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Antrag auf Legalisierung eines nicht ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnisses

Veröffentlichung: 03/07/2020

Dieser Dienst ermöglicht das Einreichen von Anträgen auf Legalisierung nicht ordnungsgemäßer Beschäftigungsverhältnisse mit italienischen oder EU-Bürgern, die vor dem 19. Mai 2020 (Datum des Inkrafttretens des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020) begonnen haben und die bei Antragstellung noch bestehen.

Anträge auf Legalisierung nicht ordnungsgemäßer Beschäftigungsverhältnisse gemäß Art. 103 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 34/2020 können eingesehen werden.

Der Dienst wurde für Arbeitgeber in der Landwirtschaft und für Arbeitgeber von Haushaltshilfen entwickelt. Der Antrag kann auch über bevollmächtigte Vermittler gestellt werden.

Folgende Arbeitgeber können diesen Antrag beim INPS einreichen:

  • Italienische Arbeitgeber;
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
  • ausländische Staatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 9 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1989.

Wirtschaftsbranchen, für welche diese Legalisierung vorgesehen ist:

  • Landwirtschaft, Tierhaltung, Tierzucht, Fischerei, Aquakultur und damit verbundene Tätigkeiten;
  • Pflegetätigkeiten, für sich selbst oder für Mitglieder der eigenen Familie mit Krankheiten oder Behinderungen, die ihre Selbstständigkeit einschränken, auch wenn sie nicht im Haushalt leben;
  • Haushaltsdienstleistungen zur Unterstützung der familiären Bedürfnisse.

Anwendung finden die ATECO-Codes der Wirtschaftsbranchen gemäß Anlage 1 des interministeriellen Dekrets gemäß Art. 103 italienischen Gesetzesdekrets D.L. 34/2020.

Für die Antragstellung müssen die Arbeitgeber die folgenden wirtschaftlichen Anforderungen erfüllen:

  • Umsatz von nicht mehr als 30.000,00 Euro pro Jahr, sofern der Arbeitgeber eine natürliche Person, eine Behörde oder eine Gesellschaft ist;
  • bei Anträgen auf Legalisierung nicht ordnungsgemäßer Beschäftigungsverhältnisse für Haushaltsdienstleistungen: zu versteuerndes Einkommen von mindestens 20.000,00 Euro pro Jahr bei natürlichen Personen bzw. mindestens 27.000,00 Euro pro Jahr bei einer Familie, die aus mehreren in einem Haushalt zusammenlebenden Personen besteht.

Die gewöhnliche Frist für den Erlass von Maßnahmen ist durch Gesetz Nr. 241/1990 auf 30 Tage festgelegt. In einigen Fällen kann das Gesetz andere Bedingungen festlegen.

Die Tabelle zeigt die Fristen von mehr als dreißig Tagen, die vom Institut mit Verordnungen festgelegt wurden.

Die Tabelle gibt neben den Bedingungen für den Erlass der Maßnahme auch die jeweils zuständige Person an.