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Verwaltungsbeschwerde in Rentenangelegenheiten

Veröffentlichung: 29/03/2021

Rentner/Versicherte der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO), der Sonderverwaltung der Selbstständigen, der so genannten Getrennten Verwaltung und der Exklusivformen der AGO haben das Recht auf administrative Formen der Beschwerde gegen abgelehnte oder gewährte Maßnahmen in Bezug auf Renten, Freiwillige Beitragsnachzahlungen, Zusammenführungen und Zusammenrechnungen.

Die gleichen administrativen Beschwerdeformen können Angestellte und Rentner der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich der TFS- und der TFR-Abfindung und in Bezug auf die Soziale Lebensversicherung in Anspruch nehmen.

Die Beschwerde gilt für die Leistungen von:

  •  Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer der AGO;
  •  Sonderverwaltungen der Selbstständigen, d.h. Händler, Handwerker, Direktanbauer, Siedler und Teilpächter;
  •  Getrennte Verwaltung;
  •  Spezielle Rentenkasse für Personen, die unbezahlte Pflegetätigkeiten aus familiären Gründen verrichten;
  •  Staatlicher Eisenbahnfonds;
  •  Rentenfonds der Post;
  •  CTPS - Rentenfonds für Staatsangestellte;
  •  CPDEL - Rentenkasse für Bedienstete der Gebietskörperschaften;
  •  CPUG - Rentenkasse für Bedienstete der Justiz;
  •  CPI - Rentenkasse für Beschäftigte in Kindergärten und gleichgestellten Einrichtungen;
  •  CPS - Rentenkasse für Beschäftigte im Gesundheitswesen;
  •  ehemalige INADEL-Rentenkasse;
  •  ehemaliger ENPAS-Rentenfonds;
  •  Soziale Lebensversicherung.

Der Rentner muss:

  • Die Maßnahme angeben, die nach seiner Ansicht sein Recht beeinträchtigt;
  • kurz den ihn betreffenden Verwaltungsfall erläutern;
  • die Gründe für den Antrag auf Änderung, Widerruf, Aussetzung oder Aufhebung der Richtlinie angeben;
  • die zur Beilegung des Konflikts erforderlichen Unterlagen beifügen (Präsidialerlass Nr. 1199 vom 24. November 1971).

Der Antrag ist nichtig, wenn er nicht auf den Vorgang, gegen den er gestellt wurde, und die Beschwerdegründe hinweist.

Die Beschwerde kann direkt vom Rentner oder von einem von ihm benannten Vertreter unterzeichnet werden.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG

Die Beschwerdefristen unterscheiden sich je nach dem zur Beilegung der Streitigkeit eingesetzten Ausschuss.

Die Beschwerde ist in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids einzulegen. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag oder einen arbeitsfreien Tag, beginnt die Frist am ersten Werktag angesetzt.

Nur für Ausschüsse der Verwaltung der Öffentlich Bediensteten beträgt die Einreichfrist 30 Tage ab dem Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids, mit Ausnahme von Rentenmaßnahmen, bei denen die Frist von 30 Tagen ab dem Datum der ersten Zahlung der Rente beginnt.

ANTRAGSTELLUNG

Der Antrag kann online über den eigens dafür eingerichteten Dienst beim INPS eingereicht werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Antrag über die Telematikdienste der Patronatsstellen und der anderen für die Vermittlung mit dem Institut qualifizierten Einrichtungen einzureichen.

Die Beschwerde wird dann in den Computersystemen des Instituts registriert und geprüft, um die notwendigen Stellungsnahmen zu dem angefochtenen Thema vorzubereiten. Nach der Bearbeitung der Angelegenheit wird die Beschwerde an den Ausschuss weitergeleitet.

Nach Prüfung aller Fragen der Zulässigkeit wird die Beschwerde vom Ausschuss mit einem Beschluss über die Ablehnung oder Annahme ganz oder teilweise diskutiert und entschieden.

Der Antragsteller wird über die Entscheidung, ob positiv oder negativ, informiert.

Das Gesetz räumt dem Institut jedoch die Befugnis/Verpflichtung ein, die Ausführung der Entscheidung des Ausschusses zugunsten des Rentners/Versicherten auszusetzen, wenn sie unter Verletzung der geltenden Vorschriften erlassen wird, mit anschließender Aufhebung der entsprechenden Entscheidung des Ausschusses.