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Bürgereinkommen: die Beantragung der Anreize für die Personalbeschaffung

Veröffentlichung: 03/07/2020

Durch Art. 8 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 4 vom 28. Januar 2019 wurde einen Anreiz für jene Arbeitnehmer eingeführt, die Bezieher des Bürgereinkommens, mit einem unbefristeten Vollzeitvertrag, einschließlich Ausbildungsverträge, einstellen.

Die Vergünstigung für das Einstellen von Beziehern des Bürgereinkommens kann von allen Arbeitgebern in der Privatwirtschaft beantragt werden. Ebenfalls in den Genuss dieser Vergünstigungen kommen können anerkannte Ausbildungseinrichtungen, wenn nach der Ausbildung bei der Einrichtung selbst die Einstellung mit unbefristeten Vollzeitvertrag bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt.

Um die genaue Höhe und die Dauer der Leistung zu erfahren, müssen die an der Vergünstigung interessierten Arbeitgeber dem INPS eine Online-Anfrage übermitteln.

Nach Erhalt dieser telematischen Anfrage wird das Institut über seine zentralen Informationssysteme:

  • die Höhe und die Dauer der auf Grundlage der in seinem Besitz befindlichen Informationen über das Bürgereinkommen und der im Antrag erklärten Höhe der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zustehenden Leistung berechnen;
  • sofern die durch die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vorgesehenen Bedingungen vorliegen, das Nationalregister der staatlichen Beihilfen konsultieren, um zu überprüfen, ob für jenen Arbeitgeber die Möglichkeit besteht „De-Minimis“-Beihilfen anzuerkennen;
  • sofern feststeht, dass der Arbeitnehmer das Bürgereinkommen bezieht und dass für den Arbeitgeber ausreichend De-Minimis-Beihilfen zur Verfügung stehen, dem Antrag stattgegeben und einen entsprechenden Plan für die Inanspruchnahme der Leistung erarbeiten.

ANTRAGSTELLUNG

Um die Vergünstigung zu beantragen, müssen die Arbeitgeber dem INPS ein Antrag übermittelten, wobei ausschließlich das Online-Antragsformular „SRDC – Sgravio Reddito di Cittadinanza“ („Vergünstigung Bürgereinkommen“) zu verwenden ist, welches auf dem Portal Portale delle agevolazioni (ex DiResCo) zur Verfügung steht.

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.