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Altersrente für Mitglieder der Allgemeinen Pflichtversicherung AGO (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer und Sonderverwaltungen der Selbstständigen) und der Getrennten Verwaltung

Veröffentlichung: 14/04/2021

Die Altersrente ist eine wirtschaftliche Leistung, die auf Antrag an Arbeitnehmer gezahlt wird, die die gesetzlich vorgeschriebenen Alters-, Beitrags- und in einigen Fällen noch andere Anforderungen erfüllen.

In dieser Form werden nur die Anforderungen für Arbeitnehmer, die bei der Allgemeinen Pflichtversicherung der AGO registriert sind (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer und Sonderverwaltung der Selbstständigen - Handwerker, Gewerbetreibende, Landwirte, Halb- und Teilpächter) und Getrennte Verwaltung gemeldet.

Arbeitnehmer und Selbstständige, die Mitglieder der Sonderverwaltungen der Selbstständigen und der Ersatz-, Exklusiv- oder Freistellungsfonds der Allgemeinen Pflichtversicherung (Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer und Sonderverwaltung der Selbstständigen - Handwerker, Gewerbetreibende, Landwirte, Halb- und Teilpächter) und Mitglieder der Getrennten Verwaltung sind, bereits zum 31. Dezember 1995 oder ab 1. Januar 1996, und die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Altersrente.

Beginn

Ab dem 1. Januar 2012 beginnt die Altersrente am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherte das Rentenalter erreicht hat, oder, wenn an diesem Tag die Anforderungen an das Versicherungs- und Beitragsalter sowie der Betrag im Falle der Getrennten Verwaltung nicht erfüllt sind, beginnt die Rente am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Anforderungen erfüllt sind.

Auf Antrag des Betreffenden beginnt die Rente am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.

Für den Erhalt der Altersrente ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, während die Beendigung der selbstständigen oder nebenberuflichen Tätigkeit nicht erforderlich ist.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Altersrente unterscheiden sich nach den Regeln der Verwaltung, bei der die Rente beantragt wird, dem Geschlecht des Antragstellers und der zeitlichen Verteilung des in der Verwaltung selbst gehaltenen Beitrags.

Personen, die bei der AGO eingeschrieben sind (FPLD und Sonderverwaltung der Selbstständigen), die zum 31. Dezember 1995 im Besitz des Mindestbeitragsalters waren - Anforderung an personenbezogene Daten


Arbeitnehmer, die beim Rentenfonds für angestellte Arbeitnehmer (FPLD) registriert sind.
ZeitraumAlter

vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

62 Jahre

vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013

62 Jahre und 3 Monate

vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015

63 Jahre und 9 Monate

vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017

65 Jahre und 7 Monate

vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018

66 Jahre und 7 Monate


Arbeitnehmer, die bei der Sonderverwaltung der Selbstständigen registriert sind (Handwerker, Gewerbetreibende, Landwirte, Halb- und Teilpächter).

ZeitraumAlter

vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

63 Jahre und 6 Monate

vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013

63 Jahre und 9 Monate

vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015

64 Jahre und 9 Monate

vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017

66 Jahre und 1 Monat

vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018

66 Jahre und 7 Monate


Bei der AGO registrierte Arbeitnehmer (FPLD und Sonderverwaltung der Selbstständigen)

ZeitraumAlter

vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

66 Jahre

vom 1. Januar 2013 bis zum Donnerstag, 31. Dezember 2015

66 Jahre und 3 Monate

vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018

66 Jahre und 7 Monate

 

Bei der AGO registrierte Personen (FPLD und Sonderverwaltung der Selbstständigen), die zum 31. Dezember 1995 im Besitz des Beitragsmindestalters waren - Beitragspflicht

Diese Personen können eine Altersrente erhalten, wenn sie die Beitragspflicht von mindestens 20 Jahren (durch Bemessung ihres Beitrags, eingezahlt oder gutgeschrieben aus einem beliebigen Grund) und die in den nachstehenden Tabellen dargestellte Altersanforderung erfüllen.

