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Der Antrag auf eine Rente im Rahmen des Gemeinschaftssystems für Angestellte in der Privatwirtschaft

Veröffentlichung: 29/03/2021

Das INPS bietet nützliche Informationen darüber, wie man eine Rente für EU-Beschäftigte beantragt, die ebenfalls in Italien Versicherungszeiten absolviert haben.

Rentenanträge können von Arbeitnehmern der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, die in den folgenden Staaten Versicherungszeiten erworben haben:

  • in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Zypern);
  • in den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein);
  • in der Schweiz.

In Italien ansässige Personen, die einem vom INPS verwalteten Rentensystem für Angestellte in der Privatwirtschaft angehören und auch in anderen EU- und/oder EWR-Ländern (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder in der Schweiz Versicherungszeiten zurückgelegt haben, müssen Anträge auf Alters-, Vorruhestands-, Vorruhestands-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten im Rahmen des EU-Systems an das INPS richten.

Der Antrag auf eine Rente kann beim INPS online über den eigens dafür eingerichteten Dienst eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  • Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  •  bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts, über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.

Einwohner eines EU- und/oder EWR-Staates (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz, die Versicherungszeiten auch in Italien erworben haben, müssen den Antrag auf Rente im Rahmen des Gemeinschaftssystems in der Regel bei dem Träger des Wohnortes stellen, der ihn an das INPS weiterleitet.

Weitere Informationen sind im INPS-Rundschreiben Nr. 164. vom 27. Dezember 2011 enthalten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die betroffenen Personen bei der Einreichung von Rentenanträgen, bei der Beantragung von Informationen und bei jedem anderen möglichen Bedarf auch an die gesetzlich anerkannten Patronatsstellen wenden können, die berechtigt sind, die Arbeitnehmer bei der Ausübung der Sozialversicherungs- und Sozialhilfepraktiken kostenlos zu unterstützen.