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Die vorzeitige Sozialrente "APE Sociale"

Veröffentlichung: 14/04/2021

Art. 1 Abs. 179 - 186 des ital. Haushaltsgesetzes 2017 in aktueller Fassung sieht eine vom INPS gezahlte staatliche Zulage für Personen vor, die sich in bestimmten gesetzlich festgelegten Situationen befinden und mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits in Italien oder im Ausland eine Direktrente beziehen. Die Zulage wird auf Anfrage bis zum Erreichen des für die Altersrente vorgesehenen Alters gezahlt, oder bis zur Erreichung des Anspruchs auf eine Vorgezogene Altersrente oder des Anspruchs auf eine andere Leistung, der vor Erreichung des Altersrentenalters nach Art. 24, Abs. 6 des ital. Gesetzesdekrets Nr. 201 aus dem Jahr 2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 214 aus dem Jahr 2011 (das so genannte Monti-Fornero-Gesetz) erlangt wird.

Es handelt sich um eine finanziell begrenzte experimentelle Maßnahme, die vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft tritt, welche dafür entwickelt wurde, Personen in bestimmten Situationen bis zur Erreichung des Rentenalters zu unterstützen.

Die so genannte Sozialrente APE Sociale wird an Arbeitnehmer gezahlt, die bei der allgemeinen Arbeitnehmerpflichtversicherung oder deren Ersatz- oder Exklusivformen versichert sind und der besonderen Verwaltung der Selbstständigen oder der sogenannten Getrennten Verwaltung gemäß Art. 2, Abs. 26 des italienischen Gesetzes Nr. 335 aus dem Jahre 335 unterliegen, die:

a) aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung, einschließlich Massenentlassung, gerechtfertigte Kündigung oder einvernehmliche Auflösung im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 7 des italienischen Gesetzes Nr. 604 vom 15. Juli 1966, oder aufgrund des Ablaufs des befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitslos geworden sind, insofern sie in den 36 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für mindestens 18 Monate angestellt waren, den Bezug des ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes vor mindestens 3 Monaten beendet haben, und eine Beitragszeit von mindestens 30 Jahren erreicht haben;

b) zum Zeitpunkt der Antragsstellung und seit mindestens sechs Monaten im eigenen Haushalt den Ehepartner oder einen Verwandten ersten Grades mit schwerer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 des italienischen Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 oder einen Verwandten oder Angehörigen zweiten Grades im eigenen Haushalt pflegen, wenn die Eltern oder der Ehepartner der Personen mit Behinderung das 70. Lebensjahr vollendet haben oder selber schwer krank, verstorben oder vermisst sind, und eine Beitragszeit von mindestens 30 Jahren erreicht haben;

c) über eine um mindestens 74 % beschränkte Arbeitsfähigkeit verfügen, bestätigt durch die zuständigen Ausschüsse für die Anerkennung der Zivilinvalidität, und eine Beitragszeit von mindestens 30 Jahren erreicht haben;

d) zum Zeitpunkt des Zahlungsbeginns der Zulage angestellt sind, eine Beitragszeit von mindestens 36 Jahren haben und in den letzten 10 Jahren mindestens 7 Jahre oder in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre eine der folgenden Tätigkeiten (so genannte belastende Arbeiten) ausgeführt haben:

  • Arbeiter in der Bergbau- und Bauindustrie und in der Gebäudeinstandhaltung;
  • Kranfahrer oder Bediener mobiler Bohrgeräte im Bauwesen;
  • Leder- und Pelzgerber;
  • Triebfahrzeugführer und Zugpersonal;
  • Fahrer von schweren Nutzfahrzeugen und LKWs;
  • Krankenpfleger und Krankenschwestern sowie Hebammen im Krankenhaus mit Arbeit im Schichtbetrieb;
  • Pflegekräfte bei pflegebedürftigen Personen;
  • Erzieher in Kindertagesstätten und Kindergärten;
  • Gepäckträger, Spediteure, Lagerarbeiter und ähnliche Berufsgruppen;
  • nicht qualifiziertes Reinigungspersonal;
  • Betreiber von Entsorgungsbetrieben und Arbeitnehmer im Bereich der Abfallsammlung und -trennung;
  • Arbeiter aus Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei;
  • Fischer an Küsten, Binnengewässern und in der Hochsee, sowohl als Angestellte als auch in Genossenschaften;
  • Beschäftigte in Eisenwerken, in der Stahlbranche und in der Glasherstellung, die mit hohen Temperaturen arbeiten und deren Tätigkeit nicht bereits in den Anwendungsbereich des ital. gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 67 aus dem Jahr 67 fällt;
  • Seeleute an Bord und Besatzungsmitglieder in der See- und Binnenschifffahrt.

Bei Frauen werden für die Gewährung der Zulage die Beitragsanforderungen gemäß den Punkten a) bis d) um 12 Monate pro Kind verringert, jedoch für höchstens zwei Jahre.