Oder, mit einem Mindestbeitragsalter von 15 Jahren, können die folgenden Kategorien von Arbeitnehmern darauf zugreifen

  • Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum 31. Dezember 1992 eine Beitragszeit von 15 Jahren absolviert hatten. Alle Beiträge (obligatorisch, fiktiv, freiwillig, Freiwillige Beitragsnachzahlungen und Zusammenführungen), die sich auf Zeiträume vor dem 1. Januar 1993 beziehen, sind nützlich. Fiktive Beiträge und Beiträge durch Freiwillige Beitragsnachzahlungen und Zusammenführungen für Zeiträume vor dem 31. Dezember 1992 sind zu bewerten, auch wenn sie auf Antrag nach diesem Zeitpunkt anerkannt werden;
  • Arbeitnehmer und Selbstständige, die vor dem 31. Dezember 1992 zur freiwilligen Fortsetzung ihrer Beiträge zugelassen wurden. Der Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung zur freiwilligen Fortsetzung wirksam werden soll, muss spätestens am 26. Dezember 1992 liegen. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass die zur freiwilligen Weiterführung zugelassene Person auch vor diesem Zeitpunkt Zahlungen geleistet hat;
  • Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren haben und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, wenn auch nicht nacheinander, für einen Zeitraum von weniger als 52 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt sind. Das Erfordernis des 25-jährigen Versicherungsalters und des 10-jährigen Versicherungsalters mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als 52 Wochen im Kalenderjahr kann auch nach dem 31. Dezember 1992 erfüllt werden. Für die Anforderung einer zehnjährigen Beschäftigung von weniger als 52 Wochen im Kalenderjahr ist es nicht relevant, dass in dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer weniger als 52 Wochen beschäftigt war, auch ein anderer Beitrag als der Pflichtbeitrag (fiktiv, freiwillig usw.) für eine Reihe von Wochen besteht, so dass er zusätzlich zu dem der Pflichtbeitragswochen dazu beiträgt, 52 Wochen zu erreichen. Diese Arbeitnehmer umfassen nicht die für das ganze Jahr beschäftigten Arbeitnehmer, denen für das Kalenderjahr aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Beiträgen für den Anspruch auf Rentenleistungen eine Anzahl von wöchentlichen Beiträgen von weniger als 52 zugeordnet wird;

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1992 eine Versicherung und einen beitragspflichtigen Dienst erworben haben, so dass sie, auch wenn sie um die Zeiträume zwischen dem 1. Januar 1993 und dem Ende des Monats, in dem sie ihre Altersrente bezogen haben, erhöht sind, nicht in der Lage wären, die Versicherungs- und Beitragspflichten gemäß Artikel 2 der Gesetzesverordnung Nr. 503 vom 30. Dezember 1992 in dem Jahr, in dem sie ihr Rentenalter erreicht haben, zu erfüllen, werden die Anforderungen auf das Mindestalter von 15 Jahren gesenkt.

Die Anzahl der für diese Arbeitnehmer erforderlichen Beiträge entspricht der Summe der bis zum 31. Dezember 1992 zurückgelegten Beitragswochen und der Kalenderwochen zwischen dem 1. Januar 1993 und dem Ende des Monats, in dem die Person das Rentenalter erreicht hat.

Bei der AGO registrierte Personen (FPLD und Sonderverwaltung der Selbstständigen) mit erster Beitragsgutschrift ab 1. Januar 1996 und Personen, die bei der Getrennten Verwaltung registriert sind - Alters- und Beitragsvoraussetzungen

Diese Personen können Anspruch auf eine Altersrente haben:

  • bei Vorliegen der in den vorstehenden Tabellen genannten Altersanforderung (für Mitglieder der Getrennten Verwaltung wird auf die Anforderungen der Selbstständigen verwiesen) einer Mindestbeitragspflicht von 20 Jahren und unter der Voraussetzung, dass die Höhe der Rente nicht weniger als das 1,5-fache des Betrags des Sozialgeldes (der so genannte Schwellenbetrag) beträgt;

oder

  •  im Alter von 70 Jahren und mit fünf Jahren "effektiver" Beitragszahlung (obligatorisch, freiwillig, aus Freiwilligen Beitragsnachzahlungen), unter Ausschluss des aus beliebigem Grund fiktiv gutgeschriebenen Beitrags, unabhängig von der Höhe der Rente.

Aufgrund der Anpassung der Lebenserwartung beträgt die Altersanforderung vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 70 Jahre und 3 Monate und vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 70 Jahre und 7 Monate.

Antragstellung

Der Antrag auf eine Altersrente kann online beim INPS über den eigens dafür eingerichteten Dienst eingereicht werden.

Alternativ dazu kann der Antrag wie folgt gestellt werden:

  •  Über das Contact Center unter der Nummer 803 164 (kostenloser Anruf aus dem italienischen Festnetz) oder +39 (0)6 164 164 aus dem Mobilnetz;
  •  bei Patronatsstellen und Vermittlern des Instituts über die von diesen angebotenen elektronischen Diensten.