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Sozialrente
Die Sozialrente ist eine Sozialleistung, für die keine Versicherungs- oder Beitragspflicht bestand.
Sie wird weiterhin an jene gezahlt, die bis zum 31. Dezember 1995 einen Antrag gestellt und die Leistung beantragt hatten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde sie durch die Sozialzulage „assegno sociale“ ersetzt.
Der Anspruch auf eine Sozialrente wurde italienischen Staatsbürgern und Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Alter von 65 Jahren gewährt, die bestimmte Bedingungen hinsichtlich Einkommen und Wohnsitz erfüllten.
BEGINN UND DAUER
Die Sozialrente begann am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde
HÖHE DER LEISTUNG
Der Betrag wurde jährlich im Verhältnis zu der prozentualen Erhöhung der Renten festgelegt, die durch Ministerialerlass festgelegt wird.
Je nach Höhe des persönlichen und/oder ehelichen Einkommens kann die Sozialrente in ganzer oder reduzierter Höhe gezahlt werden.
Verwirkung
Sind die Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft und den Aufenthalt nicht erfüllt, erlischt der Anspruch auf eine Sozialrente.
Voraussetzungen
Um eine Sozialrente zu beantragen, ist es erforderlich, italienischer oder EU-Bürger, über 65 Jahre alt und regelmäßig und tatsächlich in Italien ansässig zu sein. Ferner durfte gar kein Einkommen oder ein Einkommen unterhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen vorliegen.
Zeitpunkt der Antragstellung
Die Sozialrente wird an Personen gezahlt, die die Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 1995 erfüllt und einen Antrag gestellt haben.
Antragstellung
Ab dem 1. Januar 1996 wurde die Sozialrente durch die Sozialzulage „assegno sociale“ ersetzt.
Veröffentlichung: 14/04/2021