Sie sind in

APE Volontario - "Freiwilliger APE-Rentenvorschuss"

Veröffentlichung: 14/04/2021

Bei dieser Leistung handelt es sich um ein Darlehen, das durch die Altersrente abgesichert ist und von der Bank höchstens 12 Monate lang in Monatsraten gezahlt wird, sobald der Begünstigte den Anspruch erworben hat. Es handelt sich um eine experimentelle Maßnahme für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2019 (Art. 1, Abs. 166 ff, italienisches Haushaltsgesetz 2017 und Art. 1, Abs. 162, italienisches Haushaltsgesetz 2018).

Der "Freiwillige APE-Rentenvorschuss" kann von Arbeitnehmern aus dem öffentlichen Bereich oder aus der Privatwirtschaft, von Selbstständigen und von jenen, die der so genannten Getrennten Verwaltung unterliegen, beantragt werden. Freiberufler, die bei berufsspezifischen Sozialkassen versichert sind, können die Leistung nicht beantragen.

Das Darlehen wird von Darlehensgebern gewährt und ist gegen vorzeitigen Todesfall durch Versicherungsunternehmen versichert, die Teil der Rahmenverträge zwischen dem italienischen Wirtschafts- und Finanzminister und dem italienischen Minister für Arbeit und Soziales und jeweils dem Italienischen Bankenverband (ABI) und dem Nationalverband der Versicherungsunternehmen (ANIA) sowie weiteren großen Versicherungsgesellschaften sind (siehe technische Dokumentation zum Datenaustausch zwischen INPS, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen).

Im Falle des Todes des Kreditnehmers vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens zahlt die Versicherung die Restschuld an die Bank. Die eventuelle Hinterbliebenenrente wird ohne Kürzungen ausgezahlt.

Das Darlehen wird für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Altersrente gezahlt. Die Auszahlung des Darlehens beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt.

Der Mindestbetrag, der beim Freiwilligen APE-Rentenvorschuss beantragt werden kann, beläuft sich auf € 150. 

Der Höchstbetrag, der beim Freiwilligen APE-Rentenvorschuss beantragt werden kann, beläuft sich auf:

  • 75 % des monatlichen Nettobetrags der Rente, wenn die Zahlungsdauer des APE 36 Monate übersteigt;
  • 80 % des monatlichen Nettobetrags der Rente, wenn die Zahlungsdauer des APE zwischen 24 und 36 Monate beträgt;
  • 85 % des monatlichen Nettobetrags der Rente, wenn die Zahlungsdauer des APE zwischen 12 und 24 Monaten liegt;
  • 90% des monatlichen Nettobetrags der Rente, wenn die Zahlungsdauer des APE nicht mehr als 12 Monate beträgt;

Darüber hinaus muss der APE-Höchstbetrag so bemessen sein, dass eine monatliche Tilgungsrate festgelegt wird, die in Summe mit eventuellen Raten für Darlehen mit einer Restlaufzeit, die länger als die Zahlungsdauer des APE-Darlehens ist, 30 % des monatlichen Rentenbetrags nicht übersteigt, abzüglich eventueller Raten für Steuerschulden und eheliche Unterhaltszahlungen, Kindesunterhalt und zwischen den Ehepartnern bei der Trennung vereinbarten Zahlungen.

Die als Darlehen ausgezahlten Beträge sind aus einkommenssteuerrechtlicher Sicht kein Bestandteil des Einkommens. Für die als APE-Leistung ausgezahlten Beträge gelten der in den Rahmenverträgen vorgesehene Zinssatz und die Versicherungsprämie für die Versicherung gegen vorzeitigen Todesfall.

Den Darlehenszinsen und Versicherungsprämien für die Versicherung gegen vorzeitigen Todesfall steht ein jährliches Steuerguthaben in Höhe von 50 % eines Zwanzigstels der insgesamt in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Zinsen und Versicherungsprämien gegenüber. Dieses Steuerguthaben ist aus einkommenssteuerrechtlicher Sicht kein Bestandteil des Einkommens und wird vom INPS ab der ersten Rentenzahlung in Höhe des vorderen Monatsbetrags anerkannt.

Das eingeräumten Darlehen wird in 240 Raten über einen Zeitraum von 20 Jahren mittels eines Abzugs getätigt, der vom INPS bei jeder Rentenzahlung einbehalten wird. Die Tilgung des Darlehens beginnt mit der ersten Auszahlung der zukünftigen Rente.

