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Vaterschaftsurlaub (Geburt, Adoption oder Inpflegenahme eines Kindes)
Mit dem ital. Gesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012, Art. 4, Abs. 24, Buchstabe a) wurde der obligatorische und fakultative Urlaub als Alternative zum Mutterschaftsurlaub, den der arbeitnehmende Vater, Adoptivvater oder Pflegevater, bis zum fünften Lebensmonat des Kindes nehmen kann, eingeführt.
Mit dem ital. Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 (Haushaltsgesetz 2017), Art. 1, Abs. 354, wurde der obligatorische Vaterschaftsurlaub für arbeitnehmende Väter auch für Geburten und Adoptionen/Inpflegenahmen, die im Kalenderjahr 2017 stattfanden, erweitert und für das Kalenderjahr 2018 eine Erhöhung des obligatorischen Vaterschaftsurlaubs von zwei auf vier Tage bestimmt.
Für das Kalenderjahr 2019 wurde der obligatorische Vaterschaftsurlaub mit ital. Gesetz Nr. 145 vom 30. Dezember 2018 (Haushaltsgesetz 2019), Art. 1, Abs. 278, auf fünf Tage erhöht.
Mit dem oben genannten Art. 1, Abs. 354, des ital. Gesetzes 232/2016 wurde der fakultative Vaterschaftsurlaub für das Jahr 2017 allerdings nicht verlängert, er wurde stattdessen für das Jahr 2018 auf einen Tag heruntergesetzt.
Für das Kalenderjahr 2019 wurde mit Art. 1, Abs. 278 des ital. Gesetzes Nr. 145 vom 30. Dezember 2018 (Haushaltsgesetz 2019) die Möglichkeit bestätigt, einen Tag des fakultativen Vaterschaftsurlaubs alternativ zur Mutter nutzen zu können.
Die genannten Vaterschaftsurlaube können von arbeitnehmenden Vätern, ebenso von Adoptiv- und Pflegevätern, maximal bis zum fünften Lebensmonat ab Geburt oder Adoption und Inpflegenahme, wenn diese zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 lagen, genutzt werden.
In Bezug auf die in der öffentlichen Verwaltung beschäftigten Väter, so hat die Abteilung für den Öffentlichen Dienst des Präsidium des Ministerrates klargestellt, dass der Minister für die Öffentliche Verwaltung eine Verordnung verabschieden muss, die die Bereiche, Methoden und Fristen für die Harmonisierung der Richtlinie bestimmt und definiert.
BEGINN UND DAUER
Der obligatorische Vaterschaftsurlaub muss bis zum fünften Lebensmonats des Kindes (oder der Aufnahme des Kindes in der Familie/Italien, im Falle einer nationalen/internationalen Adoption oder Inpflegnahme) genutzt werden und somit während des Mutterschaftsurlaubs der arbeitenden Mutter oder auch danach, solange er im oben genannten Zeitfenster liegt. Dieser Vaterschaftsurlaub stellt ein eigenständiges Recht dar und besteht somit zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub und gilt in jedem Fall unabhängig vom Recht der Mutter auf ihren Mutterschaftsurlaub. Der obligatorische Vaterschaftsurlaub wird auch für Väter anerkannt, die den Vaterschaftsurlaub gemäß Art. 28 des ital. Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151 vom 26. März 2001 nutzen.
Angestellten Vätern steht Folgendes zu:
- vier Tage obligatorischer Vaterschaftsurlaub, die für Ereignisse wie Geburt, Adoption oder Inpflegenahme, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 stattfanden, auch unzusammenhängend genommen werden können;
- fünf Tage obligatorischer Vaterschaftsurlaub, die für Ereignisse wie Geburt, Adoption oder Inpflegenahme, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 stattfanden, auch unzusammenhängend genommen werden können.
Der fakultative Vaterschaftsurlaub hängt indes von der Entscheidung der arbeitenden Mutter ab, einen Tag ihres Mutterschaftsurlaubs nicht zu nutzen. Durch den Vaterschaftsurlaubstag wird also das Enddatum des Mutterschaftsurlaubs vorverlegt.
Der fakultative Vaterschaftsurlaub kann auch zeitgleich mit dem Verzicht der Mutter genutzt werden und muss innerhalb der ersten fünf Lebensmonate ab Geburt des Kindes (oder der Aufnahme des Kindes in der Familie/Italien, im Falle einer nationalen/internationalen Adoption oder Inpflegenahme), unabhängig vom Ende des obligatorischen Verzichtszeitraums der Mutter, in dem sie auf einen Urlaubstag verzichtet, genommen werden. Der Vaterschaftsurlaub steht dem Vater also auch dann zu, wenn die Mutter auf den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub verzichtet.
HÖHE DER LEISTUNG
Der angestellte Vater hat für die Tage des obligatorischen und des fakultativen Vaterschaftsurlaub Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von 100 % seines Lohns zulasten des INPS.
Für die rechtliche Behandlung und die sozialversicherungsrechtliche Versorgung gelten die in den Artikeln 29 und 30 des ital. Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151 vom 26. März 2001 enthaltenen Bestimmungen über den Vaterschaftsurlaub.
VORAUSSETZUNGEN
Der Vater muss in einem Angestelltenverhältnis stehen.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG
Der angestellte Vater muss seinen Arbeitgeber mindestens 15 Tage im Voraus über die Termine informieren, an denen er Urlaub nehmen möchte. Falls er am Tag der Geburt genommen werden soll, wird der voraussichtliche Geburtstermin als Grundlage für den Urlaubsantrag genommen.
ANTRAGSTELLUNG
Im Falle einer Ausgleichszahlung (Art. 3, ital. Ministerialdekret vom 22. Dezember 2012) muss der angestellte Vater seinem Arbeitgeber die gewünschten Urlaubstermine in schriftlicher Form mitteilen, um den Vaterschaftsurlaub nutzen zu können.
Im Falle einer direkten Auszahlung seitens des INPS, muss der Antrag über den entsprechenden Onlinedienst an das Institut übermittelt werden. Das interne Menü des Dienstes ist in folgende Punkte untergliedert:
- Informationen - hier sind die für die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien vorgesehenen Leistungen beschrieben;
- Handbücher - hier können die Handbücher über die Funktion "Antragerfassung", die für jede Arbeitnehmerkategorie verfügbar sind, eingesehen und heruntergeladen werden;
- Antragserfassung - eine Funktion, mit der der Antrag für die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien ausgefüllt und abgeschickt werden kann;
- Löschen des Antrags - eine Funktion, mit der der ausgefüllte Antrag annulliert werden kann;
- Antrag einsehen - Funktion, mit der die ausgefüllten und an das INPS gesendeten Anträge überprüft werden können.
Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:
über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Dienste.
Darüber hinausgehende Informationen finden sich im INPS-Rundschreiben Nr. 40 vom 14. März 2013.
Veröffentlichung: 23/03/2021