Für weitere Informationen wird auf das INPS-Rundschreiben Nr. 42 vom 26. Februar 2016 und das INPS-Rundschreiben Nr. 71 vom 3. Juni 2020 verwiesen.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag muss vor Ablauf der zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und in keinem Fall später als ein Jahr nach Ablauf der entschädigungsfähigen Zeit gestellt werden, andernfalls wird der Anspruch auf Entschädigung verjährt.

Vor Beginn der entschädigungsfähigen Mutterschaftszeit muss die Arbeitnehmerin dem Institut das ärztliche Attest über die Schwangerschaft durch einen Arzt des Nationalen Gesundheitsdienstes oder einen mit ihm vertraglich gebundenen Arzt übermitteln, der die telematische Übermittlung desselben veranlasst.

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, das Geburtsdatum des Kindes und die entsprechenden Angaben innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt mitzuteilen.

ANTRAGSTELLUNG

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Antrag auf Mutterschafts-/Vaterschaftsentgelt online beim INPS über den eigens dafür eingerichteten Dienst einreichen. Das Menü des Dienstes umfasst die folgenden Punkte:

  • Informationen: Seite, die die Leistungen beschreibt, die für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern im Falle von Geburt, Adoption oder Pflege vorgesehen sind;
  • Handbücher: Seite, aus der Sie die für jede Kategorie von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern verfügbaren Benutzerhandbücher der Funktion „Antragserfassung“ einsehen und herunterladen können;
  • Antragserfassung: eine Funktion, die das Ausfüllen und Senden des Antrags auf Elternzeit für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ermöglicht;
  • Löschen der Anträge: eine Funktion, mit der der eingegebene Antrag gelöscht werden kann;
  • Anträge einsehen: eine Funktion, mit der die eingegebenen und an das INPS übermittelten Anträge überprüft werden können.

Der Antrag sieht die Möglichkeit vor, eine digitalisierte Kopie der Dokumentation beizufügen, die für eine rasche Definition des Verfahrens nützlich ist, wie z. B. Maßnahmen zur vorzeitigen/verspäteten Sperrung, Genehmigung der Einreise des adoptierten ausländischen Minderjährigen nach Italien oder vor der Adoption von der Kommission für internationale Adoptionen ausgestellte Sorgerecht, Bescheinigung der Einreise des adoptierten/anvertrauten Minderjährigen in die Familie usw.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder 06 164 164 aus dem Mobilnetz;
  • bei Patronatstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Die Frist für die Festlegung der Maßnahme wurde in der vom INPS gemäß Artikel 2 des Gesetzes 241/1990 erlassenen Verordnung für die Festlegung der Fristen für die Beendigung von Verwaltungsverfahren auf 55 Tage festgesetzt.

In der Tabelle (PDF 205KB), die der Verordnung beigefügt ist, sind sowohl die vom Institut festgelegten Fristen für die Festlegung der Maßnahmen angegeben, die über die in der Regel 30 Tage hinausgehen, als auch die Angabe des jeweiligen Verantwortlichen.