BEGINN UND DAUER

Die APE-Sozialrente wird ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, der auf die Antragsstellung folgt, insofern an diesem Tag die gesetzlichen Anforderungen und Bedingungen erfüllt sind, einschließlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die APE-Sozialrente wird monatlich für 12 Monate pro Jahr gezahlt, bis das Alter erreicht wird, das für den Anspruch auf Altersrente ausschlaggebend ist oder bis zur Erreichung des Anspruchs auf eine Vorgezogene Altersrente oder des Anspruchs auf eine andere Leistung, der vor Erreichung des Altersrentenalters erlangt wird.

Für die Beurteilung, ob die bereitgestellten Finanzmittel zur Deckung der Sozialrentenleistung aller Anspruchsberechtigten ausreichen, wird eine Überwachung durchgeführt. Diese Überwachung berücksichtigt zum Einen das Alter zu Erreichung der Altersrente und zum Anderen den Antrag auf Anerkennung der Bedingungen.

HÖHE DER LEISTUNG

Die Zulage entspricht einer monatlichen Rentenzahlung gemäß Berechnung zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung (insofern diese unter € 1.500 liegt) oder € 1.500 (wenn die Rente gleich oder höher als dieser Betrag ist). Der Betrag dieser Zulage unterliegt keiner Aufwertung und dient nicht zur Aufstockung für die Mindestrente.

Sollte ein Antragsteller in mehrere Verwaltungen, die für die APE-Sozialrente berücksichtigt werden, Beiträge eingezahlt haben, erfolgt die Berechnung des auszuzahlenden Renten-Monatsbetrags für jede Verwaltung anteilig im Verhältnis zu den entsprechenden angesammelten Beitragszeiten, gemäß den in jedem System vorgesehenen Berechnungsregeln und auf Grundlage der entsprechenden Gehälter.

Während des Bezugs der Zulage werden keine "fiktiven Beitragszeiten" erworben.

Die Leistung der APE-Sozialrente wird bei Tod des Anspruchsberechtigten eingestellt und wird nicht an Hinterbliebene gezahlt.

Bezieher der APE-Sozialrente haben keinen Anspruch auf die Zulage für den Familienhaushalt.

VORAUSSETZUNGEN

Um die Zulage zu erhalten, müssen die Antragsteller, die die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erfüllen, zum Zeitpunkt der Antragsstellung auch über folgende Voraussetzungen verfügen:

  • Mindestens 63 Jahre;
  • eine Beitragszeit von mindestens 30 Jahren; für Arbeiter, die so genannte belastende Arbeiten ausüben, beträgt die Mindest-Beitragszeit mindestens 36 Jahre. Bei Frauen werden für die Gewährung der Zulage die Beitragsanforderungen um 12 Monate pro Kind verringert, jedoch für höchstens zwei Jahre;
  • keine Direktrente beziehen.

Darüber hinaus muss die Gewährung der Leistung das in Italien oder im Ausland ausgeübte Angestelltenverhältnisses, die selbstständige Tätigkeit oder die freie Mitarbeit beendet sein.

Die Zulage ist nicht mit einkommensstützenden Maßnahmen in Verbindung mit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, der Arbeitslosenhilfe (ASDI) sowie dem Zuschuss für die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit kompatibel.

Es ist aber möglich, während des Bezugs einer geringfügigen Erwerbstätigkeit oder freien Mitarbeit nachzugehen, wobei das Jahreseinkommen bei einer lohnabhängigen Tätigkeit die Summe von 8.000 € und bei einer selbstständigen Tätigkeit die Summe von 4.800 € nicht überschritten werden darf. Bei Überschreiten dieser Schwellenwerte verliert die betroffene Person den Anspruch auf die APE-Sozialrente und die in dem Jahr, in dem der Wert überschritten wurde, erhaltenen Leistungen werden vom INPS zurückgefordert.

ANTRAGSTELLUNG

Personen, bei denen bis zum 31. Dezember 2019 die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen vorliegen oder eintreten könnten, müssen bis zum 31. März 2019, dem 15. Juli 2019 und auf jeden Fall nicht nach dem 30. November 2019 vor Einreichung des Antrags auf die Leistung einen Antrag auf Anerkennung der Anspruchsvoraussetzungen stellen.

Gleichzeitig oder während der Prüfung des Antrags auf Anerkennung der Anspruchsvoraussetzungen für die APE-Sozialrente kann der Antragsteller, der bereits alle vorgesehenen Anforderungen erfüllt, einschließlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Antrag auf die Leistung stellen.

Die Anträge, sowohl auf Anerkennung der Anspruchsvoraussetzungen als auch auf die Leistung selbst, müssen auf elektronischem Wege über die üblichen Online-Dienste des Instituts bei den örtlich zuständigen INPS-Stellen gestellt werden.

Für die Prüfung der Anträge wurde in Zusammenarbeit mit dem italienischen Ministerium für Arbeit und Soziales und dem INPS, INAIL, ANPAL und INL ein entsprechendes Protokoll entwickelt, mit dem folgendes festgelegt wird: die Vorgehensweise für den Datenaustausch mit anderen Behörden, die Vorgehensweise für Rückmeldungen auf die Erklärungen des Antragstellers und des Arbeitgebers, die Fälle, in denen das INPS auf die italienische Arbeitsaufsicht (Ispettorato Nazionale del Lavoro) zurückgreifen kann.