Der Onlinedienst für eine simulierte Berechnung "APE Volontario – Simulatore" steht auf der Webseite des Instituts allen Bürgern offen. Durch die Eingabe der Daten und Informationen können folgende Daten annähernd berechnet werden:

  • der monatliche Betrag;
  • die Dauer der APE-Leistung;
  • die monatliche Tilgungsrate, die vom Rentenbetrag abgezogen wird.

Nach Tilgung des Darlehens wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt, ohne weitere Abzüge für den APE-Vorschuss. Gemäß den Kriterien des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates Nr. 150 vom 4. September 2017 ist auch eine vorzeitige Tilgung von Teilen oder des gesamten Darlehens möglich.

Zum Erhalt des Darlehens müssen bei der Antragsstellung folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Mindestalter 63 Jahre;
  • Beitragszeit von mindestens 20 Jahren;
  • ein zukünftiger monatlicher Rentenbetrag, abzüglich der Tilgungsrate für das beantragte Darlehen, der mindestens 1,4-mal höher als die Mindestrente der allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) ist;
  • bei Personen, deren erste Beitragszahlung nach dem 1. Januar 1996 begonnen hat: ein zukünftiger monatlicher Rentenbetrag, der nicht unter dem 1,5-fachen der Sozialzulage gemäß Art. 3, Abs. 6 des italienischen Gesetzes Nr. 335 aus dem Jahr 1995 liegt;
  • kein Bezug einer direkten Rente oder einer Rente wegen Invalidität.

Die Arbeitstätigkeit kann weitergeführt werden.

ANTRAGSSTELLUNG

Bei der Antragsstellung für den APE müssen der Betroffene oder die beauftragten Vermittler unter Verwendung der digitalen Identität SPID der zweiten Stufe oder höher oder der PIN beim INPS den Antrag auf Bestätigung des Anspruchs auf die APE-Leistung stellen.

Das INPS überprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, bestätigt den Anspruch auf die APE-Leistung und teilt dem Antragsteller den Mindest- und Höchstbetrag des Darlehens, das gewährt werden kann, mit.

Für die Beantragung der Bestätigung des Anspruchs auf die APE-Leistung steht der Onlinedienst Ape Volontario - domanda di certificazione (Antrag auf Bestätigung) zur Verfügung. Auf der Seite dieses Onlinedienstes können auch der Status und das Ergebnis des Antrags eingesehen werden.

Nach Erhalt der Bestätigung des Anspruchs auf die APE-Leistung kann der Antragsteller, nach wie vor unter Verwendung der digitalen Identität SPID der zweiten Stufe oder höher, über den Dienst "Ape Volontario – domanda di anticipo finanziario a garanzia pensionistica" (Antrag auf "Freiwilligen APE-Rentenvorschuss") den Antrag auf Gewährung der APE-Leistung stellen. Für die detaillierte Vorgehensweise steht die Anleitung zum Ausfüllen des APE-Antrags zur Verfügung (pdf 2,05MB).

Der Antrag auf die APE-Leistung, der den Antrag auf Altersrente, den Antrag auf Finanzierung, den Antrag auf Versicherung und den Antrag auf Zugang zum Fonds umfasst, kann nicht widerrufen werden, mit Ausnahme des Widerrufsrechts, das innerhalb der im Kredit- und Bankenwesen und im Verbrauchergesetzbuch gesetzlich vorgesehenen Fristen auszuüben ist. In dem Antrag teilt der Antragsteller sowohl den Darlehensgeber, bei dem das Darlehen beantragt werden soll, als auch das Versicherungsunternehmen mit, bei dem der vorzeitige Todesfall versichert werden soll.

Das Kreditinstitut übermittelt dem INPS den genehmigten Darlehensvertrag oder den Ablehnungsbescheid des Antrags. Im letzteren Fall verliert der Antrag auf die APE-Leistung, der den Antrag auf Altersrente, den Antrag auf Finanzierung, den Antrag auf Versicherung und den Antrag auf Zugang zum Fonds umfasst, seine Gültigkeit und hat keine Wirkung mehr.

Wird das Darlehen gewährt, beginnt die 14-tägige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Vertrag online einsehen kann.

Im Falle eines Widerrufs verliert der Antrag seine Gültigkeit und hat keine Wirkung mehr.