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Gelegentliche Arbeitsleistungen: “Familienheft“

Veröffentlichung: 03/07/2020

Die Regelung der Gelegentlichen Arbeitsleistungen wurde durch Art. 54 bis des italienischen Gesetzes Nr. 96 vom 21. Juni 2017 in Umsetzung des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 24. April 2017 , eingeführt.

Gelegentliche Arbeitsleistungen sind Arbeitsleistungen, die von Personen in Anspruch genommen werden können, die Arbeitstätigkeiten auf sporadische und gelegentliche Art und Weise ausüben möchten.

Die Auftraggeber können Arbeitsleistungen über das so genannte "Familienheft" erwerben. Dabei handelt es sich um ein vorfinanziertes „Scheckheft“ mit Zahlscheinen, deren Nennwert 10 Euro beträgt, von denen jeder einzelne für die Vergütung von Arbeitsleistungen von einer Dauer von nicht mehr als einer Stunde vorgesehen ist. Die Familienhefte können erworben werden, indem Zahlungen unter Verwendung des Formulars F24, Modell Elide, und des Verwendungszwecks LIFA oder über das „Zahlungsportal“ geleistet werden.

Die Familienhefte sind ein Instrument für natürliche Personen, die keine professionelle oder unternehmerische Tätigkeit ausüben.

Gelegentliche Arbeitsleistungen unterliegen den folgenden finanziellen Beschränkungen, immer auf das Kalenderjahr bezogen, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde:

  • Ein einzelner Gelegenheitsarbeiter darf in Bezug auf die Gesamtheit aller Arbeitgeber Vergütungen in Höhe von insgesamt höchstens 5000 Euro erhalten;
  • ein einzelner Arbeitgeber darf in Bezug auf die Gesamtheit aller Gelegenheitsarbeiter Vergütungen in Höhe von insgesamt höchstens 5000 Euro bezahlen;
  • für die insgesamt von einem Gelegenheitsarbeiter für einen Arbeitgeber erbrachten Leistungen dürfen Vergütungen von höchstens 2500 Euro gezahlt werden.

Diese Beträge beziehen sich auf die vom Gelegenheitsarbeiter erhaltene Vergütung, d.h. ohne Beiträge, Versicherungsprämien und Betriebskosten. Die Höhe der Vergütung wird bei einem Arbeitgeber für alle Gelegenheitsarbeiter der folgenden Kategorien auf der Grundlage von 75 % des tatsächlichen Betrags berechnet:

  • Bezieher einer Alters- oder Invalidenrente;
  • junge Menschen unter 25 Jahren, die ordnungsgemäß an einer Schule, unabhängig von Art oder Stufe, oder an einer Universität eingeschrieben sind;
  • Arbeitslose gemäß Art. 19 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150 vom 14. September 2015;
  • Empfänger von Lohnergänzungsleistungen, des so genannten " Eingliederungseinkommen" (REI oder SIA), oder anderer einkommensstützenden Leistungen .

Daher sind die Beschränkungen der Gesamtvergütung jedes einzelnen Gelegenheitsarbeiters immer in Form ihres Nennwerts zu berücksichtigen. Ein einzelner Arbeitgeber kann hingegen, um die Obergrenze nicht zu überschreiten, nur 75 % der an die den oben genannten Kategorien angehörenden Arbeitern gezahlten Vergütungen anrechnen (INPS-Rundschreiben Nr. 107 vom 5. Juli 2017).

Es ist nicht möglich, Gelegenheitsarbeiten von Arbeitnehmern ausführen zu lassen, mit denen der Arbeitgeber in den letzten sechs Monaten ein Arbeitsverhältnis oder eine kontinuierliche, geregelte Zusammenarbeit unterhalten hat oder aktuell unterhält (mit Ausnahme von Dienstleistungen, die über den COVID-19-Babysitterbonus bezahlt werden).

Der Gelegenheitsarbeiter hat Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung innerhalb der so genannten „Getrennten Verwaltung“ gemäß Art. 2, Abs. 26, italienisches Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995, und auf eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß Einheitstext des ital Präsidialerlasses Nr. 1124 vom 30. Juni 1965.

Jeder Zahlschein hat einen Nennwert von 10 €, wovon 8 € für die Vergütung für den Arbeiter sind. 1,65 € werden für den IVS-Beitrag (Arbeitsunfähigkeits-, Alters- und

Hinterbliebenenversicherungsbeiträge) in der so genannten Getrennten Verwaltung einbehalten, 0,25 € für die italienische Unfallversicherung INAIL und 0,10 € gelten als Bearbeitungsgebühr.

Die Tätigkeiten, die der Arbeitgeber mit den Familienheft vergüten kann, sind gesetzlich vorgeschrieben:

  • Kleinere Haushaltsdienstleistungen, inklusive Garten-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten;
  • häusliche Betreuung von Kindern und älteren Menschen, mit Erkrankungen oder Behinderungen;
  • zusätzlicher Privatunterricht.

Um die Familienhefte nutzen zu können, müssen sich sowohl der Arbeitgeber als auch der Gelegenheitsarbeiter über den eigens dafür eingerichteten Online-Dienst auf der Plattform registrieren.

Die Registrierung und die Mitteilung der Daten über die Arbeitsleistung können direkt von den Arbeitgebern und von den Arbeiternehmern, auch über die Contact Center, über die Patronatsstellen (italienisches Gesetz Nr. 152 vom 30. März 2001) und von den Vermittlern (italienisches Gesetz Nr. 12 vom 11. Januar 1979), die über eine entsprechende Vollmacht verfügen, erfolgen (Mitteilung Nr. 3177 vom 31. Juli 2017).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung der Arbeitsleistung und spätestens am dritten Tag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats folgendes mitzuteilen:

  • die Identifikationsdaten des Gelegenheitsarbeiters;
  • die vereinbarte Vergütung;
  • den Ort, in dem die Leistung erbracht wird;
  • die Dauer;
  • den Rahmen der Leistungserbringung;
  • weitere Informationen für die Verwaltung des Arbeitsverhältnisses.

Mit der Übertragung dieser Mitteilung des Arbeitgebers, erhält der Gelegenheitsarbeiter zeitgleich eine Benachrichtigung über diese Mitteilung per E-Mail oder SMS.

Bis zum 15. Tag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats zahlt das INPS die vereinbarte Vergütung gemäß den vom Arbeiter bei der Registrierung gewählten Methode direkt aus.

Die Ausführung gelegentlicher Leistungen sowohl nach dem Vertrag für Gelegentliche Arbeitsleistungen als auch über das Familienheft durch Rentner (wie z. B. die Leistungen die mit Babysitterbonus entlohnt werden) kann zur Nichtsummierbarkeit der Rentenbehandlung mit dem Erwerbseinkommen führen, mit der Wirkung der Einstellung der Rente (z. B. Rente “Quota 100“; Rente für frühzeitige Arbeitnehmer) oder Kürzung der Bezugshöhe (z. B. Sozialversicherungsleistungen für Invalide, Hinterbliebenenrenten etc.).

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.